Begriff des schiedsrichterlichen Verfahrens und seine Vorteile




Eingangs muss erwähnt werden, dass im schiedsrichterlichen Verfahren privatrechtliche Streitigkeiten aufgrund übereinstimmender Parteienerklärung, also aufgrund des Schiedsvertrages, durch nichtstaatliche Entscheidungsorgane anstelle von staatlichen Gerichten entschieden werden. Außerdem genießt ein Schiedsverfahren gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit erhöhte Vertraulichkeit, weil der Öffentlichkeitsgrundsatz hier nicht gilt. Zudem haben die Parteien des Schiedsverfahrens die Möglichkeit, bei der Auswahl der Schiedsrichter Rücksicht auf geforderte spezielle Sachkenntnisse zu nehmen. Der Vorteil des Schiedsverfahrens gegenüber dem staatlichen Verfahren liegt in der kürzeren Verfahrensdauer, weil es in den meisten Fällen keinen Rechtsmittelzug gibt. Im Schiedsverfahren sind die Beweiserhebungen erleichtert und es besteht die Möglichkeit der Entscheidung nach Billigkeit, sofern die Parteien die Schiedsrichter dazu ermächtigt haben. Zudem sind die Kosten des Schiedsverfahrens im Vergleich zum staatlichen Verfahren wesentlich niedriger.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Schiedsvertrag die Vereinbarung ist, dass die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen Schiedsrichter oder durch mehrere Schiedsrichter erfolgen soll. Hierbei handelt es sich nämlich um einen reinen Prozessvertrag, deren Ziel es ist, die Entscheidung bestimmter Rechtsstreitigkeiten nicht durch staatliche Gerichte vornehmen zu lassen, sondern durch private Schiedsrichter. Der Abschluss eines Schiedsvertrages setzt die Prozessfähigkeit der Parteien voraus. Die positive Wirkung des Schiedsvertrages besteht darin, dass er die Entscheidungsbefugnis und die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes begründet. Außerdem kann jede Partei vor dem Schiedsgericht die Schiedsklage einbringen. Mit Zustellung der Schiedsklage an den Gegner treten sodann die Wirkungen der Streitanhängigkeit, also die Schiedshängigkeit, ein. Da als Folgewirkung des Schiedsvertrages ein Prozesshindernis für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten entsteht, kann dies als negative Wirkung des Schiedsvertrags betrachtet werden.

Es muss beachtet werden, dass die ordentlichen Gerichte durch den Schiedsvertragsabschluss nur prorogabel unzuständig werden. Darunter ist zu verstehen, dass das angerufene Gericht zwar unzuständig ist, aber durch Vereinbarung zuständig gemacht hätte werden können. Das wiederum bedeutet, dass die Prozessführung vor dem ordentlichen Gericht trotzdem möglich bleibt. Außerdem ist das Schiedsgericht berechtigt, selbst über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Das heißt jedoch nicht, dass die ordentlichen Gerichte an solch eine Entscheidung gebunden sind. Denn auch wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht, ist noch eine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts möglich, weil es beispielsweise etwa keinen wirksamen Schiedsvertrag gibt.

Es muss beachtet werden, dass sich der Schiedsvertrag auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnis künftig entstehenden Streitigkeiten beziehen muss, wobei die Parteien auch in der Lage sein müssen, über den Streitgegenstand einen Vergleich abzuschließen. Außerdem muss der Schiedsvertrag die genaue Bezeichnung der Parteien und des Streitfalles bzw. des Rechtsverhältnisses enthalten, aus dem einmal Streitigkeiten entstehen könnten. Zudem muss der Schiedsvertrag die Vereinbarung enthalten, diese Streitigkeiten durch Schiedsrichter entscheiden zu lassen. Der Schiedsvertrag muss immer vom Schiedsgutachtervertrag unterschieden werden. Im Schiedsgutachtervertrag wird eine Person oder werden mehrere Personen zur Feststellung einzelner Tatsachen, wie beispielsweise etwa zur Feststellung der Schadenshöhe, zur Leistungsbestimmung oder zur Anpassung eines Rechtsverhältnisses an veränderte Umstände, wie beispielsweise etwa die Abänderung von Geldleistungen bei Mietverträgen, bestellt. Es muss beachtet werden, dass ein Schiedsgutachten der nachprüfenden richterlichen Kontrolle unterliegt, wenn die vorgenommene Leistungsbestimmung gegen das Gesetz verstößt bzw. offenbar unbillig ist oder wenn die durch den Vertrag gezogenen Grenzen überschritten wurden.

