Unterschied zwischen Amtshaftungsverfahren und Organhaftpflichtverfahren




Eingangs muss erwähnt werden, dass der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung als Rechtsträger einen Schadenersatz in Geld zu leisten haben, wenn eine als ihr Organ, das heißt eine in ihrem Namen handelnde Person, durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten bei der Vollziehung der Gesetze einer anderen Person am Vermögen oder an der Person selbst einen Schaden zugefügt hat. Dies wird als Amtshaftung bezeichnet. Als Organe kommen alle physischen Personen in Frage, die in Vollziehung der Gesetze handeln. Mit in Vollziehung der Gesetze ist gemeint, dass nur für Schäden im Bereich der Hoheitsverwaltung gehaftet wird und nicht auch für Schäden im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Mit dem Rechtsträger haftet jedoch auch die Person zur ungeteilten Hand, die als dessen Organ gewählt bzw. ernannt oder bestellt worden ist. Die als Organ gewählte bzw. ernannte oder bestellte Person ist dem Rechtsträger organisatorisch zugewiesen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass bei der Geltendmachung des Ersatzanspruches kein bestimmtes Organ genannt werden muss, denn es genügt vielmehr der Beweis, dass der Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines Organs des beklagten Rechtsträgers entstanden sein konnte. Außerdem hat der Geschädigte dann keinen Ersatzanspruch, wenn der Schaden durch ein Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshofs abgewendet hätte werden können oder wenn er durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder Obersten Gerichtshofes entstanden ist. Aus dem Gesagten, kann somit entnommen werden, dass die Amtshaftung subsidiär ist. Es muss beachtet werden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens verjährt, jedoch frühestens ein Jahr ab Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung. Bei Unkenntnis des Schadens oder der Schädigung durch eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre ab Eintritt des Schadens.

Die Besonderheit des Amtshaftungsverfahrens besteht darin, dass der Geschädigte den Rechtsträger schriftlich auffordern muss innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz gänzlich oder teilweise ablehnt. Es muss beachtet werden, dass für die Amtshaftungsklage nur das Landesgericht zuständig ist, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde. Wenn das Gericht den Bescheid, der die Amtshaftung auslöst für rechtswidrig hält und noch kein diesbezügliches Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes vorliegt, ist das Gericht zur Unterbrechung des Verfahrens verpflichtet. In diesem Fall hat das Gericht beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu stellen. Es ist erwähnenswert, dass weder das Organ noch die Zeugen oder die Sachverständigen zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet sind. Dennoch kann aus Gründen der Geheimhaltung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden und allen Anwesenden zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

Es muss beachtet werden, dass wenn der haftbar gemachte Rechtsträger dem Geschädigten Schadenersatz geleistet hat, er sodann von seinem Organ Regress verlangen kann, wenn sein Organ die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Solch ein Regress ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn die Handlung des Organs auf Weisung eines Vorgesetzten erfolgt ist, außer wenn diese Weisung von einem offenbar unzuständigen Vorgesetzten erteilt bzw. durch sie gegen eine strafgesetzliche Vorschrift verstoßen worden ist. Es muss berücksichtigt werden, dass die Rückersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten ab Anerkennung des Ersatzanspruches bzw. ab rechtskräftiger Verurteilung zum Schadenersatz verjähren.

Die Organhaftung wiederum regelt die Ersatzpflicht für Schäden, welche Organe der Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze, also in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit, durch ein schuldhaftet und rechtswidriges Verhalten dem Rechtsträger unmittelbar zugefügt haben. Als Rechtsträger kommen Bund, Länder, Bezirke, Gemeinde, sonstige Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Sozialversicherungsträger in Betracht. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Schaden immer nur in Geld zu ersetzen ist. Als Organe kommen wiederum alle Personen in Betracht, die in Vollziehung der Gesetze, das heißt in Vollziehung der Gerichtsbarkeit oder Verwaltung, handeln; und zwar unabhängig davon, ob sie dauernd oder nur vorübergehend bzw. für den einzelnen Fall bestellt sind. Wenn der Rechtsträger den Schaden durch ein Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof bzw. durch eine gesetzlich begründete Maßnahme hätte abwenden könne, besteht jedoch kein Ersatzanspruch. Sollte der Schaden durch das Organ in Befolgung einer Weisung des Vorgesetzten zugefügt worden sein, also in Auftrag oder auf Befehl des Vorgesetzten, wird das Organ nur dann ersatzpflichtig, wenn die Weisung von einem offenbar unzuständigen Vorgesetzten erteilt wurde oder wenn die Befolgung der Weisung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt.

Wenn das Organ den Schaden durch eine entschuldbare Fehlleitung verursacht hat, ist es von der Ersatzpflicht befreit. Sollte die Schädigung auf einem Versehen beruhen, kann das Gericht den Ersatz mäßigen oder sogar ganz erlassen. Mit Versehen ist eine Schädigung durch leichte Fahrlässigkeit oder durch grobe Fahrlässigkeit gemeint. Es muss beachtet werden, dass die Ersatzansprüche nach drei Jahren nach Ablauf des Tages verjähren, an dem der Schaden dem Rechtsträger bekanntgeworden ist. Wenn dem Rechtsträger der Schaden nicht bekanntgeworden ist oder wenn der Schaden aus einem Verbrechen entstanden ist, verjährt der Ersatzanspruch wiederum erst nach zehn Jahren nach der Schadensentstehung. Genauso wie bei der Amtshaftung hat auch bei der Organhaftung der Rechtsträger das Organ, gegen das er den Ersatzanspruch geltend machen will, zuerst zur Anspruchsanerkennung schriftlich aufzufordern. Erst wenn der Rechtsträger innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Aufforderung zur Ersatzanspruchsanerkennung keine Begehrenserklärung vom Organ bekommen hat oder wenn der Ersatz innerhalb dieser Frist gänzlich oder teilweise verweigert wird, kann der Rechtsträger den Ersatzanspruch durch Klage gegen das Organ geltend machen.

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