Tätigkeit der Gerichtspersonen




Eingangs muss erwähnt werden, dass als Gerichtspersonen sowohl Richter als auch Rechtspfleger und Geschäftsstellen in Betracht kommen. Hierbei muss beachtet werden, dass bei den Richtern zwischen Berufsrichter und Laienrichter unterschieden werden muss. Berufsrichter sind Personen, die ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben und somit als Juristen ausgebildet sind. Außerdem stehen Berufsrichter in einem ständigen Dienstverhältnis zum Staat. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Richter durch den Bundespräsidenten oder mit Ermächtigung des Bundespräsidenten durch den Justizminister wegen ihrer Bewerbung auf einen festen Dienstposten ernannt werden.

In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass Richter bei der Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind. Daraus kann somit entnommen werden, dass Richter an keine Weisungen gebunden sind sowie ebenso unabsetzbar und auch unversetzbar sind. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Richter auf Dauer ernannt werden und in den Ruhestand treten, wenn sie das fünfundsechzigste Lebensjahr erreichen.

Außerdem dürfen Richter nur aufgrund einer förmlichen richterlichen Erkenntnis abgesetzt werden oder gegen ihren Willen versetzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass solch eine Erkenntnis von einem Disziplinargericht bzw. von einem Dienstgericht oder von einem Strafgericht stammen kann. Es muss beachtet werden, dass der Richter nach seiner eigenen Rechtsüberzeugung entscheidet. In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass die Personalsenate für die Zeit vom 01. Februar bis 31. Jänner den Geschäftskreis jedes Richters im Voraus festlegen. Das soeben Gesagte wird als feste Geschäftsverteilung bezeichnet und dient dazu, um die Parteien bereits im Vorhinein wissen zu lassen, welcher Richter über ihre Sache entscheiden wird.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Richter immer unabhängig und unbefangen sein muss. Sollte jedoch eine Befangenheit des Richters vorliegen, stellt dies sodann auf jeden Fall einen Ausschließungsgrund des betreffenden Richters dar, da durch die Befangenheit die Objektivität des Richters beeinträchtigt wird. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Richter in bestimmten Sachen von der Ausübung seiner Tätigkeit ausgeschlossen ist, in welchem er selbst Partei ist bzw. in Sachen seines Ehepartners oder Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind.

Laienrichter wiederum benötigen keine juristische Ausbildung, denn das Amt des Laienrichters ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Es muss jedoch beachtet werden, dass die Beteiligung von Laienrichtern nur in Handelssachen sowie in der Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit vorgesehen ist. Außerdem sind Laienrichter im Gegensatz zum Richter an Weisungen des Richters gebunden.

Auch Rechtspfleger müssen berücksichtigt werden, denn sie sind besonders ausgebildete und geprüfte Gerichtsbeamten. Außerdem werden Rechtspfleger bestimmte einfachere Geschäfte der Zivilgerichtsbarkeit erster Instanz überlassen, wobei dies wiederum zur Entlastung der Richter beitragen soll. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass Rechtspfleger nur Beschlüsse fällen können, wobei aber nur der Richter selbst dem dagegen erhobenen Rekurs stattgeben kann. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Vorstellung gegen nicht anfechtbare Entscheidungen des Rechtspflegers oder gegen nur beschränkt anfechtbare Entscheidungen des Rechtspflegers an den Richter erhoben werden kann. Der Wirkungsbereich des Rechtspflegers umfasst unter anderem die Durchführung des Mahnverfahrens, die Grundbuchsführung und Firmenbuchführung sowie die Bestätigung und Vollstreckbarkeit bzw. Aufhebung der Rechtskraft.

Die Geschäftsstelle wiederum wird auch als Gerichtskanzlei bezeichnet und ist für die Erledigung nichtrichterlicher Geschäfte zuständig, wie beispielsweise etwa die Übernahme, Registrierung und Verwahrung der Akten oder die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidungen.

Aus dem zuvor Gesagten kann somit entnommen werden, dass die Gerichtsbarkeit durch Einzelrichter oder durch Senate ausgeübt wird. Hierbei ist es ebenso erwähnenswert, dass Einzelrichter selbständig sind und dass ihnen die gesamte Gerichtsgewalt zukommt. Es muss jedoch beachtet werden, dass es auch unselbständige Einzelrichter gibt, wobei dieser wiederum ein ersuchter Richter ist, der einem anderen Gericht angehört. Außerdem werden diese unselbständigen Einzelrichter im Rechtshilfeweg zur Vornahme gewisser Prozesshandlungen ersucht, wie beispielsweise etwa die Zeugeneinvernehmung. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Senate von deren Vorsitzenden geleitet werden, wobei der Vorsitzende die Geschäfte unter den Senatsmitgliedern zu verteilen hat.

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