Welche Wirkung haben Urteile?




Eingangs muss beachtet werden, dass es drei wichtige Stadien des Urteils gibt. Denn die Bindung des Gerichts an sein Urteil tritt ein, sobald das Gericht die Entscheidung verkündet hat oder wenn diese in schriftlicher Abfassung der Gerichtskanzlei zur Ausfertigung abgegeben worden ist. Ab diesem Zeitpunkt kann das Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat, diese Entscheidung nicht mehr abändern. Die der Urteil an den Parteien zugestellt worden ist, gilt sie gegenüber den Parteien als wirksam. Es gibt jedoch auch Ausnahmefälle, bei denen die Wirksamkeit der Entscheidung gegenüber den Parteien mit der Verkündung der Entscheidung eintritt.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Unanfechtbarkeit und Unabänderlichkeit der Entscheidung als formelle Rechtskraft bezeichnet wird. Die formelle Rechtskraft tritt mit der Entscheidung der letzten Instanz, mit dem ungenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. durch Abgabe eines Rechtsmittelverzichts, durch eine Rechtsmittelzurücknahme oder mit Ablauf der Anmeldungsfrist für die Berufung ein. Es muss beachtet werden, dass die formelle Rechtskraft für die materielle Rechtskraft und für die Gestaltungskraft des Urteils eine notwendige Voraussetzung ist. Als Urteilswirkungen kommen dagegen die Feststellungswirkung, die Vollstreckungswirkung sowie die Gestaltungswirkung und die Tatbestandswirkung in Betracht.

In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass die Bedeutung der materiellen Rechtskraft in der Feststellungswirkung liegt. Außerdem stellt die Entscheidung, der eine materielle Rechtskraft zukommt, endgültig fest, was rechtens ist. Dadurch wird nämlich eine neuerliche Feststellung der Rechtslage in derselben Sache bzw. die abweichende Beurteilung der Entscheidung in einem Folgeprozess verhindert. Dies wird als Einmaligkeitswirkung und Bindungswirkung bezeichnet. Zudem liegt der Zweck der materiellen Rechtskraft in der Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Parteien und in der Bewahrung der Rechtssicherheit.

Auch das Vorfragenprogramm und die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden muss beachtet werden. Unter einer Vorfrage ist eine Frage zu verstehen, deren Beurteilung für die Lösung einer anderen Frage, also einer Hauptfrage, Voraussetzung ist. Dabei handelt es sich im Prozess üblicherweise um ein Rechtsverhältnis oder um ein Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren gänzlich oder teilweise abhängt. Außerdem muss zwischen privatrechtliche Vorfragen, öffentlich-rechtliche Vorfragen und strafrechtliche Vorfragen unterschieden werden.

Außerdem kann über eine Vorfrage grundsätzlich nicht urteilsmäßig entschieden werden. Die Beurteilung der Vorfrage wird nämlich nur in die Gründe der Entscheidung aufgenommen und erwächst daher nicht in Rechtskraft. Daher kann sie über den konkreten Rechtsstreit hinaus keine bindende Wirkung haben. Über die Vorfrage kann jedoch ausnahmsweise nur dann in rechtskraftfähiger Form entschieden werden, wenn sie durch einen Zwischenantrag auf Feststellung oder eine Widerklage verselbständigt wird. Wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil eines anderen Zivilgerichtes vorliegt, ist der Zivilrichter an dieses aufgrund der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft gebunden.

Sollte jedoch bereits ein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegen, führt dies wiederum zu einem Bindungskonflikt. Ein Bindungskonflikt liegt dann vor, wenn eine Behörde, die in der Hauptsache zur Entscheidung berufen ist und deren Zuständigkeit in dieser Sache nicht bestritten wird, den Hoheitsakt, mit dem über eine Vorfrage rechtskräftig entschieden wurde, nicht beachtet. Grundsätzlich sind Gerichte laut Meinung des Obersten Gerichtshofes an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden, sofern es sich nicht um absolut nichtige Verwaltungsakte handelt. Es muss beachtet werden, dass ein Verwaltungsakt dann absolut nichtig ist, wenn die Verwaltungsbehörde offenkundig unzuständig war bzw. ihren Wirkungskreis überschritten hat oder einen offenkundig unzulässigen Verwaltungsakt gesetzt hat.

In diesem Zusammenhang ist auch das Vorabentscheidungsverfahren von Bedeutung. Das Vorabentscheidungsverfahren ist nicht als Streitverfahren ausgestaltet, sondern als objektives prozessuales Zwischenverfahren. Außerdem wird im Vorabentscheidungsverfahren öffentlich verhandelt. Die beteiligten Staaten und Organe werden durch einen Bevollmächtigten vertreten, während die Parteien sich durch einen Anwalt vertreten lassen müssen. Nachdem das nationale Gericht den bei ihm anhängigen Prozess durch Beschluss ausgesetzt hat, beantragt es die Vorabentscheidung und übermittelt diesbezüglich dem Gerichtshof seine Entscheidung und die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen.

Außerdem soll das Vorabentscheidungsverfahren die nationalen und die europäische Gerichtsbarkeit verzahnen. Hierbei üben der Europäische Gerichtshof und die nationalen Gerichte ihre rechtsprechende Tätigkeit aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten nebeneinander aus. Weiters hat die Vorabentscheidung die Funktion eine verbindliche Auslegung und Gültigkeitskontrollte zu gewährleisten. Aus diesem Grund ist der Europäische Gerichtshof für die Auslegung des gesamten primären und sekundären Gemeinschaftsrechts sowie zur Gültigkeitskontrolle von Handlungen der Unionsorgane zuständig. Daher muss jedes innerstaatliche Gericht den Europäischen Gerichtshof auch in Fällen anrufen, in denen es die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung in Frage stellen will.

Es muss ebenso beachtet werden, dass den Leistungsurteilen eine Vollstreckbarkeit zukommt, was wiederum bedeutet, dass sie mit staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden können. Außerdem tritt die Vollstreckbarkeit mit Ablauf der Leistungsfrist ein, die in der Regel vierzehn Tage beträgt.

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