Prozesshandlungen des Gerichts und der Parteien




Eingangs muss erwähnt werden, dass Prozesshandlungen gewisse Willensbetätigungen des Gerichts oder der Parteien sind, die auf die Begründung bzw. Änderung oder Aufhebung des Prozessrechtsverhältnisses und der Weiterentwicklung des Prozesses gerichtet sind. Daher unterscheidet man zwischen Prozesshandlungen des Gerichts und Parteiprozesshandlungen. Prozesshandlungen des Gerichts sind amtliche Handlungen eines österreichischen Geruchsorgans, die durch den Wirkungskreis gedeckt sein müssen, die dem Gerichtsorgan gerichtlich zugewiesen ist. Es gibt verschiedene gerichtliche Prozesshandlungen, wie etwa Entscheidungen sowie andere Gerichtshandlungen. Es muss beachtet werden, dass Entscheidungen bestimmte Aussprüche der eingetretenen oder anzuordnenden Rechtsfolge sind.

Außerdem gibt es Sachentscheidungen und Prozessentscheidungen. Unter Sachentscheidungen sind Entscheidungen zu verstehen, die über den Klagsanspruch, also in der Sache selbst, ergehen. Zu ihnen zählen etwa Urteile, Wechselzahlungsaufträge, Zahlungsbefehle bzw. Kündigungen oder Zahlungsaufträge. Zudem darf eine Sachentscheidung nur dann ergehen, wenn alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Aus diesem Grund schließt vor allem der Mangel einer Prozessvoraussetzung die Entscheidung in der Sache selbst aus.

Prozessentscheidungen wiederum sind Entscheidungen, die über prozessuale Fragen und vor allem dann ergehen, wenn wegen des Mangels einer formellen Voraussetzung, wie beispielsweise etwa einer Prozessvoraussetzung, eine Sachentscheidung gar nicht gefällt werden darf. Es muss beachtet werden, dass die Prozessentscheidungen immer in Form von Beschlüssen ergehen. Unter andere Gerichtshandlungen fallen wiederum die übrigen prozessgestaltenden Handlungen des Gerichtes, wie beispielsweise etwa die Prozessleitung, die Beurkundung des Geschehens durch ein Gerichtsorgan oder vor einem Gerichtsorgan, wie etwa Protokolle oder Aktenbildungen, und die Benachrichtigung von Parteien und anderen Behörden.

Auch die Prozessleitung muss beachtet werden. Denn zur Prozessleitung gehören alle jene Gerichtshandlungen, die die Ingangsetzung und die Inganghaltung des gerichtlichen Verfahrens sowie die Verhandlung der Prozesssache betreffen. Außerdem unterscheidet man nach dem Gegenstand zwischen der formellen und der materiellen Prozessleitung. Die formelle Prozessleitung umfasst somit alle Prozessbetriebe, wie etwa die Anberaumung von Tagsatzungen bzw. Ladungen, Zustellungen oder Fristerstreckungen. Die materielle Prozessleitung wiederum ist die Tätigkeit des Gerichtes, die auf die Sammlung sowie Gliederung und Aufbereitung des Prozessstoffes gerichtet ist, also Tatsachenvorbringen und Beweisanbote. Dazu gehören unter anderem beispielsweise etwa die Befragung der Zeugen und Parteien sowie der Beweisbeschluss. Nach dem Verfahrensstadium unterscheidet man wiederum, ob die Prozessleitung in der mündlichen Verhandlung oder außerhalb der mündlichen Verhandlung ausgeübt wird. Es ist ebenso erwähnenswert, dass im Senatsprozess nach dem ausübenden Organ zwischen der Prozessleitung durch den Vorsitzenden und der Prozessleitung durch den Senat unterschieden wird.

Bei der materiellen Prozessleitung geht es wiederum um die Stoffsammlung, wie beispielsweise etwa die richterliche Aufklärungspflicht und Anleitungspflicht bzw. um die amtswegige Beweisaufnahme, sowie um die Stoffgliederung, wie beispielsweise etwa die Verbindung mehrerer Prozesse bzw. die Trennung von Prozessen oder die Beschränkung auf bestimmte Streitpunkte bzw. die Unterbrechung des Verfahrens.

