Eingangs muss erwähnt werden, dass sich Feststellungsklagen auf die Feststellung des Bestehens oder auf die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes bzw. auf die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde richten. Es ist ebenso erwähnenswert, dass unter Rechtsverhältnis die Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu bestimmten Sachen zu verstehen ist, die wiederum durch den Sachverhalt rechtlich geregelt wird. Wie soeben gesagt, wird durch die Feststellungsklage ein Recht festgestellt, wobei dieses festzustellende Recht jedoch spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bestehen muss. Sollte kein Neuerungsverbot besteht, muss das festzustellende Recht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz bestehen.
Es muss ebenso beachtet werden, dass durch die Feststellungsklage auch das Bestandenhaben oder das Nichtbestandenhaben eines Rechtsverhältnisses bzw. eines Rechts festgestellt werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Recht bzw. das Rechtsverhältnis, das festgestellt werden soll, zwischen den Parteien bestehen muss.
Es ist ebenso erwähnenswert, dass Tatsachen, beispielsweise etwa wie der Straßenzustand am Unfalltag war, sowie dass bestimmte rechtliche Eigenschaften von Tatsachen, beispielsweise dass ein bestimmtes Verhalten schuldhaft war, und dass die rechtliche Qualifikation eines Rechtsverhältnisses bzw. Rechtsverhältnisse, die nicht spätestens bei Schluss der mündlichen Streitverhandlung bestehen, nicht festgestellt werden können. Außerdem lassen sich die Möglichkeit, die Denkbarkeit, die Erlaubtheit oder die Sittenwidrigkeit eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sowie unklagbare Rechte und abstrakte Rechtsfragen durch die Leistungsklage ebenso wenig feststellen. Sollte jedoch ein unzulässiger Feststellungsgegenstand vorliegen, ist die Feststellungsklage wiederum mit Beschluss zurückzuweisen.
Es muss beachtet werden, dass eine Feststellungsklage nur dann erhoben werden kann, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses hat. Außerdem ist ein rechtliches Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung des Rechtes oder des Rechtsverhältnisses immer dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht.
In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass zwischen einer positiven Feststellungsklage und einer negativen Feststellungklage zu unterschieden ist. Während bei der positiven Feststellungsklage ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung gegeben ist, wenn der Bestand des streitigen Rechtes bzw. Rechtsverhältnisses vom Beklagten ernsthaft bestritten wird, ist dies bei der negativen Feststellungsklage wiederum dann der Fall, wenn der Beklagte das strittige Recht bzw. Rechtsverhältnis behauptet oder für sich in Anspruch nimmt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass sich das Feststellungsinteresse des Klägers unmittelbar aus dem Gesetz ableiten lassen muss, weil ein bloßes wirtschaftliches Interesse nicht ausreichend ist. Außerdem muss das rechtliche Interesse spätestens bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gegeben sein, wobei sich das rechtliche Interesse ebenso auf die baldige Feststellung beziehen muss.
In diesem Zusammenhang muss ebenso beachtet werden, dass die Feststellungsklage die Aufgabe hat, durch das Klarstellen des Bestehens oder Nichtbestehens des strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses, künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden. Zudem stellt das Feststellungsurteil, das über die Feststellungsklage ergeht, für den Richter eines nachfolgenden Prozesses bindend das Bestehen oder Nichtbestehend des strittig gewesenen Rechtes oder Rechtsverhältnisses fest. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage subsidiär anzuwenden ist. Hierbei muss beachtet werden, dass sich die Leistungsklage wiederum auf die Verurteilung des Beklagten zu einem positiven Tun richtet. Darunter ist zu verstehen, dass der Beklagte zu einer Leistung bzw. zu einer Duldung oder zu einer Unterlassung verurteilt wird.