Verfahren vor den Bezirksgerichten




Eingangs muss erwähnt werden, dass das bezirksgerichtliche Verfahren eher für Prozesse mit geringeren Streitwerten gedacht ist. Dennoch darf nicht übersehen werden, dass Bezirksgerichte über ganz wesentliche Angelegenheiten entscheidet, wie unter anderem etwa über die Bestandsstreitigkeiten, Unterhaltsstreitigkeiten und Abstammungsstreitigkeiten sowie über die Ehesachen. Außerdem muss beachtet werden, dass es im bezirksgerichtlichen Verfahren einige Besonderheiten gibt, wie etwa die Einzelrichterbesetzung, die Einschränkung der Anwaltspflicht, die erweiterte Anleitungspflicht und Belehrungspflicht des Richters, die erweiterte Möglichkeit protokollarischen Anbringens, der erleichterter Zugang zum Gericht und die gütliche Einigung sowie die mündliche Verhandlung.

Es muss berücksichtigt werden, dass bei den Bezirksgerichten immer der Einzelrichter entscheidet, dem alle Befugnisse des Senatsvorsitzenden zukommen. Außerdem besteht im bezirksgerichtlichen Verfahren bis zu einem Streitwert bis Euro 5.000,- keine Anwaltspflicht. Wenn der Wert des Streitgegenstandes jedoch Euro 5.000,- übersteigt und wenn die Rechtssache in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes fällt, gilt ebenso wie für Ehesachen nur eine relative Anwaltspflicht, sofern wenigstens zwei Anwälte am Gerichtsort ihren Kanzleisitz haben. Sollte die Rechtssache jedoch aufgrund der Wertzuständigkeit vor das Bezirksgericht gehören und sollte der Streitwert Euro 5.000,- übersteigen, besteht wiederum absolute Anwaltspflicht. Relative Anwaltspflicht bedeutet, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist.

Wenn man sich trotzdem vertreten lassen möchte, kann man sich jedoch nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Unter absolute Anwaltspflicht ist wiederum zu verstehen, dass die Partei unbedingt durch einen Anwalt vor Gericht vertreten sein muss. Da es möglich ist im bezirksgerichtlichen Verfahren ohne Anwalt zu prozessieren, tritt den Richter gegenüber einer rechtsunkundigen Partei, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, eine Anleitungspflicht und Belehrungspflicht. Das bedeutet, dass der Richter verpflichtet ist, die Partei mit ihren prozessualen Rechten und Pflichten vertraut zu machen, wie beispielsweise etwa der Beweispflicht, und sie über die Rechtsfolgen ihrer Handlungen und Unterlassungen zu belehren.

Auch die erweiterte Möglichkeit protokollarischen Anbringens im bezirksgerichtlichen Verfahren muss beachtet werden. Denn sofern die Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist können bestimmte Schriftsätze durch ein Protokollaranbringen ersetzt werden. Dabei handelt es sich um folgende Schriftsätze, wie etwa die Klage, alle außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Gesuche, Anträge und Mitteilungen, Einsprüche und Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Mahnverfahren, der Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil, die Berufungsanmeldung, die Berufung und Berufungsbeantwortung, wenn nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren Anwaltspflicht herrschte und am Gerichtsort nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, der Bewilligungsantrag der Verfahrenshilfe sowie Rekurse, sofern nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren Anwaltspflicht herrschte. Außerdem können Klagen und Widersprüche gegen ein Versäumungsurteil von einer Partei auch beim Bezirksgericht ihres Aufenthaltes mündlich zu Protokoll gegeben werden. Dieses Bezirksgericht hat das Protokoll sodann dem zuständigen Prozessgericht zu übersenden.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass es Amtstage und Gerichtstage zur Erleichterung des Zuganges zum Gericht gibt. Außerdem gibt es bezüglich der Verfahrenshilfe bestimmte Sonderregelungen. Zur Erleichterung der gütlichen Einigung gibt es den prätorischen Vergleich. Zudem kann die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung in dringenden Fällen, wie beispielsweise etwa bei Besitzstörungsklagen, noch für denselben Tag, an dem die Klage bei Gericht eingebracht wurde, anberaumt werden. Hierbei muss beachtet werden, dass sie möglichst in einer einigen Tagsatzung zu Ende geführt werden soll. Es muss ebenso berücksichtigt werden, dass es im bezirksgerichtlichen Verfahren keine Klagebeantwortung gibt. Mit der Zustellung der Klage wird der Beklagte zugleich aufgefordert, zur Verhandlung die Beweismittel mitzubringen, die sich auf den Rechtsstreit beziehen, sowie seine Anträge auf Herbeischaffung von Urkunden und die Anträge auf Ladung von Zeugen noch vor der Tagsatzung zu stellen.

