Verzicht und Anerkenntnis im Zivilprozess




Eingangs muss erwähnt werden, dass man unter Verzicht die prozessuale Erklärung des Klägers versteht, den geltend gemachten Streitgegenstand gänzlich oder teilweise aufzugeben. Außerdem unterscheidet sich der Verzicht von der Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht dadurch, dass der Verzicht des Klägers dem Beklagten ein Recht auf eine Sachentscheidung, also auf ein Verzichtsurteil, gibt, während bei einer Klagszurücknahme des Klägers das Verfahren ohne Sachentscheidung endet. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Verzicht mündlich erklärt werden muss. Aber im Rechtsmittelverfahren wird man jedoch auch einen schriftlichen Verzicht zulassen müssen, aufgrund der dort eingeschränkten Mündlichkeit. Dennoch ist ein Verzicht im Abstammungsverfahren sowie im streitigen Eheverfahren unzulässig. Es muss beachtet werden, dass der Verzicht solange widerrufen oder richtiggestellt werden kann, als er noch nicht Gegenstand einer Entscheidung geworden ist.

In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass die Verzichtserklärung des Klägers nicht das Verfahren beendet, sondern dem Beklagten das Recht gibt, die Fällung eines Verzichtsurteiles zu beantragen. Außerdem hat das Gericht vor Fällung des Verzichtsurteils die prozessuale Wirksamkeit und Eindeutigkeit des Verzichtes sowie auch das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und die Zulässigkeit des Verzichtes zu prüfen. Das Gericht muss jedoch nicht prüfen, ob der Verzicht der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Richter die Fällung eines Verzichtsurteils ablehnen kann, wenn durch das Verzichtsurteil eine Rechtslage geschaffen wird, die gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

Das Anerkenntnis wiederum ist eine einseitige prozessuale Erklärung des Beklagten, dass die vom Kläger aufgestellte Rechtsfolgebehauptung gänzlich oder teilweise zu Recht besteht. Es ist wichtig das Geständnis vom Anerkenntnis auseinander zu halten. Es muss ebenso beachtet werden, dass das prozessuale Anerkenntnis keiner Annahme durch den Gegner bedarf und an die Formen sowie an die Beschränkungen des Prozessrechtes gebunden ist, wie insbesondere etwa die Anwaltspflicht. Das privatrechtliche Anerkenntnis wiederum ist ein Vertrag, welcher der Zustimmung des Gegners benötigt und nur verpflichtende Rechte zum Gegenstand haben kann. Außerdem ist das privatrechtliche Anerkenntnis üblicherweise formfrei.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Anerkenntnis dem Gegner dazu berechtigt, die Fällung eines Anerkenntnisurteils zu beantragen. Wenn der Gegner aber keinen Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteiles stellt, ist das Verfahren fortzusetzen. Hierbei muss beachtet werden, dass die Fällung eines Anerkenntnisurteiles jedoch im Eheverfahren und Abstammungsverfahren sowie im Aufhebungsverfahren wegen einer Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage unzulässig ist. Außerdem darf ein Anerkenntnisurteil nur dann gefällt werden, wenn alle Prozessvoraussetzungen vorliegen und wenn keine Prozesshindernisse gegeben sind. Zudem muss das Anerkenntnis rechtswirksam sein und der Gegner des Anerkenntnisses muss einen Antrag auf Fällung des Anerkenntnisurteiles gestellt haben. Es wird ebenso vorausgesetzt, dass eine anerkennungsfähige Rechtsfolge den Entscheidungsgegenstand bildet.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ein Anerkenntnisurteil nicht gefällt werden darf, wenn das Anerkenntnis einem gesetzlichen Verbot oder den guten Sitten widerspricht bzw. wenn Gegenstand des Anerkenntnisses eine Rechtsfolge ist, die der Verfügung einer Partei entzogen ist. Außerdem darf das Gericht kein Anerkenntnisurteil fällen, das in seinen Auswirkungen wesentliche Grundsätze der österreichischen Rechtsordnung verletzt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Gericht nicht prüfen darf, ob das Anerkenntnis wirklich den Tatsachen entspricht und ob es schlüssig ist; aber das Gericht darf prüfen, ob der anerkannte Anspruch überhaupt anerkennungsfähig ist.

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