Die Bausteine des Prozesses




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Prozesskosten, die Verfahrenshilfe, die Schriftsätze, die Zustellungen, die Fristen und Tagsatzungen sowie der Stillstand des Verfahrens und die Verhandlungsprotokolle zu den Prozessbausteinen gehören. Unter Prozesskosten sind alle Kosten zu verstehen, die durch die Prozessführung verursacht wurden und zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung notwendig sind. Mit umfasst sind auch vorprozessuale Kosten, das heißt jene Kosten, die durch die Vorbereitung des Prozesses entstanden sind. Die Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros oder solche Kosten, die in erster Linie der eigenen Information oder der Klärung der eigenen Rechtslage dienen, werden jedoch nicht umfasst.

Außerdem setzen sich die Prozesskosten aus den Gerichtskosten, den Kosten der Parteienvertreter und die Kosten der Parteien zusammen. Die Gerichtskosten kommen, neben den Zeugengebühren sowie neben den Kosten für Dolmetscher und Sachverständige, in den Gerichtsgebühren zum Ausdruck, die wiederum nach dem Wert des Streitgegenstandes abgestuft als Pauschalgebühr für das gesamte Verfahren erster Instanz zu entrichten sind. Diese sind öffentliche Abgaben, durch welche die staatlichen Rechtspflegeeinrichtungen teilweise erhalten werden können. Die Kosten der als Parteienvertreter auftretenden Rechtsanwälte richten sich nach eigenen Tarifen, wobei jedoch eine höhere als die tarifmäßige Entlohnung zwar vereinbart werden kann, jedoch vom Gegner im Falle des Prozessverlustes nicht ersetzt zu werden braucht.

Jede Partei hat zunächst selbst die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten selbst zu bestreiten. In bestimmten Fällen kann das Gericht von den Parteien sogar einen Kostenvorschuss verlangen. Unter Umständen kann eine Partei gegenüber ihrem Gegner einen Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten haben. Hier wird grundsätzlich vom Erfolgshaftungsprinzip ausgegangen. Denn die vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner alle Prozesskosten zu ersetzen. Vom Erfolgshaftungsprinzip gibt es jedoch Ausnahmen, denn wenn die obsiegende Partei Behauptungen und Beweismittel schuldhaft verspätet vorgebracht hat und dadurch die Erledigung des Rechtsstreites verzögert worden ist, kann sie auf Antrag oder von Amts wegen mit den Prozesskosten gänzlich oder teilweise belastet werden.

Zweck der Verfahrenshilfe ist es, Parteien vorläufig von der Verpflichtung zur Bezahlung der Prozesskosten zu befreien, wenn sie außerstande sind, die Kosten der Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt wird jener Unterhalt angesehen, den die Parteien für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Es muss beachtet werden, dass die Verfahrenshilfe immer nur für einen bestimmten Rechtsstreit gewährt wird und sich auch auf ein innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren erstreckt. Außerdem wird dem Antragsteller bei absoluter Anwaltspflicht oder wenn es erforderlich erscheint auch vorläufig unentgeltlich ein Rechtsanwalt beigegegeben. Dieser bedarf sodann zwar keine Prozessvollmacht, aber braucht die Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis bzw. Verzicht oder Vergleich.

Es muss beachtet werden, dass die Verfahrenshilfe einerseits von selbst mit dem Tod der Partei erlischt und andererseits durch Beschluss auf Antrag oder von Amts wegen erlischt, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei gebessert haben oder die weitere Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung als mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Wenn sich jedoch herausstellt, dass die angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind, wird die Verfahrenshilfe durch Beschluss auf Antrag oder von Amts wegen entzogen. Sodann wären die Beträge nachzuzahlen, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit gewesen ist, wobei der beigegebene Rechtsanwalt sodann auch nach dem Tarif zu entlohnen ist. Üblicherweise wird die unterlegene Partei die Verfahrenshilfe seines obsiegenden Gegners zu zahlen haben. Sobald die Partei jedoch ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalt imstande ist, jene Beträge nachzuzahlen, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit worden ist, ist ihr die Nachzahlung mit Beschluss aufzutragen, wobei sie sodann auch den Verfahrenshilfeanwalt tarifmäßig zu entlohnen hat. Diese Nachzahlungspflicht verjährt in drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens. Außerdem ist die Partei, die Verfahrenshilfe genießt ihrem Gegner gegenüber voll kostenersatzpflichtig, wenn sie das Verfahren verliert; denn die Verfahrenshilfe bezieht sich nur auf die eigenen Kosten und nicht auch auf die Kosten des Gegners.

In diesem Zusammenhang sind auch die Schriftsätze zu berücksichtigen. Unter Schriftsätze sind schriftliche Parteihandlungen zu verstehen, die Anträge bzw. Gesuche oder Mitteilungen enthalten und an das Gericht adressiert sind. Es gibt verschiedene Arten von Schriftsätzen, wie etwa vorbereitende Schriftsätze, bestimmende Schriftsätze sowie gemischte Schriftsätze und einfache Schriftsätze. Vorbereitende Schriftsätze sind Schriftsätze, die der Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung dienen. Sie haben neben den allgemeinen Inhalt eines Schriftsatzes auch die Anträge, die die Partei in der mündlichen Verhandlung stellen will. In einen vorbereitenden Schriftsatz dürfen jedoch Darlegungen über die Wahrscheinlichkeit oder Glaubwürdigkeit tatsächlicher Behauptungen oder über die vermutliche Beweiskraft der angebotenen Beweise nicht aufgenommen werden. Alle Schriftsätze, die einen Sachantrag enthalten, sind wiederum als bestimmende Schriftsätze zu bezeichnen, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht über den Antrag nach mündlicher Verhandlung entscheidet oder nicht. Gemischte Schriftsätze sind zugleich vorbereitende und bestimmende Schriftsätze, wie beispielsweise etwa die Klage bzw. die Klagebeantwortung und die Berufung. Einfache Schriftsätze wiederum enthalten nur Mitteilungen an das Gericht, wie beispielsweise etwa die Bekanntgabe einer Zeugenanschrift.

Auch die Zustellung muss beachtet werden, da es verschiedene Zustellungsarten gibt, und zwar die Zustellung an den Empfänger, die Ersatzzustellung, die Zustellung zu eigenen Handen, die Zustellung durch Hinterlegung sowie die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung und die Zustellung an den Kurator. Unter Ersatzzustellung ist zu verstehen, dass das Schreiben an jede erwachsene Person zugestellt werden kann, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber des Empfängers ist und zur Annahme bereit ist, wenn der Empfänger selbst an der Abgabestelle nicht angetroffen wird. Es muss beachtet werden, dass die Ersatzzustellung jedoch nur dann zulässig ist, wenn der Zusteller annehmen kann, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Bei der Zustellung durch Hinterlegung erfolgt eine Hinterlegung, also Verwahrung, des Schriftstückes bei dem Postamt, in dessen Sprengel die Abgabestelle gelegen ist. Außerdem wird nur dann hinterlegt, wenn weder eine Zustellung noch eine Ersatzzustellung möglich ist oder wenn zweimal erfolglos die Eigenhandzustellung versucht wurde.

Zudem ist die Hinterlegung nur dann zulässig, wenn der Zusteller annehmen kann, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Anschlag an der Gerichtstafel, wenn die Abgabestelle der betreffenden Person unbekannt ist oder wenn an eine Mehrheit von Personen zugestellt werden soll, die der Behörde nicht bekannt sind und für die kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist. Außerdem muss aus dem Anschlag an der Gerichtstafel hervorgehen, dass das zuzustellende Schriftstück bei Gericht liegt. Falls die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, muss das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Kurator bestellen, wenn die betreffenden Personen infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozesshandlung vorzunehmen hätten und vor allem dann, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung enthält.

