Das erstinstanzliche Verfahren in Zivilsachen




Beim erstinstanzlichen Verfahren muss der Gang des Gerichtshofverfahrens und der Gang des bezirksgerichtlichen Verfahrens beachtet werden. Beim Gerichtshofverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Zivilprozess durch die Einbringung der Klage eingeleitet wird. Sobald die Klage bei Gericht einlangt, tritt die Gerichtsanhängigkeit ein. Danach prüft das Gericht, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen bzw. bei Vorliegen eines Prozesshindernisses weist das Gericht die Klage mit Beschluss zurück.

Weiters hat das Gericht die Formmäßigkeit der Klage zu prüfen und hat die Klage zur Verbesserung zurückzustellen, wenn ein Formgebrechen vorliegt, das geeignet ist die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung zu hindern. Sollte der Verbesserungsauftrag erfolglos bleiben, ist die Klage mit Beschluss als zur geschäftlichen Behandlung ungeeignet zurückzuweisen. Der Richter hat dann nach positiv beendeter Klagsprüfung die erste Tagsatzung anzuberaumen. Sollte jedoch nach der Klage die Streiteinlassung des Beklagten anzunehmen sein, kann der Richter diese Tagsatzung entfallen lassen und den Auftrag zur Klagebeantwortung mit schriftlichem Beschluss erteilen. Sodann wird dem Beklagten die Klage, zugleich mit der Ladung zur ersten Tagsatzung bzw. dem Auftrag zur Klagebeantwortung, zugestellt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Streitanhängigkeit mit der Klagszustellung eintritt.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass in der ersten Tagsatzung geklärt werden soll, ob der Prozess überhaupt streitig wird und wenn ja, welche Prozesseinreden der Beklagte erhebt bzw. ob der Beklagte Prozesseinreden erhebt. Sollte die Prozesseinrede erhoben werden, ist über diese in einer abgesonderten Verhandlung zu verhandeln. Wenn der Prozess nicht bereits in der ersten Tagsatzung oder nach abgesonderter Verhandlung über eine Prozesseinrede beendet wird bzw. wenn das Gericht von einer ersten Tagsatzung abgesehen hat, hat der Beklagte sodann innerhalb der ihm gesetzten Frist die Klagebeantwortung zu erstatten.

Es muss beachtet werden, dass die Klagebeantwortung den Urteilsgegenantrag sowie die Tatsachen und Beweismittel zu enthalten hat, auf die sich der Beklagte stützt. Sodann ist das Vorverfahren abgeschlossen und dem Richter liegen die Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge der Parteien vor. Der Richter ordnet nach rechtzeitigem Einlangen der Klagebeantwortung die mündliche Streitverhandlung an. Es ist erwähnenswert, dass die mündliche Streitverhandlung aus mehreren Verhandlungsterminen besteht. Der erste Verhandlungstermin dient zu ergänzendem Parteivorbringen, zur informativen Befragung und zur Vorlage von Urkunden sowie zur Fällung des Beweisbeschlusses. Außerdem wird festgelegt zu welchem Beweisthema welche Beweismittel aufgenommen werden. Danach erfolgt die Beweisaufnahme. Wenn das Beweisverfahren beendet ist, verkündet der Richter den Schluss der mündlichen Verhandlung und fällt das Urteil.

Beim bezirksgerichtlichen Verfahren ergeben sich einige Abweichungen zum Gerichtshofverfahren. Denn bei Klagen, die auf Zahlung eines Geldbetrages von höchstens Euro 75.000,- gerichtet sind, hat der Richter nach Einlangen der Klage bei Gericht zu prüfen, ob die geforderten Voraussetzungen für die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls gegeben sind. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Richter den Zahlungsbefehl zu erlassen. Sollte dagegen nicht innerhalb von vierzehn Tagen Einspruch erhoben werden, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und bildet einen Exekutionstitel. Außerdem tritt der Zahlungsbefehl durch den rechtzeitigen Einspruch außer Kraft und der Richter hat sodann das ordentliche Verfahren einzuleiten, also die mündliche Streitverhandlung anzuberaumen. Bei anderen Klagen hat der Richter nach der positiv verlaufenen Klagsprüfung wiederum die Wahl entweder die erste Tagsatzung oder gleich die erste mündliche Streitverhandlung anzuberaumen, die dann die Funktion der ersten Tagsatzung übernimmt. Außerdem gibt es im bezirksgerichtlichen Verfahren keine Klagebeantwortung.

