Was sind Rechtsmittel?




Eingangs muss erwähnt werden, dass Rechtsmittel Anträge auf Überprüfung von Entscheidungen sind, die dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht oder nicht vollständig stattgegeben haben. Außerdem sollen Rechtsmittel zur Abänderung oder zur Aufhebung dieser Entscheidung führen. Die üblichen Rechtsmittel sind die Berufung, die Revision und der Rekurs. Alle diese Rechtsmittel haben einige gemeinsame Eigenschaften, und zwar die aufschiebende Wirkung sowie die aufsteigende Wirkung und die Zweiseitigkeit. Die aufschiebende Wirkung wird auch als Suspensiveffekt bezeichnet und bedeutet, dass die Entscheidung durch die rechtzeitige Erhebung des Rechtsmittels vorläufig nicht das Stadium der Unabänderlichkeit, also der formellen Rechtskraft, erreicht. Dies wiederum hemmt bei der Berufung und bei der Revision den Eintritt der materiellen Rechtskraft und den Eintritt der Vollstreckbarkeit.

Es muss jedoch beachtet werden, dass der Rekurs die Vollstreckbarkeit eines Beschlusses grundsätzlich nicht aufhebt. Die aufsteigende Wirkung wird auch als Devolutiveffekt bezeichnet und legt fest, dass das rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene Rechtsmittel grundsätzlich das Aufsteigen des Prozesses zu dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht bewirkt. Unter Zweiseitigkeit ist unter anderem zu verstehen, dass dem Gegner des Rechtsmittelwerbers volles rechtliches Gehör zukommt.

In diesem Zusammenhang müssen auch die Rechtsmittelbeschränkungen berücksichtigt werden. Grundsätzlich gibt es für alle Rechtsmittel eine dreifache Beschränkung. Das bedeutet nämlich, dass nur Gerichtsfehler überprüft werden können sowie dass das Verbot der reformatio in peius und dass das Neuerungsverbot gilt. Das Verbot der reformatio in peius bedeutet das Verbot der Veränderung zum Schlechteren und legt fest, dass eine gerichtliche oder behördliche Veränderung zum Nachteil der betroffenen Person verboten ist. Ein Beispiel dafür läge etwa dann vor, wenn Herr Bauer den Herrn Mayer auf Euro 3.000,- Schmerzensgeld klagt. Das Gericht spricht Herrn Bauer Euro 2.000,- zu. Herr Mayer erhebt Berufung und beantragt die Abänderung des Urteils als Klageabweisung. Auch wenn das Gericht der Meinung ist, dass Herrn Bauer Euro 3.000,- zustünde, kann es das Ersturteil nur bestätigen, also Euro 2.000,- Schmerzensgeld an Herrn Bauer, aber nicht zuungunsten des Herrn Mayer abändern.

Es muss jedoch beachtet werden, dass eine Abänderung zugunsten des Rechtsmittelgegners nur dann möglich ist, wenn dieser selbst ein Rechtsmittel eingelegt hat. Es kann jedoch ausnahmsweise auch zu einer Schlechterstellung des Rechtsmittelwerbers kommen, wenn das Rechtsmittelgericht einen Nichtigkeitsgrund von Amts wegen wahrnimmt.

Unter Neuerungsverbot ist wiederum zu verstehen, dass die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung nur auf der Basis der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorliegenden Sachanträge und des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Tatsachenvorbringens stattfinden soll. Daher sind im Rechtsmittelverfahren etwa alle Neuerungen ausgeschlossen, also sowohl die Erhebung neuer Ansprüche oder neuer Einreden als auch das Vorbringen von Tatumständen und Beweisen, die in erster Instanz nicht vorgekommen sind. Kein Neuerungsverbot gilt unter anderem jedoch im Verfahren über den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie im Berufungsverfahren über die Nichtigerklärung oder über die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Ehe.

Als das Rechtmittel der Berufung muss berücksichtigt werden. Denn die Berufung ist ein zweiseitiges Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz. Es ist ebenso erwähnenswert, dass es verschiedene Berufungsgründe gibt, wie etwa unter anderem Fehlern des Erstgerichtes, wegen denen sich eine Partei beschwert erachten kann. Die Revision wiederum ist das Rechtsmittel gegen die Urteile der Berufungsgerichte. Die Revision dient der Kontrolle der Entscheidung des Berufungsgerichtes bezüglich der Lösung der Rechtsfrage und der Einhaltung der Verfahrensvorschriften sowie der Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung. Als Revisionsgründe kommen die Nichtigkeit des Berufungsurteils, die sonstige wesentliche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die geeignet ist eine gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern sowie die Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils und die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht in Betracht.

Es muss beachtet werden, dass die Revision zurückgewiesen wird, wenn sie unzulässig ist oder mangels Inhaltsvoraussetzungen unwirksam ist bzw. wenn kein rechtswirksames Urteil vorliegt. Sollten jedoch keine der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorliegen, ist die Revision wiederum als unbegründet abzuweisen. Wenn jedoch Verfahrensmängel festgestellt werden sollten, wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Rechtssache an jene Instanz zurückverwiesen, deren Urteil mangelhaft ist.

Der Rekurs wiederum ist grundsätzlich ein aufsteigendes, nicht aufschiebendes sowie ein einseitig oder zweiseitig ausgestaltetes Rechtsmittel gegen Beschlüsse. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Rekurs grundsätzlich die Ausführung des angefochtenen Beschlusses und den Eintritt der Vollstreckbarkeit nicht hindert. Auf Antrag kann das Gericht jedoch die einstweilige Hemmung des Beschlusses verfügen, wenn der Gegenpartei daraus kein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst und wenn der Zweck des Rekurses dadurch nicht vereitelt wird.

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