Zusammenhang von Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Postulationsfähigkeit




Eingangs muss erwähnt werden, dass unter Parteifähigkeit die Fähigkeit verstanden wird, im Prozess selbständiger Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen zu sein; das heißt also die Fähigkeit Kläger oder Beklagter zu sein. Außerdem wird die Parteifähigkeit auch als prozessuale Rechtsfähigkeit bezeichnet. Daher ist jede rechtsfähige Person auch parteifähig. Daraus kann somit auch entnommen werden, dass alle inländischen und ausländischen Personen bis zu ihrem Tod parteifähig sind. Parteifähig sind jedoch auch alle inländischen juristischen Personen, wie beispielsweise etwa Vereine, Aktiengesellschaften, Gebietskörperschaften sowie Köperschaften öffentlichen Rechts.

Ebenso ausländische juristische Personen sind parteifähig, wenn sie nach dem Recht ihres Sitzes rechtsfähig sind. Parteifähig sind auch die Konkursmasse, die Zwangsverwaltungsmasse, der ruhende Nachlass bis zur Einantwortung, das Vermögen einer aufgelösten juristischen Person, die Organe der Arbeitnehmerschaft, bestimmte Zweckvermögen und Einrichtungen, wie beispielsweise etwa Universitätsinstitute, sowie ausländische Gebilde, die keine juristische Personen sind, wenn ihnen die Fähigkeit verliehen wurde zu klagen bzw. beklagt zu werden.

Wenn eine Person nicht parteifähig ist, muss vor Zurückweisung der Klage wegen mangelnder Parteifähigkeit geprüft werden, ob der Mangel nur die Folge einer unrichtigen Parteibezeichnung für ein bestehendes Rechtssubjekt ist oder ob das als Partei auftretende Gebilde rechtlich gar nicht existiert. Wenn der Mangel nur Folge einer unrichtigen Parteibezeichnung für ein bestehendes Rechtssubjekt ist, hat das Gericht einen Heilungsversuch zu unternehmen, wobei dies grundsätzlich durch einen Verbesserungsauftrag oder durch amtliche Richtigstellung der Parteibezeichnung geschieht. Wenn die Partei jedoch gar nicht existent ist, ist eine Sanierung nicht möglich. Sollte für oder gegen eine nicht existente Partei ein Urteil gefällt werden, ist dieses wirkungslos, während ein Urteil, das für oder gegen einen Parteiunfähigen ergeht, nur nichtig ist; das heißt ein Urteil für oder gegen einen Parteiunfähigen ist also wirksam aber unzulässig. Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Gebilde, um dessen Parteifähigkeit es geht, im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit bis zur rechtskräftigen Verneinung der Parteifähigkeit als parteifähig zu betrachten ist.

Sollte die Partei jedoch während des Verfahrens die Rechtsfähigkeit erlangen, wie beispielsweise etwa durch Eintragung im Firmenbuch, heilt dadurch der frühere Mangel. Wenn aber eine Partei wiederum ihre Rechtspersönlichkeit verlieren sollte, wie beispielsweise etwa durch Tod oder Auflösung, so kommt es zu keiner Zurückweisung der Klage. Denn an Stelle des Parteiunfähigen treten in der Regel die Gesamtrechtsnachfolger bzw. die Liquidationsmasse, die wiederum parteifähig sind.

Auch die Prozessfähigkeit muss beachtet werden. Denn die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, alle Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen. Die Prozessfähigkeit wird auch als prozessuale Handlungsfähigkeit bezeichnet. Hierbei muss beachtet werden, dass verpflichtungsfähige Personen grundsätzlich auch prozessfähig sind, wenn diesbezüglich keine abweichenden prozessualen Anordnungen bestehen. Prozessfähig sind auf jeden Fall alle volljährigen Personen, welche die volle Geschäftsfähigkeit besitzen. Psychisch Kranke und geistig Behinderte, für die ein Sachwalter bestellt worden ist, sind in jenen Angelegenheiten prozessfähig, die nicht in den Wirkungskreis des Sachwalters fallen. Es muss jedoch beachtet werden, dass mündige Minderjährige sowie geistig Behinderte und psychisch Kranke, für die ein Sachwalter bestellt ist, als beschränkt prozessfähig bezeichnet werden.

