Die besonderen Verfahrensarten des Zivilprozesses




Eingangs muss beachtet werden, dass die besonderen Verfahrensarten gesetzlich geregelte Sonderformen des Zivilprozesses sind, die sich in der Gestaltung und im Ablauf vom regulären Zivilprozess unterscheiden. Außerdem sollen sie gegenüber dem Normaltyp des Zivilprozesses eine zweckmäßigere und ökonomischere Rechtsdurchsetzung für bestimmte Streitsachen ermöglichen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Mandatsverfahren, das Verfahren in Wechselstreitigkeiten, das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandsvertrag, das schiedsrichterliche Verfahren, das Abstammungsverfahren, das arbeitsgerichtliche und sozialgerichtliche Verfahren sowie das Amtshaftungsverfahren und das Organhaftpflichtverfahren zu den besonderen Verfahrensarten gehören.

Es muss beachtet werden, dass beim Mandatsverfahren ein summarisches Verfahren mit eingeschränkter Sachprüfung, aufgrund eines mit der Klage verbundenen Antrags auf Erlassung eines Zahlungsauftrages, eingeleitet wird. Wenn aber gegen den daraufhin erlassenen Zahlungsauftrag nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben werden, wird dieser rechtskräftig und bildet einen Exekutionstitel. Sollte der Beklagte jedoch rechtzeitig Einwendungen erheben, wird das ordentliche Verfahren über die Klage eingeleitet. Hier muss beachtet werden, dass durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen der Zahlungsbefehl nicht außer Kraft tritt, sondern nur die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit auf der Weise gehemmt werden, dass keine Exekution zur Befriedigung möglich ist. Es ist erwähnenswert, dass sich die sachliche und die örtliche Zuständigkeit nach dem eingeklagten Anspruch richten und dass ein Zahlungsbefehl nicht zu erteilen ist, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat. Außerdem hat immer ein Einzelrichter zu entscheiden. Es muss beachtet werden, dass im Mandatsverfahren nur Ansprüche auf Geld oder auf andere vertretbare Sachen durchgesetzt werden können.

Das Wechselmandatsverfahren und Scheckmandatsverfahren ist wiederum nur für Wechselansprüche und Scheckrückgriffsansprüche sowie für Ansprüche aufgrund eines Bestätigungsvermerks der Nationalbank zulässig. Unter Wechselansprüche sind Ansprüche auf Zahlung der Wechselsumme zu verstehen. Beim Wechselmandatsverfahren und Scheckmandatsverfahren hat das Gericht nur zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch aufgrund des Wechsels oder Schecks berechtigt ist. Es wird vorausgesetzt, dass der Wechsel oder Scheck gültig sein muss sowie dass gegen dessen Echtheit keine Bedenken bestehen und dass dieser in Urschrift vorgelegt werden muss. Wurde der Wechsel von einem Machthaber unterschrieben, ist die Vollmacht beizulegen. Soweit Anwaltspflicht besteht, ist eine von einem Anwalt unterschriebene Klage nötig. Verlangt wird auch ein ausdrücklicher Antrag aus Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages. Es ist ebenso erwähnenswert, dass ein Kläger, der einen gültigen Wechsel in Händen hat, auch nur die Wechselklage erheben kann. Wenn die allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf Antrag des Klägers ein Wechselzahlungsauftrag zu erlassen, der jedoch eine vierzehntägige Leistungsfrist und Einwendungsfrist zu enthalten hat.

Die Besonderheiten des Wechselmandatsverfahrens bestehen darin, dass Wechselstreitigkeiten Ferialsachen sind sowie dass eine Kaution nicht erforderlich ist. Weiters gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und keine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil einer Partei, die im Hauptprozess gutgläubig gehandelt hat, wenn die Partei ihre wechselmäßigen Ansprüche in der Zwischenzeit durch Ablauf der Zeit gänzlich oder teilweise an einem anderen verloren hat oder wegen der zu kurzen übrigen Zeit nicht mehr geltend machen kann. Außerdem können die Wechselrückgriffsansprüche bei Rückgriff mangels Annahme oder Sicherheit, Konkurs oder Ausgleich des Schuldners auch vor Fälligkeit geltend gemacht werden. Im bezirksgerichtlichen Wechselverfahren und Scheckverfahren besteht bis zu einem Streitwert von Euro 5.000,- keine Anwaltspflicht, während erst bei einem Euro 5.000,- übersteigenden Streitwert absolute Anwaltspflicht besteht. Im Gerichtshofverfahren besteht wiederum immer absolute Anwaltspflicht.