Auch Fristen und Tagsatzungen müssen beachten werden. Es gibt verschiedene Arten von Fristen, wie etwa prozessuale und materiell-rechtliche Fristen, gesetzliche sowie richterliche und instruktionelle Fristen, absolute und relative Fristen, erstreckbare und unerstreckbare Fristen sowie restituierbare und nicht restituierbare Fristen. Unter prozessualen Firsten sind jene Zeiträume zu verstehen, bis zu deren Ablauf eine Partei eine bestimmte Prozesshandlung vornehmen kann. Sollte die Partei die Handlungsfrist nicht genützt haben, ist sie von der betreffenden Prozesshandlung ausgeschlossen. Materiellrechtliche Fristen wiederum sind Zeiträume, bis zu deren Ablauf ein bestimmtes Ereignis eintreten muss, damit die Rechtsordnung daran bestimmte materiellrechtliche Folgen knüpft. Bei den gesetzlichen bzw. richterlichen Fristen wird danach unterschieden, ob die Dauer der Frist unmittelbar durch das Gesetz bestimmt wird oder ob sie vom Richter festzusetzen ist. Eine Kombination zwischen gesetzlichen und richterlichen Fristen stellen die instruktionellen Fristen dar. Denn bei den instruktionellen Fristen schreibt das Gesetz nur einen bestimmten Rahmen vor, wie etwa eine Mindestdauer oder eine Höchstdauer bzw. ein ungefähres Ausmaß. Absolute Fristen werden durch den Zeitpunkt bestimmt, zu dem sie enden, während bei den relativen Fristen der Beginn und die Dauer angegeben werden.

Bei den erstreckbaren und unerstreckbaren Fristen muss beachtet werden, dass Fristen in der Regel durch den Richter erstreckbar sind. Wenn das Gesetz jedoch ausnahmsweise die Verlängerung untersagt, spricht man von unerstreckbaren Fristen oder Notfristen. Außerdem kann die Verlängerung einer Frist auf Antrag bewilligt werden, wenn die Partei, die die Frist zu Gute kommt, aus unabwendbaren oder erheblichen Gründen an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Prozesshandlung gehindert ist und ohne die Fristverlängerung einen nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde. Bei den restituierbaren und nicht restituierbaren Fristen geht es darum, ob im Falle einer Fristversäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Außerdem beginnt die Frist grundsätzlich mit der Zustellung der Entscheidung, welche die Frist anordnet, zu laufen; ansonsten jedoch mit der Verkündung der Entscheidung.

In diesem Zusammenhang müssen auch die Arten des Verfahrensstillstandes beachtet werden. Hierbei unterscheidet man zwischen die Unterbrechung, das Ruhen des Verfahrens und den teilweisen Stillstand der Gerichtstätigkeit infolge von Gerichtsferien. Von einer Unterbrechung des Verfahrens spricht man dann, wenn das Verfahren vollständig still steht. Außerdem hat die Unterbrechung des Verfahrens zur Folge, dass alle Gerichtshandlungen während der Unterbrechung unzulässig sind. Zudem sind alle Prozesshandlungen einer Partei, welche die Streitsache betreffen, gegenüber der anderen Partei rechtlich bedeutungslos. Das Verfahren ruht wiederum, wenn das Verfahren nicht vollständig still steht, da die Notfristen nämlich weiterlaufen.

Das Ruhen des Verfahrens führt dazu, dass das Verfahren, solange es die Parteien vereinbart haben still, mindestens jedoch drei Monate. Hierbei hört der Lauf der Notfristen jedoch nicht auf und die Handlungen der Parteien, die den Prozess gänzlich beenden sind während des Ruhens unzulässig. Auch Verhandlungsprotokolle müssen berücksichtigt werden. Das Verhandlungsprotokoll stellt nämlich die Beurkundung des Ganges und des Inhaltes jeder mündlichen Verhandlung dar.

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