Hierbei muss ebenso berücksichtigt werden, dass Kinder unter sieben Jahren und unmündige Minderjährige, mündige Minderjährige sowie geistig Behinderte und psychisch Kranke, für die ein Sachwalter bestellt wurde, sofern der Streitgegenstand in den Wirkungskreis des Sachwalters fällt und sie nicht im Rahmen ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit selbst verpflichtungsfähig sind, prozessunfähig sind. Prozessunfähig sind weiters geisteskranke und geisteskranke Personen, für die kein Sachwalter bestellt worden ist, wenn sie vernünftig entscheiden und handeln können sowie der Gemeinschuldner für die Dauer des Konkurses bezüglich aller Prozesse, die das Massevermögen betreffen. Außerdem ist der Verpflichtete, dessen Liegenschaft zwangsverwaltet wird, bezüglich aller Prozesse, die die Zwangsverwaltungsmasse betreffen, ebenso prozessunfähig.

Weiters ist der Verpflichtete im Drittschuldnerprozess prozessunfähig, weil er durch die Pfändung und Überweisung seiner Forderung an den betreibenden Gläubiger die Verfügungsfähigkeit über diese Forderung verliert. Prozessunfähig sind auch die Leibesfrucht und die Ungeborenen sowie alle juristischen Personen, da juristische Personen nur durch ihre Organe handeln können. Weiters sind auch die Personengesellschaften, die durch die vertretungsbefugten Gesellschafter handeln, sowie die Konkursmasse, die durch den Masseverwalter vertreten wird, und der ruhende Nachlass, der durch einen Nachlasskurator oder durch die erbserklärten vertreten wird, prozessunfähig.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass prozessunfähige Personen nicht selbst wirksame Prozesshandlungen setzen können, sondern einen gesetzlichen Vertreter dazu benötigen. Außerdem ist die Prozessfähigkeit eine Prozessvoraussetzung, deren Mangel einen Nichtigkeitsgrund bildet. Außerdem heilt der Nichtigkeitsgrund mangelnder Prozessfähigkeit, wenn der gesetzliche Vertreter die bisherige Prozessführung nachträglich genehmigt. Es muss beachtet werden, dass die Genehmigung dadurch erfolgen kann, dass der gesetzliche Vertreter durch Erstattung der Rechtsmittelschrift oder der Rechtsmittelbeantwortung in das Rechtsmittelverfahren eingetreten ist. Zudem wird die Prozessunfähigkeit auch dadurch geheilt, wenn die zu Beginn des Verfahrens prozessunfähige Partei während des Verfahrens prozessfähig wird und den Prozess fortsetzt.

Die Postulationsfähigkeit wird auch als Verhandlungsfähigkeit bezeichnet und ist die Fähigkeit wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können. Es muss beachtet werden, dass die Postulationsunfähigkeit wiederum dann vorliegt, wenn der gesetzliche Vertreter einer Partei nicht zu einer verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Rechtsstreits oder der mündlichen Verhandlung fähig ist sowie wenn Anwaltspflicht besteht und die Partei trotzdem ohne Anwalt erscheint. Es ist erwähnenswert, dass die Postulationsunfähigkeit nicht zur Nichtigerklärung des Verfahrens führt, sondern die Unwirksamkeit der von der postulationsunfähigen Person gesetzten Prozesshandlungen bewirkt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit den Mangel der Postulationsunfähigkeit zu beheben.

Denn wenn eine Postulationsunfähigkeit wegen der Unfähigkeit zur Äußerung vorliegt, ist die Tagsatzung auf kurze Zeit zu erstrecken und die Partei anzuweisen, bei der neuen Verhandlung unter Vertretung eines Bevollmächtigten zu erscheinen. Sollte Anwaltspflicht herrschen und eine Klage oder Klagebeantwortung trotzdem ohne Nachweis der Bestellung eines Rechtsanwalts eingebracht werden, ist der Partei aufzutragen innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist einen Rechtsanwalt zu bestellen und diesen dem Gericht bekannt zu machen.

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