Was ist der Unterschied zwischen Parteiwechsel und Parteibeitritt?




Es ist erwähnenswert, dass unter Parteiwechsel der Eintritt einer neuen Partei an Stelle der ausscheidenden Partei verstanden wird. Aus diesem Grund liegt eine prozessuale Rechtsnachfolge vor. Die Berichtigung der Parteibezeichnung ist kein Parteiwechsel, weil hier keine neue Partei eintritt, sondern nur die nach dem Inhalt der Klage tatsächlich gewollte Partei in das Verfahren einbezogen wird. Außerdem muss der Parteibeitritt vom Parteiwechsel unterschieden werden. Denn der Parteibeitritt selbst bringt keine Änderung der bisherigen Parteien des Prozessrechtsverhältnisses, sondern eine Erweiterung auf weitere erst während des Prozesses eintretende Rechtssubjekte. Es muss beachtet werden, dass sich die Identität des Anspruchs durch den Parteiwechsel ändert und dass es zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer kommen kann. Außerdem ist der Parteiwechsel grundsätzlich nur dann möglich, wenn ihn das Gesetz auch für zulässig erklärt.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Parteiwechsel entweder aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge oder aufgrund einer Einzelrechtsnachfolge stattfinden kann. Außerdem kann der Parteiwechsel kraft Gesetz oder kraft Willensakt der Beteiligten eintreten. Wenn der Parteiwechsel kraft Gesetz eintritt, liegt ein gesetzlicher Parteiwechsel vor, während jedoch ein gewillkürter Parteiwechsel vorliegt, wenn der Parteiwechsel kraft Willensakt des Beteiligten eintritt. Beim Parteiwechsel aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge muss beachtet werden, dass bei Tod einer Partei der Prozess nicht unterbrochen wird, wenn die verstorbene Partei durch eine mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war.

Außerdem wird der Rechtsnachfolger nach Klärung der Rechtsnachfolge Partei und die Parteibezeichnung ist hierbei von Amts wegen zu berichtigen. Wenn die verstorbene Partei aber nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, wird der Prozess wiederum unterbrochen, wobei die Unterbrechung bis zur Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger oder durch den Verlassenschaftskurator dauert. Es muss ebenso beachtet werden, dass der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder sowie die Eltern und die Geschwister zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens berechtigt sind, sofern sie mit dem verstorbenen Kläger zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Beim Parteiwechsel aufgrund einer Einzelrechtsnachfolge muss berücksichtigt werden, dass durch die Konkurseröffnung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Konkursmasse an Stelle des Gemeinschuldners tritt. Aus diesem Grund werden alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die zur Zeit der Konkurseröffnung anhängig sind, unterbrochen. Außerdem kann das unterbrochene Verfahren vom Masseverwalter bzw. von den Streitgenossen des Gemeinschuldners und vom Gegner aufgenommen werden. Außerdem tritt durch die Konkurseröffnung ein Parteiwechsel ein, sofern der Masseverwalter nicht den Eintritt in den Prozess ablehnt. Sodann tritt an Stelle des Gemeinschuldners die Konkursmasse. Deshalb werden Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Konkurseröffnung anhängig waren, unterbrochen.

In diesem Zusammenhang muss ebenso der gewillkürte Parteiwechsel beachtet werden. Denn der gewillkürter Parteiwechsel liegt dann vor, wenn das Gesetz zwar die Möglichkeit eines Parteiwechsels zulässt, diesen aber an die Zustimmung der Rechtssubjekte knüpft. Aufgrund dessen, dass der Parteiwechsel eine prozessuale Rechtsnachfolge ist, muss die eintretende Partei den Prozess in der Lage aufnehmen, in der er sich befindet. Außerdem muss sie alle durch und gegen die ausgeschiedene Partei gesetzten Prozesshandlungen für oder gegen sich gelten lassen und ist ebenso an die Sachdispositionen des Vormannes gebunden. Zudem wirken alle Fristversäumnisse genauso gegen den Eintretenden. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Rechtskraft des Urteiles gegen den prozessualen Einzelrechtsnachfolger auch gegen die ausscheidende Partei wirkt.

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