Dennoch sind vor der ersten Tagsatzung die Gerichtsanhängigkeit, die Prüfung der Klage durch das Gericht sowie das weitere Vorverfahren und die Streitanhängigkeit zu beachten. Die Gerichtsanhängigkeit tritt nicht bereits mit dem Absenden der Klage ein, sondern erst mit deren Einlangen bei Gericht. Sollte ein Sachantrag erst während des Verfahrens gestellt werden, tritt die Gerichtsanhängigkeit mit der Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung bzw. bei schriftlicher Geltendmachung mit Einlangen des Schriftsatzes bei Gericht ein. Nachdem die Klage bei Gericht eingelangt ist, hat der Richter die Klage auf das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen bzw. auf das Nichtvorliegen der Prozesshindernisse und auf die Einhaltung der Formvorschriften und Inhaltsvorschriften zu prüfen. Sollte ein Formgebrechen vorliegen und sollte dieses nicht dazu geeignet sein, die geschäftliche Behandlung der Klage zu hindern, hat das Gericht die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Klage an den Beklagten zuzustellen.

Wenn aber ein Formgebrechen vorliegt, das geeignet ist, die ordnungsgemäße geschäftliche Behandlung der Klage zu hindern, hat das Gericht wiederum ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Es ist ebenso erwähnenswert, dass unter anderem das Fehlen der Bezeichnung der Streitsache, das Fehlen der Unterschrift der Partei bzw. des Anwaltes sowie das Fehlen der Vollmacht und des Zustellungsbevollmächtigten, das Fehlen der erforderlichen Anzahl von Gleichschriften und die mangelhafte Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter sowie deren Adresse zu den Formgebrechen zählen.

Falls ein Formgebrechen vorliegen sollte, ist die Partei aufzufordern zur Verbesserung innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht zu erscheinen oder der Schriftsatz ist mit dem Auftrag zur Behebung der bezeichneten Formgebrechen zur Verbesserung zurückzustellen. Daher ist der Partei Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Sollte der Auftrag zur Verbesserung erfolglos bleiben, ist die Klage mit Beschluss als zur geschäftlichen Behandlung ungeeignet zurückzuweisen. Es muss jedoch auch das weitere Vorverfahren beachtet werden. Denn nach positiver Klagsprüfung ist das Verfahren fortzusetzen, indem der Richter im Gerichtshofverfahren die erste Tagsatzung anzuberaumen hat oder ohne Anberaumung der ersten Tagsatzung mit schriftlichem Beschluss den Auftrag zur Klagebeantwortung zu erteilen hat, wenn nach der Klage die Streiteinlassung des Beklagten anzunehmen ist. Hierbei muss beachtet werden, dass dieser Beschluss unanfechtbar ist. Im bezirksgerichtlichen Verfahren wiederum hat der Richter bei Klagen, die auf Zahlung von höchstens Euro 75.000,- gerichtet sind, einen bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen oder die erste Tagsatzung bzw. sonst die erste mündliche Streitverhandlung anzuberaumen, wenn er sie für nötig hält. Außerdem ist die erste Tagsatzung so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung der Klage und der Tagsatzung ungefähr vierzehn Tage liegen, und die Klagebeantwortungsfrist darf vier Wochen nicht übersteigen.

Die Streitanhängigkeit wiederum tritt mit ordnungsgemäßer Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an den Beklagten ein. Die Streitanhängigkeit endet jedoch entweder durch ihre Umwandlung in die Rechtskraftwirkung oder durch ihren Fortfall bei endgültiger Erledigung bzw. Nichterledigung des Streitgegenstandes im anhängigen Verfahren, wie beispielsweise etwa durch Zurückweisung der Klage oder des geltend gemachten Anspruches bzw. durch Klagsrücknahme oder Vergleich. Auch die Klagsänderung muss berücksichtigt werden. Eine Klagsänderung ist dann gegeben, wenn der Streitgegenstand geändert werden soll, wobei diese Änderung durch die Sachanträge des Klägers bestimmt werden muss. Die Klagszurücknahme wiederum ist die vom Kläger abgegebene Erklärung im Prozess auf die Entscheidung über das in der Klage gestellte Rechtsschutzgesuch zu verzichten.

