Verhältnis von Klageänderung und Klagerücknahme




Eingangs muss beachtet werden, dass eine Klagsänderung eine Änderung des Streitgegenstandes ist, soweit der Streitgegenstand durch die Sachanträge des Klägers bestimmt wird. Eine Klagsänderung liegt etwa dann vor, wenn das Klagebegehren geändert wird, also wenn ein Plus begehrt wird. Davon ausgenommen sind jedoch die Klagseinschränkung und der Austausch des geforderten Gegenstandes gegen einen anderen Gegenstand, wenn der Klagegrund unverändert bleibt. Daraus kann entnommen werden, dass eine Klagsänderung somit nur bei einer Klagserweiterung vorliegt. Von einer Klagserweiterung spricht man, wenn das Klagebegehren quantitativ erweitert wird, also ein Plus begeht wird, wie beispielsweise etwa statt Euro 20.000,- werden Euro 40.000,- eingeklagt.

Eine Klagserweiterung liegt jedoch auch dann vor, wenn das Klagebegehren qualitativ erweitert wird. Dies ist dann gegeben, wenn das Rechtsschutzziel von einer Feststellungsklage auf eine Leistungsklage oder Rechtsgestaltungsklage geändert wird. Ein Beispiel dafür ist dann gegeben, wenn die ursprüngliche Klage auf Feststellung gelautet hat, dass der Beklagte schuldig ist, am 01. Juni 2010 Euro 5.000,- zu bezahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit wird die Klage auf Zahlung der Euro 5.000,- umgestellt. Sollte aber ein Leistungsbegehren oder Rechtsgestaltungsbegehren in ein Feststellungsbegehren geändert werden, liegt eine Klagseinschränkung vor, wenn das Begehren nur auf die Feststellung des Rechtsverhältnisses gerichtet ist, das für die Beurteilung des ursprüngliche Begehren bedeutsam war.

Eine Klagsänderung liegt weiters dann vor, wenn der Klagegrund geändert wird, also wenn die rechtserzeugenden Tatsachen auf eine Art geändert bzw. ergänzt oder ausgetauscht werden, dass die Unterstellung unter einen anderen Tatbestand erreicht wird. Weiters ist eine Klagsänderung bei Änderungen des Klagebegehrens und des Klagegrundes gegeben, und zwar wenn der geforderte Gegenstand unter gleichzeitiger Änderung der rechtserzeugenden Tatsachen geändert wird, wie beispielsweise etwa wenn die Klage zuerst auf am 10.02. fällig gewesene Euro 5.000.- lautete, dann jedoch auf Dollar 2.000,- geändert wird, die erst am 10.05. fällig werden. Eine Änderung des Klagebegehrens und des Klagegrundes wird auch dann angenommen, wenn eine Klagseinschränkung unter gleichzeitiger Änderung der rechtserzeugenden Tatsachen stattfindet.

In diesem Zusammenhang müssen auch Klagsveränderungen beachtet werden. Es gibt Klagsveränderungen, die unbeschränkt zulässige Klagsänderungen zulassen. Daher können ohne Zustimmung des Beklagten oder ohne Zulassung durch das Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gewisse Änderungen der Klage vorgenommen werden, wie etwa Änderung bzw. Ergänzung sowie Erläuterung oder Berichtigung der tatsächlichen Angaben der Klage oder des Beweisanbotes, soweit damit keine Änderung des Klagegrundes verbunden ist. Daher dürfen nur solche Tatsachen und Beweisanbote geändert werden, die nicht für die Anwendung des Rechtssatzes besonders erforderlich sind, wie beispielsweise etwa die Berichtigung von Schreibfehlern und Rechenfehlern. Weiters sind Klagseinschränkungen ohne Zustimmung des Beklagten oder ohne Zulassung durch das Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen gleich bleiben.

Eine Klagseinschränkung liegt etwa dann vor, wenn der Kläger qualitativ oder quantitativ ein Minus begeht, wie beispielsweise statt Euro 1.000,- werden Euro 500,- monatlich an Unterhalt begehrt. Weiters ist auch der Austausch des ursprünglich geforderten Gegenstandes gegen einen gleichwertigen Gegenstand ohne Änderung der rechtserzeugenden Tatsachen ohne Zustimmung des Beklagten bzw. ohne Zulassung durch das Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zulässig, wie beispielsweise statt Euro 5.000,- wird der entsprechende Betrag in Dollar verlangt.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen keine Klagsänderung vorliegt. Eine Klagsänderung liegt etwa bei einer Änderung der rechtlichen Qualifikation bei gleichbleibenden rechtserzeugenden Tatsachen und gleichbleibenden Klagebegehren nicht vor. Dies ist etwa dann gegeben, wenn anstelle eines ursprünglich als Schadenersatzanspruch qualifizierten Anspruches aus gleichem Sachverhalt ein Bereicherungsanspruch in derselben Höhe eintritt. Eine Parteiänderung ist auch keine Klagsänderung, da nicht der Streitgegenstand, sondern die Person der Parteien geändert wird. Weiters sind auch die Änderung oder Richtigstellung der Parteienbezeichnung sowie die Änderung des Vorbringens, das die Entscheidungsgrundlage für die Prozessvoraussetzungen bildet, keine Klagsänderung. Auch der vom Kläger nachträglich gestellte Zwischenantrag auf Feststellung sowie der Antrag auf Sicherheitsleistung und auf Schadenersatz wegen mutwilliger Prozessführung bzw. die vom Beklagten des Verfahrens gestellten Sachanträge sind keine Klagsänderungen.

