Klagearten im Zivilprozess




Eingangs muss erwähnt werden, dass es verschiedene Klagearten gibt. Daher unterscheidet man nach der Art des begehrten Rechtsschutzes und nach dem Rechtsschutzziel zwischen Leistungsklagen sowie Feststellungsklagen und Rechtsgestaltungsklagen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Leistungsklage im weiteren Sinn als Verurteilungsklage bezeichnet wird. Außerdem sind die Leistungsklagen auf die Verurteilung des Beklagten zu einem positiven Tun, also zu einer Leistung, bzw. zur Unterlassung der Gegenwehr gegen bestimmte Handlungen des Klägers, also zu einer Duldung, oder auf Unterlassung eines bestimmten Verhaltens gerichtet. Es muss auch beachtet werden, dass mit der Leistungsklage bereits bestehende und vom Gegner verweigerte oder zumindest unmittelbar bedrohte Rechte durchgesetzt und geschützt werden sollen.

Außerdem enthält die Leistungsklage zwei Elemente, und zwar das Begehren auf Feststellung des Leistungsanspruches, der dem Kläger gegen den Beklagten zusteht und das eigentliche Leistungsbegehren, also das Begehren, einen Leistungsbefehl an den Beklagten zu erlassen, der einen Exekutionstitel bildet.

Es muss beachtet werden, dass bei der Leistungsklage im weiteren Sinn zwischen Leistungsklagen im engeren Sinn sowie Duldungsklagen und Unterlassungsklagen zu unterscheiden sind. Leistungsklagen im engeren Sinn richten sich auf die Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung, wie beispielsweise etwa Klagen auf Herausgabe einer beweglichen Sache. Es muss berücksichtigt werden, dass eine Leistungsklage jedoch grundsätzlich nur dann stattgegeben werden darf, wenn der geltend gemachte Anspruch zur Zeit der Urteilsschöpfung fällig ist. Da der Zeitpunkt der Urteilsfällung schwer abzuschätzen ist, hängt sie somit vom zuständigen Richter ab.

Der Zeitpunkt der Urteilsfällung bezieht sich üblicherweise auf den Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Wenn der Anspruch zu diesem Zeitpunkt nicht fällig ist, ist die Klage mit Urteil abzuweisen. Duldungsklagen wiederum sind darauf gerichtet, dem Beklagten die Duldung bestimmter Handlungen aufzutragen. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn der Beklagte schuldig ist die Benützung des über sein Grundstück führenden Wegs durch den Traktor des Klägers zu dulden. Die Unterlassungsklage ist darauf gerichtet, dass der Beklagte bestimmte Handlungen unterlassen muss. Dies läge beispielsweise etwa vor, wenn der Beklagte schuldig ist, die Aussperrung der Klägerin aus der Wohnung 8010 Graz Parkstraße 7 zu unterlassen.

Die Feststellungsklagen wiederum sind auf die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes bzw. der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde gerichtet. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass unter einem Rechtsverhältnis die bestimmte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen zu verstehen ist, die durch den Sachverhalt rechtlich geregelt wird. Außerdem muss das festzustellende Recht spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bestehen. Es ist ebenso erforderlich, dass das festzustellende Rechtsverhältnis grundsätzlich zwischen den Parteien zu bestehen hat.

Die Rechtsgestaltungsklage richtet sich auf die Begründung bzw. Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien. Die Rechtsgestaltungsklage enthält zwei Elemente, und zwar das Begehren auf Feststellung des dem Kläger gegen den Beklagten zustehenden Gestaltungsgrundes und das eigentliche Gestaltungsbegehren auf Änderung der Rechtslage. Die Feststellungsklage unterscheidet sich von der Rechtsgestaltungsklage dadurch, dass das der Rechtsgestaltungsklage stattgebende Urteil eine neue Rechtslage schafft, während die Feststellungsklage eine bereits bestehende Rechtslage klären soll.

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