In diesem Zusammenhang muss auch das Mahnverfahren berücksichtigt werden. Hierbei muss beachtet werden, dass das Mahnverfahren ein für Geldleistungsansprüche zwingend vorgesehenes schriftliches Vorverfahren in bezirksgerichtlichen Streitsachen und in Arbeitsrechtssachen ist. Außerdem dient das Mahnverfahren der kostensparenden Erlangung eines Exekutionstitels, also der Erlangung des Zahlungsbefehls, für voraussichtlich unbestrittene Geldforderungen geringerer Höhe. Zur Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls ist grundsätzlich das Bezirksgericht zuständig, wobei ihn in Arbeitsrechtssachen das Arbeitsgericht und Sozialgericht erlässt. Beim Bezirksgericht obliegt dem Rechtspfleger die Durchführung des Mahnverfahrens, solange nicht die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich ist. Beim Arbeitsgericht und Sozialgericht hat wiederum der Senatsvorsitzende den bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, vorbehaltlich der Befugnisse eines Rechtspflegers.

Es muss beachtet werden, dass ein Zahlungsbefehl dann nicht erlassen werden darf, wenn die Klage zurückzuweisen ist, etwa weil das Gericht nicht zuständig ist, bzw. wenn der geforderte Geldbetrag bereits nach den Angaben in der Klage nicht klagbar oder noch nicht fällig oder von einer Gegenleistung abhängig ist oder wenn der Aufenthaltsort der beklagten Partei nicht bekannt ist sowie wenn die beklagte Partei ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt der Sitz nicht in Österreich hat sowie wenn die Klage unschlüssig ist, also wenn die erhobene Forderung aus dem Sachverhalt rechtlich nicht abgeleitet werden kann. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Beklagte gegen den bedingten Zahlungsbefehl einen Einspruch erheben kann. Dieser Einspruch kann mündlich oder schriftlich eingebracht werden. Die Einspruchsfrist beträgt vierzehn Tage, gerechnet von der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten. Sollte der Beklagte rechtzeitig Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben haben, tritt der ganze Zahlungsbefehl automatisch außer Kraft, soweit sich der Einspruch nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des Klagebegehrens richtet.

Es ist sodann die mündliche Streitverhandlung anzuberaumen. Wenn der Einspruch begründet ist, ist er dem Kläger zuzustellen. Bei Beginn der mündlichen Streitverhandlung sind die Einreden, wie etwa die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes, und die Anträge zu stellen. Wenn jedoch eine Partei die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung versäumt hat, ergeht mangels Streiteinlassung ein echtes Versäumungsurteil, und zwar auch dann wenn ein begründeter Einspruch erhoben worden ist. Dieses Versäumungsurteil kann dann mit Widerspruch bekämpft werden. Wenn ein Einspruch verspätet eingebracht wurde, ist dieser wiederum ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen. Sollte der Einspruch jedoch wieder zurückgenommen werden, hat dies zur Folge, dass der Zahlungsbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird sowie dass der Beklagte sodann kostenpflichtig wird.

Wenn eine Partei durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehles über eine oder über mehrere Forderungen inklusive Zinsen oder bestimmter Kosten erschlichen oder zu erschleichen versucht hat, so hat das Prozessgericht über sie eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Dies ist etwa dann gegeben wenn eine Partei eine Nebenforderung als Teil der Hauptforderung geltend macht, ohne dies gesondert anzuführen.