Unter Prozesshandlungen der Parteien sind wiederum Willensbetätigungen der Parteien zur Gestaltung des Prozesses zu verstehen. Es muss berücksichtigt werden, dass es verschiedene Arten der Parteiprozesshandlungen gibt, und zwar Parteiprozesshandlungen vor Gericht sowie außergerichtliche Parteiprozesshandlungen. Außerdem gibt es für die Gültigkeit und für die Wirksamkeit von Parteihandlungen gewisse Voraussetzungen. Hierbei sind die Handlungsvoraussetzungen, die Befristung und Bedingung der Wirksamkeit von Prozesshandlungen sowie die Willensmängel und der Widerruf bzw. die Abänderung oder die Ergänzung von Prozesshandlungen zu beachten. Unter Handlungsvoraussetzungen ist zu verstehen, dass für gültige und wirksame Prozesshandlungen die Parteifähigkeit sowie die Prozessfähigkeit und die Handlungsfähigkeit, wenn erforderlich sogar die gesetzliche oder gewillkürte Vertretung erforderlich sind. Bei der Befristung und Bedingung der Wirksamkeit von Prozesshandlungen muss beachtet werden, dass solche Befristungen und Bedingungen, die an außerprozessuale Ereignisse anknüpfen, unzulässig sind.

Daher gibt es auch keine bedingten Klagen oder Rechtsmitteln sowie kein bedingtes Anerkenntnis oder Verzicht. Willensmängel wiederum sind unbeachtlich, soweit das Gesetz nicht anders vorsieht. Willensmängel wären unter anderem etwa Zwang bzw. List oder Irrtum. Zudem muss beachtet werden, dass Prozesshandlungen widerruflich sind, außer wenn sie bereits Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung geworden sind oder sie das Gesetz für unwiderruflich erklärt bzw. der Gegner durch die Prozesshandlung bereits ein Recht erworben hat, wie beispielsweise etwa bei Anerkenntnis und Verzicht.

In diesem Zusammenhang ist auch der gerichtliche Vergleich zu beachten. Denn der Prozessvergleich ist ein Vertrag, der vor Gericht geschlossen und protokolliert wird. Durch den Prozessvergleich beenden die Parteien in der Regel einen anhängigen Rechtsstreit gütlich oder bereinigen einzelne Streitpunkte. Wenn sich die Parteien als einigen sollten, führt dies zur Beendigung des Prozesses sowie zur Aufhebung des noch nicht rechtskräftigen Urteils. Der Verzicht wiederum ist die prozessuale Erklärung des Klägers den geltend gemachten Streitgegenstand aufzuheben. Unter Anerkenntnis ist die prozessuale Erklärung des Beklagten zu verstehen, dass die vom Kläger aufgestellte Rechtsfolgebehauptung berechtigt besteht.

In diesem Zusammenhang muss auch die Versäumnis von Prozesshandlungen berücksichtigt werden. Eine Versäumung liegt nämlich dann vor, wenn eine Prozesshandlung nicht oder nicht wirksam in der dafür bestimmten Frist oder zu dem dazu bestimmten Zeitpunkt vorgenommen wird. Die Säumnis des Prozessbevollmächtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters wirkt gegen die Partei.

Außerdem ist eine Tagsatzung immer dann von einer Partei versäumt, wenn sie nicht erscheint bzw. wenn sie nicht verhandelt oder wenn sie sich nach Aufruf der Sache wieder entfernt sowie wenn sie sich bei Anwaltspflicht ohne Anwalt erscheint, weiters wenn sie wegen ungebührlichen Verhaltens entfernt wurde, sie oder ihr Bevollmächtigter handlungsunfähig ist und auch wenn zur erstreckten Tagsatzung kein geeigneter Vertreter erscheint. Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird. Es gibt jedoch auch gewisse Rechtsbehelfe zur Beseitigung der Säumnisfolgen, wie etwa die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. der Widerspruch oder die Berufung.

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