Die erste Tagsatzung ist die erste öffentliche mündliche Verhandlung und dient um festzustellen, ob das Verfahren überhaupt streitig wird. Es muss beachtet werden, dass einige Prozesse bereits in der ersten Tagsatzung durch Säumnis einer Partei enden und andere Prozesse wiederum enden bereits in der ersten Tagsatzung durch Vergleich bzw. Anerkenntnis oder Verzicht. Außerdem soll durch die erste Tagsatzung die Möglichkeit gegeben werden, Prozesseinreden zu erheben, damit geklärt werden kann, ob es überhaupt zu einer Verhandlung in der Hauptsache kommen kann. Auch die Streiteinlassung muss beachtet werden, denn diese besteht darin, dass der Beklagte den Antrag stellt, den Rechtsschutzantrag des Klägers gänzlich oder teilweise abzuweisen. In diesem Zusammenhang spricht man vom Urteilsgegenantrag. Dabei kann der Beklagte den Rechtsgrund und die Rechtsfolge bestreiten sowie rechtshindernde bzw. rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen vorbringen. Im Gerichtshofverfahren erfolgt die Streiteinlassung durch die schriftliche Klagebeantwortung, während sie im bezirksgerichtlichen Verfahren in der mündlichen Streitverhandlung durch die Bestreitung und durch den Antrag auf Abweisung der Klage erfolgt.

In diesem Zusammenhang muss auch die mündliche Streitverhandlung erwähnt werden. Denn die mündliche Streitverhandlung ist die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache und bildet den wichtigsten Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. Die mündliche Streitverhandlung umfasst neben den Vorträgen der Parteien auch die Beweisaufnahme und die Erörterung der Ergebnisse des Beweisverfahrens. Außerdem bildet die mündliche Streitverhandlung auch dann eine Einheit, wenn sie in mehreren Tagsatzungen abgehalten wird. Vorbereitet wird die mündliche Streitverhandlung im Gerichtshofverfahren durch Schriftsätze, wie etwa Klage bzw. Klagebeantwortung, wobei die Parteien einander in der Klage oder Klagebeantwortung noch nicht enthaltene Anträge bzw. Angriffsmittel und Verteidigungsmittel sowie Behauptungen und Beweise, die sie in der Streitverhandlung vorbringen wollen, durch einen vorbereitenden Schriftsatz mitteilen. Jedoch werden vorbereitende Schriftsätze, die nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung eingebracht werden, zurückgewiesen. Im Gegensatz zum Gerichtshofverfahren ist im bezirksgerichtlichen Verfahren als einziger vorbereitender Schriftsatz die Klage zwingend vorgeschrieben.

Bezüglich des Schlusses der mündlichen Verhandlung muss beachtet werden, dass der Vorsitzende die mündliche Verhandlung zu schließen hat, wenn der Senat die Streitsache als vollständig erörtert und aufgrund der aufgenommenen Beweise für spruchreif hält. Außerdem ist ein vorweggenommener Verhandlungsschluss möglich, wenn nur mehr die Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter ausständig ist und entweder beide Parteien auf die Verhandlung über das Ereignis dieser Beweisaufnahme verzichten oder der Senat diese für entbehrlich hält. Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Gericht die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung anordnen kann, wenn sich zum Zweck der Entscheidung eine Aufklärung oder eine Ergänzung des Vorgebrachten oder die Erörterung über den Beweis einer Tatsache als notwendig erweist, welche das Gericht jedoch erst nach Verhandlungsschluss als beweisbedürftig erkannt hat. Zudem ist die Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn es etwa nachzuholen gibt, was das Gericht versäumt hat, aber nicht um den Parteien die Möglichkeit zu geben, etwa nachzutragen, was sie wahrzunehmen hatten. Aus diesem Grund darf die Verhandlung nicht deshalb wiedereröffnet werden, um den Parteien neues Vorbringen zu ermöglichen. Daraus kann somit entnommen werden, dass die Parteien kein Recht auf Wiedereröffnung haben.

Ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gilt das Neuerungsverbot, was wiederum bedeutet, dass die Parteien in diesem Verfahren von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen sind. Außerdem sind ab dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Klagsänderungen, Zwischenfeststellungsanträge sowie Widerklagen und die Einklagung von Ansprüchen aus dem Eheverhältnis beim Gericht der Ehesache nicht mehr zulässig. Eine Ausnahme gibt es im Verfahren, in denen im Berufungsverfahren Neuerungserlaubnis gilt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Unterbrechungsgründe, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eintreten, wiederum die Fällung und Ausfertigung der Entscheidung nicht hindern. Außerdem ist der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz der wesentliche Zeitpunkt für die Sachentscheidung. Es muss beachtet werden, dass bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz alle anspruchsbegründeten Tatsachen und alle Prozessvoraussetzungen gegeben sein müssen, wie beispielsweise etwa die Fälligkeit des Leistungsanspruches.

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