Notwendigkeit des Streitgegenstandes für das Verfahren




Eingangs muss beachtet werden, dass jeder Schriftsatz die Bezeichnung des Streitgegenstandes enthalten muss, da für das Gericht und für die Parteien von Anfang an feststehen muss, worüber verhandelt und entschieden werden soll. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Streitgegenstand nicht nur den sachlichen Umfang des Rechtsstreites begrenzt, sondern auch für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges wesentlich ist. Außerdem richtet sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichtes in den meisten Fällen nach dem Wert des Streitgegenstandes, was wiederum die Wertzuständigkeit darstellt, wobei sie sich sonst nach seiner Beschaffenheit richtet, was wiederum die Eigenzuständigkeit darstellt. Es muss beachtet werden, dass sich die örtliche Zuständigkeit bei manchen besonderen Gerichtsständen ebenfalls nach der Beschaffenheit des Streitgegenstandes richtet. In diesem Zusammenhang ist es ebenso erwähnenswert, dass eine objektive Klagenhäufung nur bei einer Mehrheit von Streitgegenständen vorliegt sowie dass bei Identität des Streitgegenstandes einer zweiten Klage Streitanhängigkeit entgegensteht.

Eine Klageänderung wiederum liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Streitgegenstand geändert wird. Es muss ebenso beachtet werden, dass sich die materielle Rechtskraft des Urteils nur auf den Streitgegenstand bezieht. Außerdem ist nur bei Identität des Streitgegenstandes eine neue Klage wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen. Außerdem ist die richterliche Entscheidungsbefugnis durch den Streitgegenstand beschränkt, denn der Richter darf nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als beantragt ist. Es ist ebenso erwähnenswert, dass vor allem Klagenhäufung, Streitanhängigkeit sowie Klageänderung und materielle Rechtskraft als die Prüfgegenstände des Streitgegenstands bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass in Bezug auf den Begriff des Streitgegenstandes zwischen einen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, einen eingliedrigen Streitgegenstandsbegriff sowie einen dreigliedrigen Streitgegenstandsbegriff und einen wirkungsbezogenen Streitgegenstandsbegriff unterschieden wird.

In Bezug auf den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff muss beachtet werden, dass die Klage auf jeden Fall ein bestimmtes Begehren enthalten muss sowie auch die Tatsachen angeben muss, auf welche sich der Anspruch des Klägers in den Hauptsachen und Nebensachen gründet. Es muss beachtet werden, dass sowohl eine Änderung des Klagebegehrens als auch eine Änderung der tatsächlichen Angaben der Klage, die etwa eine Änderung des Klagegrundes ergibt, als Klageänderung anzusehen ist.

Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass in Österreich von einem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ausgegangen wird, der neben dem Klagebegehren, also der Rechtsfolgebehauptung, auch den Klagerund, nämlich die Tatsachengrundlage des Begehrens, umfasst. Beim eingliedrigen Streitgegenstandsbegriff soll es für den Streitgegenstand allein auf das Klagebegehren ankommen. Dabei sollen die zur Begründung des Begehrens vorgebrachten Tatsachen höchstens zur Auslegung herangezogen werden. Beim dreigliedrigen Streitgegenstandsbegriff geht es darum, dass eine Bindung des Gerichts an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation zwar grundsätzlich abgelehnt wird, aber es soll dem Gericht verwehrt sein, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben, wenn das Klagebegehren ausdrücklich auf bestimmte Klagegründe beschränkt wird. Hierbei handelt es sich um einen dreigliedrigen Streitgegenstandsbegriff, weil zum Klagebegehren und zum Sachverhalt auch noch der Rechtsgrund des Begehrens hinzukommt. Der wirkungsbezogene Streitgegenstandbegriff wird charakterisiert durch das Begehren, das die im Urteil auszusprechende Rechtsfolge bezeichnet sowie durch den Sachverhalt, der diese Rechtsfolge auslöst und durch die auf den Fall anwendbaren Rechtsnormen, von denen sich bestimmt was der maßgebliche Sachverhalt ist.

Außerdem ist die Feststellung des Streitgegenstandes nicht schwierig, wenn der Kläger immer nur ein und denselben Anspruch geltend macht. Schwieriger wird es erst dann, wenn der Kläger mehrere Ansprüche geltend macht, die alle auf ein und dasselbe Ziel gerichtet sind. In diesem Zusammenhang sind drei Konkurrenzfälle zu unterscheiden, und zwar die Anspruchsgrundlagenkonkurrenz sowie die Anspruchskonkurrenz und die Idealkonkurrenz. Die Anspruchsgrundlagenkonkurrenz liegt dann vor, wenn sich aus einem Sachverhalt aufgrund mehrerer gesetzlicher Tatbestände ein und dieselbe Rechtsfolge ableiten lässt. Dies läge etwa dann vor, wenn eine Person beispielsweise auf einer Taxifahrt durch einen Unfall verletzt wird, den der Lenker des Fahrzeuges verschuldet hat. Hier kann der Kläger seinen Schadenersatzanspruch auf eine Verletzung des Beförderungsvertrages, also auf eine Schlechterfüllung bzw. auf eine unerlaubte Handlung oder auf die Gefährdungshaftung stützen.

Trotzdem liegt jedoch nur ein Anspruch vor, weil der Kläger nur ein Begehren erhebt und dieses Begehren auch nur auf einen Sachverhalt stützt, und zwar auf den Verkehrsunfall. Die Anspruchskonkurrenz wiederum liegt dann vor, wenn sich aus mehreren Sachverhalten mehrere Rechtsfolgen ableiten lassen, die alle auf das gleiche wirtschaftliche Ziel gerichtet sind. Dies ist etwa dann gegeben, wenn der Entlehner einer Sache beispielsweise diese dem Eigentümer vermacht. Der Vermächtnisnehmer kann diese Sache sodann vom Erben unter Berufung auf den Leihvertrag oder auf das Vermächtnis heraus verlangen. Die Idealkonkurrenz ist dann gegeben, wenn sich aus einem Sachverhalt mehrere Rechtsfolgen des gleichen Inhalts aufgrund einander ausschließender Anspruchsnormen ableiten lassen. Dies ist dann gegeben, wenn ein Zahlungsbegehren beispielsweise etwa entweder auf eine Kaufpreisforderung gestützt wird, wenn ein Kaufvertrag zustanden gekommen ist, oder auf einen Bereicherungsanspruch, wenn es am Kaufvertrag mangelt.

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