Fair Trial: Das Recht auf ein faires Verfahren




Eingangs muss erwähnt werden, dass zu den Prozessgrundsätzen des Fair Trial der Grundsatz der Mündlichkeit, der Grundsatz der Unmittelbarkeit, der Grundsatz der Öffentlichkeit sowie der Grundsatz der Verfahrenskonzentration und der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs gehören. Daraus kann somit entnommen werden, dass ein mündliches, unmittelbares sowie öffentliches und konzentriertes Verfahren erwartet wird, in dem beiden Parteien ausreichend rechtliches Gehör gewährt wird.

Der Grundsatz der Mündlichkeit besagt, dass ein Verfahren dann mündlich ist, wenn als Entscheidungsgrundlage nur das verwendet wird, was auch in einer mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist. Das bedeutet, dass die Parteien vor dem erkennenden Gericht mündlich verhandeln müssen und mit ihren Anträgen, mit ihren Tatsachenbehauptungen und mit ihren Beweisen sowie Beweisanbietungen und mit den rechtlichen Ausführungen zu hören sind. Außerdem ist das Ablesen schriftlicher Aufsätze statt mündlichen Vorbringens unzulässig. Es gibt jedoch Ausnahmen, die es zulassen Sachanträge und alle anderen wesentlichen Entscheidungsgrundlagen schriftlich zu fixieren. Außerdem verlangt ebenso die Überprüfung der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren schriftliche Grundlagen. Daher sind Klagen, Klagebeantwortungen sowie Rechtsmitteln grundsätzlich schriftlich; ebenso das Urteil wird immer schriftlich ausgefertigt, und zwar auch bei mündlicher Verkündung.

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit legt wiederum fest, dass ein Verfahren dann unmittelbar ist, wenn die Entscheidungsgrundlage des Gerichtes nur das ist, was sich vor dem erkennenden Gericht selbst abgespielt hat. Außerdem sind die Beweise grundsätzlich im Laufe der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen; dies wird als sachliche Unmittelbarkeit bezeichnet. Wenn jedoch in einem anderen gerichtlichen Verfahren bereits über streitige Tatsachen ein Beweis aufgenommen wurde, kann das Protokoll oder das Sachverständigengutachten darüber als Beweismittel verwendet werden. Für den Fall, dass die Parteien an dem früheren Verfahren nicht beteiligt waren, ist für die Verwendung des Protokolls oder des Sachverständigengutachtens die ausdrückliche Zustimmung der Parteien notwendig. Außerdem können Beweisergebnisse aus einem anderen gerichtlichen Verfahren zwischen denselben Parteien übernommen werden, wenn nicht eine Partei das Gegenteil beantragt.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass ein Urteil nur von jenen Richtern gefällt werden darf, die an der jeweiligen mündlichen Verhandlung tatsächlich teilgenommen haben. Wenn die Gerichtsbesetzung während des Verfahrens geändert wird, ist die mündliche Verhandlung neu durchzuführen, und zwar mit Benützung der Klage sowie mit der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolles. Dies wird als persönliche Unmittelbarkeit bezeichnet. Es muss beachtet werden, dass bei einem Richterwechsel dann ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, wenn der neue Richter keine neue Verhandlung durchgeführt hat und sofort das Urteil gefällt hat.

Beim Grundsatz der Öffentlichkeit ist wiederum zwischen Volksöffentlichkeit und Parteiöffentlichkeit zu unterscheiden. Die Volksöffentlichkeit ist dann gegeben, wenn jede erwachsene und unbewaffnete Person die Prozesshandlungen der Parteien und des Gerichtes unmittelbar wahrnehmen und verlautbaren kann, ohne daran ein besonders Interesse nachweisen zu müssen. Im österreichischen Zivilprozess sind sowohl die mündlichen Verhandlungen als auch die Entscheidungsverkündungen vor dem erkennenden Gericht öffentlich. Die außerhalb einer Verhandlung vor dem erkennenden Gericht stattfindenden Einvernehmungen, wie beispielsweise etwa im Rechtshilfeweg, sind wiederum nicht öffentlich. In Ehesachen besteht wiederum keine Volksöffentlichkeit. Außerdem ist die Volksöffentlichkeit auch dann auszuschließen, wenn die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint bzw. wenn eine Verhandlungsstörung oder Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung zu befürchten ist.

Zudem kann es auf Parteienantrag zum Ausschluss kommen, wenn Tatsachen des Familienlebens erörtert werden müssen oder wenn Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse oder das Amtsgeheimnis gefährdet erscheinen. Unter Parteiöffentlichkeit ist wiederum das Recht der Parteien zu verstehen, von allen Gerichtshandlungen und von allen Prozesshandlungen des Gegners Kenntnis zu nehmen und an den Tagsatzungen teilzunehmen. Außerdem besteht Parteiöffentlichkeit auch bei Verhandlungen, bei denen die Volksöffentlichkeit ausgeschlossen ist sowie bei Verhandlungen und Vernehmungen im Rechtshilfeverfahren und auch im Eheverfahren.

Der Grundsatz der Verfahrenskonzentration legt fest, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Anspruch auf eine Entscheidung hat. Außerdem zeigt sich das Ziel der Verfahrenskonzentration darin, dass der Richter die Möglichkeit hat, Tatsachenbehauptungen und Beweisanbote oder die Vorlage von Beweismitteln wegen Verschleppungsabsicht zurückzuweisen. Für den Fall, dass das Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig sein sollte, kann die Partei beantragen dem Gericht eine angemessene Frist zur Vornahme dieser Handlung zu setzen. Der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs wiederum besagt, dass jede Person, die durch eine gerichtliche Entscheidung in ihren Rechten betroffen wird, dazu berechtigt ist, in dem zu dieser Entscheidung führenden Verfahren gehört zu werden.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel