Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Gerichtsbarkeit in allen Instanzen von der Verwaltung getrennt sein muss. Daher ist auch kein Rechtsmittelzug zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden zulässig, wobei jedoch eine materielle Kontrolle verwaltungsbehördlicher Bescheide durch unabhängige Gerichte wiederum zulässig ist. Das soeben Erwähnte wird als gewalttrennendes Prinzip bezeichnet. Hier muss beachtet werden, dass der Zweck dieses Prinzips die Aufteilung der Funktionen und die gegenseitige Kontrolle ist. Das hat wiederum zur Folge, dass eine Behörde entweder nur Verwaltungsaufgaben erfüllen darf oder als Gericht tätig sein darf. Zudem ist ein Instanzenzug von Verwaltungsbehörden zu Gerichten oder von Gerichten zu Verwaltungsbehörden daher ausgeschlossen.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass unter Gerichtsbarkeit die Befugnis eines Staates verstanden wird, Recht zu sprechen. Daher wird unter inländischer Gerichtsbarkeit die Befugnis der österreichischen Gerichte zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verstanden. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die Gerichtsbarkeit im Unterschied zur Justizverwaltung eine rechtsprechende Tätigkeit von Richtern ist. Hierbei muss das Territorialprinzip berücksichtigt werden, welcher festlegt, dass österreichische Gerichte nur auf österreichischem Territorium Gerichtsakte setzen dürfen. Daher unterliegen alle Personen sowie Sachen, die sich in Österreich befinden grundsätzlich der österreichischen Gerichtsbarkeit. Dennoch gibt es Fälle, in denen die inländische Gerichtsbarkeit durch Völkerrechtsnormen eingeschränkt werden kann, wie beispielsweise etwa die Immunität für Diplomaten.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass Sachentscheidungen im Namen der Republik gefällt werden und dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, weshalb nur gesetzlich vorgesehene bzw. zugelassene Spruchkörper rechtsgültige Entscheidungen erlassen dürfen. Außerdem muss wegen des Rechts auf den gesetzlichen Richter eine feste Geschäftsverteilung unter dem vorhandenen Entscheidungsorgangen eines Gerichts die anfallenden Rechtssachen im Vorhinein aufteilen, wie etwa nach Buchstaben.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass befangene Entscheidungsorgane wiederum ausgeschlossen sind oder sogar abgelehnt werden können. Zudem muss beachtet werden, dass die wichtigste Grundlage für eine unabhängige Gerichtsbarkeit der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter in der Ausübung ihres Amtes ist. Aus diesem Grund sind Richter völlig weisungsfrei. Außerdem dürfen Richter nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen sowie nur aufgrund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses, wie etwa im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, ihres Amtes enthoben oder gegen ihren Willen an eine andere Stelle bzw. in den Ruhestand versetzt werden. Daraus kann somit entnommen werden, dass Richter unabhängig sowie unversetzbar und unabsetzbar sind.

Es muss beachtet werden, dass zwischen der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts und der Gerichtsbarkeit in Zivilsachen und Strafsachen zu unterscheiden ist. Zur Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts gehören daher der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof, wobei die Gerichtsbarkeit in Zivilsachen und Strafsachen wiederum die Justiz darstellt. Zudem haben die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts beispielsweise auf Antrag über die Gesetzmäßigkeit bzw. über die Verfassungsmäßigkeit nicht mehr anfechtbarer Verwaltungsakte zu entscheiden.

Es muss beachtet werden, dass dem Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht mehr anfechtbarer Verwaltungsakte obliegt, während der Verfassungsgerichtshof wiederum für die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit nicht mehr anfechtbarer Verwaltungsakte zuständig ist. Außerdem obliegt dem Verfassungsgerichtshof die Normenkontrolle, die allen anderen Gerichten nicht zusteht. Unter Normenkontrolle ist die Prüfung von Gesetzen auf ihrer Verfassungsmäßigkeit bzw. die Prüfung von Verordnungen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu verstehen.

Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Entscheidungen über alle zivilrechtlichen und strafrechtlichen Ansprüche zugeordnet sind, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen. Außerdem entscheiden die Gerichte durch die Richter, die in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind. Für die außerordentliche Gerichtsbarkeit sind wiederum der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof zuständig. Hierbei ist zu beachten, dass die Aufgabe der außerordentlichen Gerichtsbarkeit unter anderem in der nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle aller Verwaltungsakte zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung besteht. Es muss somit berücksichtigt werden, dass es neben den ordentlichen Gerichten auch Sondergerichte gibt, wie beispielsweise etwa Kartellgerichte, die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, also Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof, Schiedsgerichte und sogenannte Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, wie etwa die Unabhängigen Verwaltungssenate.

In diesem Zusammenhang ist es ebenso erwähnenswert, dass das Volk an der Rechtsprechung mitzuwirken hat, etwa als Schöffen und Geschworene im Strafprozess bzw. als Laienrichter im Zivilprozess. Es muss ebenso beachtet werden, dass je nach Prozessgegenstand entweder Bezirksgerichte oder Landesgerichte erste Instanz sind und dass je nach Erstgericht entweder Landesgerichte oder Oberlandesgerichte zweite Instanz sind. Der Oberste Gerichtshof wiederum ist die höchste Instanz und dessen Entscheidungen sind unanfechtbar. Außerdem sind alle Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht mündlich und öffentlich, wobei jedoch Ausnahmen gesetzlich geregelt sind. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Gerichtssprache deutsch ist, wobei jedoch vor bestimmten Gerichten zusätzlich auch slowenisch bzw. kroatisch möglich ist.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Gerichtsbarkeit in organisatorischer und in funktioneller Hinsicht ausschließlich Bundessache ist. Aus diesem Grund können die Länder daher keine eigenen Gerichte schaffen, wobei ihnen jedoch ein gewisses Mitspracherecht in organisatorischen Belangen zukommt, wie beispielsweise etwa Änderung von Sprengelgrenzen der Bezirksgerichte.

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