Das Bestandsverfahren ist wiederum ein Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandsvertrag. Außerdem bezweckt das Bestandsverfahren die rasche Schaffung von Exekutionstiteln auf Räumung unbeweglicher Bestandsachen. Dabei wird aufgrund des Antrages des Klägers, also des Aufkündigenden oder die Übergabe des Bestandobjektes Begehrenden, ein Auftrag erlassen, der vollstreckbar wird, wenn der Beklagte, also der Kündigungsgegner oder Auftragsgegner, keine Einwendungen dagegen erhebt. Sollte der Beklagte jedoch eine Einwendung gegen diesen Auftrag erlassen, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Bestandsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, durch den Verlauf der Zeit ohne Kündigung enden. Bei kündigungsgeschützten Bestandverträgen auf bestimmte Zeit bedarf es aber immer der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung des Erlöschens des Vertrages durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung. Dennoch kann jede Partei, die die Fortsetzung des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandsverhältnisses verhindern will, noch vor Ablauf der Bestandzeit eine gerichtliche Verfügung beantragen, mit der dem Gegner aufgetragen wird, den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen bzw. innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu erheben.

Es muss beachtet werden, dass die Aufkündigung beim Bezirksgericht durch eine Kündigungsklage schriftlich oder protokollarisch eingebracht wird. Bei kündigungsgeschützten Bestandverträgen muss die Aufkündigung des Bestandgebers jedoch einen gesetzlichen Kündigungsgrund enthalten. Die Aufkündigung ist dann rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Kündigungsfrist sowohl bei Gericht eingebracht als auch dem Gegner zugestellt wurde. Zudem ist die gesetzmäßige Aufkündigung bzw. der gesetzmäßige Auftrag dem Gegner unverzüglich zu eigenen Handen zuzustellen. Wenn es der Gegner unterlässt, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, werden die Aufkündigung bzw. der Auftrag rechtskräftig und vollstreckbar.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Kündigungsgegner bzw. der Gegner des Antrags auf Erlassung eines Übergabeauftrags oder Übernahmeauftrags dem Kündigenden bzw. den Antragsteller die Kosten der Kündigung bzw. die Kosten des Mandates ersetzen muss. Es ist ebenso erwähnenswert, dass verspätete Einwendungen von Amts wegen ohne Verhandlung zurückzuweisen sind, während rechtzeitig eingebrachte Einwendungen wiederum die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der Kündigung bzw. des Mandats hemmen. Die Einwendungsfrist beträgt vier Wochen. Wenn die Einwendung rechtzeitig eingebracht wurde, ist die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuordnen. Die Einwendungen können jedoch auch zurückgenommen werden, was wiederum zur Folge hat, dass die Aufkündigung bzw. das Mandat in Rechtskraft erwächst. Das Verfahren über die Einwendungen endet mit Urteil, in dem auszusprechen ist, ob die Aufkündigung bzw. der Auftrag als wirksam erkannt oder aufgehoben wird, sowie ob der Beklagte verpflichtet ist den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen.

Wenn der Beklagte im Urteil schuldig erkannt wird, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen, ist eine Räumungsfrist von vierzehn Tagen zu bestimmen. Es muss beachtet werden, dass die Räumungsfrist im Urteil um maximal neun Monate verlängert werden kann, wenn der Mieter wichtige Gründe dafür geltend macht und wenn dem Vermieter aus der Verzögerung der Räumung kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst. Das soeben Gesagte gilt jedoch nicht, wenn der Mieter selbst den Mietgegenstand gekündigt hat. Diese Entscheidung kann nur mit Rekurs angefochten werden. Außerdem sind die Exekutionstitel des Bestandverfahrens befristet. Das bedeutet, dass rechtskräftige Kündigungen, Übergabeaufträge oder Übernahmeaufträge und Urteile über Einwendungen außer Kraft treten, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Räumungsfrist die Exekution beantragt wird. Es muss beachtet werden, dass die Exekution durch Delogierung erfolgt, also durch Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Gegenständen. Hierbei muss beachtet werden, dass Mietverhältnisse, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen jedoch nur gerichtlich gekündigt werden können. Dabei hat der Vermieter in der Kündigung die Kündigungsgründe anzuführen.

Auch das schiedsrichterliche Verfahren muss beachtet werden. Denn im schiedsrichterlichen Verfahren werden privatrechtliche Streitigkeiten aufgrund übereinstimmender Parteienerklärung, also aufgrund des Schiedsvertrages, anstelle von staatlichen Gerichten durch nichtstaatliche Entscheidungsorgane entschieden. Das Abstammungsverfahren wiederum ist ein streitiges Verfahren zur Feststellung der ehelichen oder unehelichen Abstammung eines Menschen.

Zum Amtshaftungsverfahren muss beachtet werden, dass der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung als Rechtsträger einen Schadenersatz in Geld zu leisten haben, wenn eine als ihr Organ, das heißt falls eine in ihrem Namen handelnde Person, durch ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten bei der Vollziehung der Gesetze einer anderen Person am Vermögen oder an der Person selbst einen Schaden zugefügt hat. Als Organe kommen alle physischen Personen in Frage, die in Vollziehung der Gesetze handeln. Die Organhaftung wiederum regelt die Ersatzpflicht für Schäden, welche Organe der Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze, also in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit, durch ein schuldhaftet und rechtswidriges Verhalten dem Rechtsträger unmittelbar zugefügt haben.

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