Es ist erwähnenswert, dass nur voll geschäftsfähige natürliche Personen zu Schiedsrichter bestellt werden können, nicht aber aktive Richter. Außerdem kann die Bestellung der Schiedsrichter durch Benennung im Schiedsvertrag oder im Streitfall aufgrund der im Schiedsvertrag festgelegten Zahl der Schiedsrichter und der Art ihrer Bestellung erfolgen. Wenn der Schiedsvertrag diesbezüglich keine Regelung enthält, wird von jeder Partei ein Schiedsrichter bestellt. Dies wird als nachernannte Schiedsrichter bezeichnet. Es ist ebenso erwähnenswert, dass das zuständige Gericht auf Antrag nach vorheriger mündlichen Verhandlung durch Beschluss aussprechen muss, dass der Schiedsvertrag außer Kraft tritt, wenn sich die Parteien über von ihnen gemeinschaftlich zu bestellende Schiedsrichter nicht einigen können sowie wenn ein im Vertrag genannter Schiedsrichter wegfällt, wie etwa durch Tod oder Ablehnung, oder die Übernahme des Schiedsrichteramtes verweigert bzw. vom Schiedsrichtervertrag zurücktritt. Weiters tritt der Schiedsvertrag außer Kraft, wenn ein vertragsernannter bzw. nachernannter oder gerichtlich bestellter Schiedsrichter die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung verweigert oder ungebührlich verzögert sowie wenn die für die Entscheidung erforderliche Stimmenmehrheit oder Stimmeneinheitlichkeit unter den Schiedsrichtern nicht erreicht werden kann.

Es muss beachtet werden, dass die Gestaltung des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt wird, sofern durch den Schiedsvertrag oder durch eine nachträgliche schriftliche Vereinbarung der Parteien nichts anderes festgelegt ist. Außerdem haben die Schiedsrichter vor Erlassung des Schiedsspruches die Parteien zu hören und den Schiedsspruch daher erst nach Ermittlung des Sachverhaltes, der dem Streit zugrundeliegt, zu fällen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass wenn eine Partei nicht erscheinen sollte, mit der erschienenen Partei allein zu verhandeln ist; denn im Schiedsverfahren gibt es kein Versäumungsurteil. Es muss beachtet werden, dass das Erscheinen und die Aussage der Parteien sowie Zeugen und Sachverständigen nicht erzwungen werden dürfen. Außerdem dürfen Parteien und Zeugen nur unbeeidet vernommen werden.

Das Schiedsverfahren endet mit dem Schiedsspruch, wenn die Klage nicht vorher zurückgezogen wird. Es ist erwähnenswert, dass der Schiedsspruch mit absoluter Stimmenmehrheit zu fällen ist; bei zwei Schiedsrichtern ist der Schiedsspruch jedoch mit Stimmeneinhelligkeit zu fällen. Außerdem hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Der Schiedsspruch wird sodann mit Ablauf der Leistungsfrist vollstreckbar. Es muss beachtet werden, dass das Schiedsgericht selbst jedoch keine Vollstreckungsgewalt hat. Zudem kann das Schiedsverfahren vor dem Schiedsgericht auch durch Schiedsvergleich beendet werden.

In diesem Zusammenhang muss auch die Aufhebungsklage berücksichtigt werden. Denn die Aufhebungsklage ist eine Rechtsgestaltungsklage, die zur Aufhebung des Schiedsspruchs wegen schwerwiegender Mängel eingebracht werden kann. Es muss beachtet werden, dass das Aufhebungsverfahren auf die Prüfung, ob im Schiedsgerichtsverfahren die Mindestgarantien eines rechtsstaatlichen Erkenntnisverfahrens gewährt waren, sowie ob das Schiedsgericht die Grenzen seiner Zulässigkeit nicht überschritten hat und ob der Schiedsspruch nicht den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht, beschränkt ist. Als Aufhebungsgründe kommen unter anderem das Fehlen eines wirksamen Schiedsvertrages, die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Verletzung der Bestimmungen über die Besetzung des Schiedsgerichts oder über die Beschlussfassung sowie über die Notwendigkeit, dass der Schiedsspruch gesetzmäßig unterschrieben wird, die ungerechtfertigte Zurückweisung der Ablehnung eines Schiedsrichters sowie die Überschreitung der Aufgaben des Schiedsgerichts und der Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften in Betracht.

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