Was sind Prozessvoraussetzungen und warum sind sie notwendig?




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Fehlen einer Prozessvoraussetzung einen Prozess grundsätzlich nicht ausschließt, sondern ihn auf die Erörterung und Feststellung der Prozessvoraussetzungen beschränkt. Bei Fehler einer Prozessvoraussetzung darf jedoch keine Sachentscheidung ergehen. Aus diesem Grund sind Prozessvoraussetzungen bestimmte Voraussetzungen für die Entscheidung in der Sache selbst. Es muss beachtet werden, dass es verschiedene Arten von Prozessvoraussetzungen gibt, und zwar positive Prozessvoraussetzungen, negative Prozessvoraussetzungen, die Klagbarkeit des Anspruches, die berufliche Immunität der Abgeordneten, die allgemeine und besondere Prozessvoraussetzungen sowie die absolute und relative Prozessvoraussetzungen.

Unter positive Prozessvoraussetzungen sind Voraussetzungen zu verstehen, die vorliegen müssen, damit eine Sachentscheidung überhaupt ergehen kann. Zu den positiven Prozessvoraussetzungen zählen etwa unter anderem die ordnungsgemäße Klageerhebung, die inländische Gerichtsbarkeit sowie die internationale Zuständigkeit bzw. die geheilte internationale Unzuständigkeit, die Parteifähigkeit und die Prozessfähigkeit. Die negativen Prozessvoraussetzungen werden als Prozesshindernisse bezeichnet und sind Umstände, die nicht vorliegen dürfen, damit eine Sachentscheidung auch ergehen kann. Zu den negativen Prozessvoraussetzungen gehören die Streitanhängigkeit sowie die Rechtskraft und die Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht. Außerdem sind die genannten Prozesshindernisse Prozessvoraussetzungen, die den Streitgegenstand betreffen. Hierbei ist zu nennen, dass die Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder rechtskräftig abgelehnten Richters wie auch ein Verstoß gegen die gehörige Besetzung bzw. Geschäftsverteilung das Verfahren unzulässig macht.

Um die Frage beurteilen zu können, ob die Klagbarkeit des Anspruches als Prozessvoraussetzung gewertet werden kann, muss zwischen einige Gruppen der Unklagbarkeit unterschieden werden. Wenn sich die Unklagbarkeit aus dem materiellen Recht ergibt und die Forderung zu einer Naturalobligation macht, muss man beurteilen, ob der geltend gemachte Anspruch überhaupt eingeklagt werden kann. Über diese Klage ist sachlich zu entscheiden, weshalb diese bei Fehlen der Klagbarkeit mit Urteil abzuweisen ist. Außerdem ist die Unklagbarkeit des Anspruches darauf zurückzuführen, dass das Gesetz anstelle der gerichtlichen Geltendmachung eine andere Form der Rechtsdurchsetzung vorsieht. Hier muss die Unklagbarkeit als negative Prozessvoraussetzung behandelt werden und die Klage ist daher mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Frage, ob die berufliche Immunität die Abgeordneten des Nationalrates und Bundesrates sowie der Landtage auch vor einer zivilgerichtlichen Inanspruchnahme schützt, wird nicht einheitlich beantwortet. Nach herrschender Meinung können Abgeordnete nämlich wegen mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, die sie in ihrem Beruf gemacht haben, auch zivilgerichtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Daraus kann somit entnommen werden, dass wegen beruflicher Äußerungen von Abgeordneten weder Schadenersatzklagen noch Klagen auf Widerruf der Tatsachenbehauptungen bzw. Veröffentlichung dieser sowie noch Unterlassungsklagen erhoben werden können. Daher wird die Klage bei beruflicher Immunität einer Partei mit Beschluss zurückgewiesen.

In diesem Zusammenhang müssen auch die allgemeinen und die besonderen Prozessvoraussetzungen beachtet werden. Unter allgemeine Prozessvoraussetzungen sind Prozessvoraussetzungen zu verstehen, die für jeden Zivilprozess gegeben sein müssen. Besondere Prozessvoraussetzungen wiederum sind nur für bestimmte Rechtsstreitigkeiten, wie beispielsweise etwa das rechtliche Interesse für die Feststellungsklage, bzw. für bestimmte Verfahrensarten, wie beispielsweise etwa das Vorliegen einer mandatsfähigen Urkunde für das Mandatsverfahren, oder für bestimmte Verfahrensstadien, wie beispielsweise etwa Rechtzeitigkeit für das rechtsmittelverfahren, erforderlich.

Zudem unterscheidet man nach der Dauer und nach der Art der Wahrnehmbarkeit zwischen absoluten und relativen Prozessvoraussetzungen. Hierbei muss beachtet werden, dass die absoluten Prozessvoraussetzungen grundsätzlich bis Rechtskraft der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen sind, wie beispielsweise etwa die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit wegen Vorliegens von Immunität. Relative Prozessvoraussetzungen hingegen können nur bis zu einem Zeitpunkt, der vor Rechtskraft der Entscheidung liegt, sowie die meiste Zeit nur über rechtzeitige Einrede des Beklagten, aufgegriffen werden.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass das Gericht vom Amt wegen zu ermitteln hat, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Das Gericht darf jedoch nur dann Erhebungen einleiten, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Prozessvoraussetzung fehlt oder ein Prozesshindernis vorliegt. Außerdem ist der Mangel einer Prozessvoraussetzung bzw. das Vorliegen eines Prozesshindernisses in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die Geltendmachung des Mangels einer Prozessvoraussetzung durch den Beklagten in jeder Lage des Verfahrens bis Rechtskraft der Entscheidung möglich ist. Die Entscheidung über die Prozessvoraussetzungen ergeht immer in Form eines Beschlusses. Es ist ebenso erwähnenswert, dass alle Prozessvoraussetzungen grundsätzlich im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorliegen müssen. Eine Ausnahme bilden jedoch die sachliche sowie die örtliche und die internationale Zuständigkeit, bei denen es genügt, dass sie bei Gerichtsanhängigkeit gegeben waren.

Außerdem hat das Fehlen einer Prozessvoraussetzung bzw. das Vorliegen eines Prozesshindernisses die Aufhebung einer bereits ergangenen Entscheidung bzw. die Nichtigkeitserklärung des Verfahrens und die Zurückweisung der Klage mittels Beschlusses zur Folge. Es muss jedoch beachtet werden, dass der Mangel einer Prozessvoraussetzung bzw. das Vorliegen eines Prozesshindernisses nicht mehr wahrgenommen werden kann, wenn bereits eine bindende, also eine rechtskräftige, Entscheidung über die Prozessvoraussetzungen ergangen ist. Es ist ebenso erwähnenswert, dass auch noch nach Rechtskraft der Mangel der Prozessfähigkeit bzw. der Mangel der gesetzlichen Vertretung und der Vertretungsmacht des Einschreiters mit Nichtigkeitsklage sowie das Übersenden einer bereits rechtskräftigen Entscheidung in derselben Sache mit Wiederaufnahmsklage und der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit aufgrund von Immunität sowie die Unzulässigkeit des Rechtsweges mittels Aufhebungsantrages der obersten Verwaltungsbehörde an den Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden können.

Wenn mehrere Prozessvoraussetzungen zweifelhaft sind, wie beispielsweise etwa die Prozessfähigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsweges, tritt die Frage auf, ob unter den Prozessvoraussetzungen eine Rangordnung besteht. Man geht grundsätzlich davon aus, dass alle Prozessvoraussetzungen gleichrangig seien. Aus prozessökonomischen Gründen muss das Gericht daher jene Prozessvoraussetzung zuerst prüfen, deren Mangel sich am leichtesten feststellen lässt. Es muss beachtet werden, dass zwischen persönliche Prozessvoraussetzungen, Prozessvoraussetzungen, die das Gericht betreffen sowie Prozessvoraussetzungen, die den Streitgegenstand betreffen und besondere Prozessvoraussetzungen unterschieden werden muss. Persönliche Prozessvoraussetzungen betreffen parteibezogene Prozessvoraussetzungen, wobei die Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit sowie die gesetzlich Vertretung und die Einschreitungsbefugnis des Vertreters dazu gehören.

Zu den Prozessvoraussetzungen, die das Gericht betreffen gehören die inländische Gerichtsbarkeit, die internationale Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges und die Zuständigkeit des Gerichtes, also die örtliche sowie die sachliche und die funktionelle Zuständigkeit. Unter den Prozessvoraussetzungen, die den Streitgegenstand betreffen, gehören die rechtskräftig entschiedene Sache, die Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht sowie die Streitanhängigkeit und die Klagbarkeit. Eine besondere Prozessvoraussetzung wiederum ist beispielsweise etwa das rechtliche Interesse bei der Feststellungsklage.

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