Zu beachten sind jedoch immer die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klagsänderung. Denn eine Klagsänderung ist immer dann zulässig, wenn durch sie nicht eine Prozessvoraussetzung wegfällt bzw. wenn durch sie nicht ein Prozesshindernis geschaffen wird. Außerdem ist die Klagsänderung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingebracht werden. Zudem kann die Klage in Verfahren, in denen im Berufungsverfahren Neuerungserlaubnis besteht, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz, geändert werden. Bis zur Streitanhängigkeit kann der Kläger die Klage ohne Probleme ändern, während der Kläger nach Streitanhängigkeit die Zustimmung des Beklagten zur Klagsänderung bedarf. Dies gilt nämlich zum Schutz des Beklagten, der sich auf die Bekämpfung des Anspruches eingestellt hat, der in der Klage geltend gemacht wurde.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Gericht die Klagsänderung gegen den Willen des Beklagten zulassen kann, wenn das Prozessgericht durch die Änderung nicht unzuständig wird und aus ihr keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu besorgen ist. Klagsänderungen sind grundsätzlich immer dann zuzulassen, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird und das Ziel der endgültigen Streitbereinigung erreicht werden kann. Es ist erwähnenswert, dass eine Klagsänderung in Schriftsatzform oder durch mündlichen Vortrag in der Verhandlung erfolgen kann. Außerdem besteht die Wirkung der Klagsänderung darin, dass mit dem Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit die Streitanhängigkeit der alten Klage erlischt und die geänderte Klage streitanhängig wird.

In diesem Zusammenhang muss auch die Klagszurücknahme beachtet werden. Eine Klagszurücknahme ist die im Prozess abgegebene Erklärung des Klägers, auf die Entscheidung über das in der Klage gestellte Rechtsschutzgesuch zu verzichten. Es ist ebenso erwähnenswert, dass es eine Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht und eine Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht gibt. Außerdem beschränkt sich der Verzicht bei der Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht auf die Geltendmachung im konkreten Rechtsstreit, während bei der Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht auf jede weitere gerichtliche Geltendmachung des Klagsanspruches verzichtet wird. Die Klagszurücknahme ist bis zum Beginn der ersten Tagsatzung möglich. Bei Säumnis des Beklagten kann die Klage auch noch bis Ender der ersten Tagsatzung und wenn keine erste Tagsatzung stattfindet, kann die Klage auch noch bis zum Einlangen der Klagebeantwortung zurückgenommen werden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Klage im bezirksgerichtlichen Verfahren ohne erste Tagsatzung auch bis zum Beginn der ersten mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden kann. Nach dem soeben genannten Zeitpunkt ist eine Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht jedoch nur mehr mit Zustimmung des Beklagten möglich.

Es muss jedoch beachtet werden, dass die Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht ohne Einwilligung des Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung dritter Instanz bzw. wenn eine mündliche Revisionsverhandlung nicht stattfindet, bis der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung zur Ausfertigung an die Gerichtskanzlei übergeben hat, möglich ist. Im Rechtsmittelverfahren kann die Klage aber nur soweit zurückgenommen werden, als sie noch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Außerdem hat die Zurücknahme der Klage durch Schriftsatz oder durch eine bei der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung zu erfolgen. Wenn die Klage ohne Anspruchsverzicht jedoch zu einem Zeitpunkt zurückgenommen wird, in dem diese nur mehr mit Zustimmung des Beklagten erfolgen kann, ist der Beklagte wiederum zu einer Stellungnahme aufzufordern. Denn solange keine ausdrückliche Zustimmung des Beklagten vorliegt, ist der Prozess fortzusetzen. Sollte der Beklagte die Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht jedoch nicht zustimmen, ist die Klagszurücknahme mit Beschluss zurückzuweisen.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Klagszurücknahme zur Folge hat, dass die Klage als nicht eingebracht gilt. Dies führt wiederum dazu, dass die Gerichtsanhängigkeit und Streitanhängigkeit aufgehoben werden und dass der Prozess sodann beendet ist. Sollte die Klagszurücknahme während des Rechtsmittelverfahrens erfolgen, wird die angefochtene Entscheidung jedoch im Umfang der Klagszurücknahme wirkungslos, wobei aber das Rechtsmittelgericht die Wirkungslosigkeit mit Beschluss festzustellen hat. Weiters muss der Kläger dem Beklagten sodann grundsätzlich alle Kosten ersetzen, zu deren Tragung der Beklagte nicht bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Außerdem kann die zurückgenommene Klage neuerlich angebracht werden, wenn nicht bei deren Zurücknahme auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet wurde. Wurde jedoch bei der Zurücknahme auf den Anspruch verzichtet, ist eine neuerliche Einbringung der Klage nicht zulässig.

Auch die Klagseinschränkung muss beachtet werden. Die Klagseinschränkung ist nämlich ist jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Beklagten zulässig. Bei der Klagseinschränkung wird nämlich, im Gegensatz zur Klagszurücknahme, das Prozessverhältnis nicht gänzlich aufgelöst. Dennoch stellt die Klagseinschränkung grundsätzlich eine teilweise Klagszurücknahme dar. Es ist ebenso erwähnenswert, dass es zu einer Klagseinschränkung auf Kosten kommt, wenn der Beklagte während des Prozesses gezahlt hat. Sodann ist Gegenstand des Prozesses nur mehr die Frage, wer die Kosten zu ersetzen hat.

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