Auch das Besitzstörungsverfahren im bezirksgerichtlichen Verfahren muss berücksichtigt werden. Das Besitzstörungsverfahren ist ein dringliches Verfahren und möglichst rasch gegen die Störung oder gegen die Entziehung des Besitzes Abhilfe schaffen. Außerdem umfasst das Verfahren in Besitzstörungssachen die Besitzstörungsklagen und die Besitzentziehungsklagen. Es muss beachtet werden, dass das Klagebegehren der Besitzstörungsklage auf Schutz und Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist. Das bedeutet, dass es also entweder auf Unterlassung weiterer Störungen oder auf Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtet ist, wie beispielsweise etwa durch Herausgabe des entzogenen Gegenstandes. Die Voraussetzung für das Besitzstörungsverfahren ist der Sachbesitz oder der Rechtsbesitz des Klägers, wobei der Kläger ihn bei der Besitzstörungsklage auch noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz haben muss. Bei der Besitzentziehungsklage wiederum reicht es aus, wenn der Kläger ihn im Zeitpunkt der Entziehung durch den Beklagten gehabt hat. Außerdem muss die Besitzstörung bzw. die Besitzentziehung eigenmächtig erfolgt sein.

Es muss beachtet werden, dass die Besitzstörungsklage innerhalb von dreißig Tagen ab Kenntnis der Störung und der Person des Störers zu erheben ist. Zudem besteht für Besitzstörungsklagen eine Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes. Für Besitzstörungsklagen, die in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, ist jedoch das Arbeitsgericht und Sozialgericht zuständig.

Auch das Eheverfahren im bezirksgerichtlichen Verfahren ist von Bedeutung. Hier muss beachtet werden, dass Gegenstand des streitigen Eheverfahrens die Ehesachen sind. Unter die Ehesachen fallen die Klage auf Scheidung der Ehe, die Klage auf Aufhebung der Ehe sowie die Klage auf Nichtigerklärung der Ehe und die Klage auf Feststellung des Bestehens bzw. des Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien. Die Scheidungsklage kann der Ehegatte erheben, der einen Scheidungsgrund hat. Es gibt jedoch auch Fälle, die es erlauben, dass jeder Ehepartner die Scheidungsklage erheben kann; wie beispielsweise etwa wenn die Ehepartner seit drei Jahren getrennt leben, kann jeder unabhängig voneinander die Scheidungsklage wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe begehren, und zwar unabhängig davon wer die Zerrüttung verschuldet hat. Die Aufhebungsklage kann wiederum jener Ehegatte erheben, der laut Gesetz ein Aufhebungsgrund hat. Die Klage auf Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens einer Ehe kann jedoch jeder erheben, der ein rechtliches Interesse an einer diesbezüglichen Feststellung behauptet. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Verhandlung in Ehesachen nicht öffentlich ist, wobei jedoch die Zuziehung von drei Vertrauenspersonen zulässig ist.

Außerdem sind die Ehegatten zum persönlichen Erscheinen aufzufordern, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Wenn die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien zur Klarstellung aller entscheidungswesentlichen Umstände erforderlich ist, hat das Gericht die ausgebliebene Partei sodann unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich zu laden. Als weiteres Zwangsmittel käme auch eine zwangsweise Vorführung in Frage. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht mit Zustimmung des Beklagten bis zur Rechtskraft des Urteils möglich ist. Sie hat jedoch zur Folge, dass ein bereits ergangenes Urteil wirkungslos wird, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. In diesem Fall hat das Gericht sodann die Beendigung des Verfahrens durch Beschluss festzustellen. Wenn die Zurücknahme im Rechtsmittelverfahren erfolgt ist, hat das Gericht zusätzlich zur Beendigung des Verfahrens auch die Wirkungslosigkeit der bereits ergangenen Entscheidung durch Beschluss festzustellen.

Sollte jedoch während eines Scheidungsprozesses ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung gestellt werden, ist der Scheidungsprozess zu unterbrechen. Wenn der Scheidungsantrag stattgegeben wird, gilt die Scheidungsklage mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen. Außerdem hat das Gericht sodann aus Gründen der Rechtssicherheit die Prozessbeendigung und die Wirkungslosigkeit einer bereits ergangenen Entscheidung mittels Beschluss festzustellen. Sollte der Scheidungsantrag jedoch zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen bzw. zurückgewiesen werden, ist das unterbrochene Scheidungsverfahren auf Antrag wiederaufzunehmen.

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