Fällung und Verkündung des Gerichtsurteils




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Urteil die durch das Gericht gefällte Sachentscheidung über einen Urteilsantrag der Parteien ist. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Urteilsfällung der nach außen hin nicht in Erscheinung tretende Willensakt ist, mit dem der erkennende Richter seine Entscheidung in der Sache trifft. Es muss beachtet werden, dass die Beratung und Abstimmung der Senatsmitglieder nicht öffentlich sind. Denn es wird nur die beschlossene Entscheidung veröffentlich, aber nicht die Meinung der überstimmten Senatsmitglieder. Außerdem ist das Urteil von denjenigen Richtern zu fällen, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, welche dem Urteil zugrundeliegt. Das Urteil ist grundsätzlich sofort nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden.

Bei der Urteilsverkündung muss wiederum zwischen einer mündlichen Urteilsverkündung und einer schriftlichen Urteilsausfertigung unterschieden werden. Es muss beachtet werden, dass grundsätzlich alle Urteile den Parteien zuzustellen sind, und zwar auch die verkündeten Urteile. Eine schriftliche Urteilsausfertigung ist üblicherweise nur auf Verlangen zuzustellen, wenn in Anwesenheit beider Parteien ein Anerkenntnisurteil oder ein Verzichtsurteil oder ein dem erschienenen Kläger stattgebendes Versäumnisurteil verkündet wurde. Dem Beklagten ist jedoch die Ausfertigung des Versäumungsurteils immer zuzustellen, weil er sonst keine Kenntnis vom Versäumungsurteil hätte. Außerdem beginnen mit der Zustellung des Urteils die Rechtsmittelfristen und die Leistungsfrist zu laufen.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag ein bereits ergangenes und auch ein bereits rechtskräftiges Urteil bzw. dessen Ausfertigung berichtigen kann, wenn die vorliegende Willenserklärung nicht dem wahren Willen des Gerichtes entspricht. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass offenbare Unrichtigkeiten, und zwar Fehler des Gerichtes aber nicht Fehler der Parteien sowie Schreibfehler und Rechenfehler, weiters auch Auslassungen, die klar als solche zu erkennen sind, sowie überflüssige und klar erkennbar nicht zur Sache gehörende Ausführungen sowie Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigungsfähig sind. Es ist ebenso erwähnenswert, dass das Gericht meistens ohne vorhergehende mündliche Verhandlung in Beschlussform über die Urteilsberichtigung entscheidet. Außerdem ist der Beschluss den Parteien zuzustellen.

Es muss beachtet werden, dass das Urteil des Richters entweder auf einen Freispruch oder auf einen Schuldspruch lauten kann. Außerdem muss im Urteil über alle unter Anklage gestellten Fakten entschieden werden. Ein Freispruch wird beispielsweise etwa dann zu fällen sein, wenn die Tat, die dem Angeklagten angelastet wird, gar keine gerichtlich strafbare Handlung ist oder wenn dem Täter nicht nachgewiesen werden kann, dass er die Tat begangen hat. Beim Schuldspruch muss das Urteil die Tat bezeichnen, die den Angeklagten angelastet wird sowie die strafbare Handlung, die der Angeklagte begangen hat, wie beispielsweise etwa Diebstahl. Außerdem muss das Urteil festlegen, zu welcher Strafe der Angeklagte verurteilt wird.

Zudem wird das Urteil ebenso eine Begründung enthalten, die als Urteilsspruch bezeichnet wird. Daraus sind wiederum die Urteilsgründe ersichtlich, aus denen man entnehmen kann, dass der Angeklagte die im Schuldspruch genannte Tat begangen hat. Es muss berücksichtigt werden, dass der Vorsitzende nach der Beratung das Urteil im Namen der Republik Österreich zu verkünden hat. Zudem hat die Urteilsverkündung in öffentlicher Sitzung zu erfolgen. Der Angeklagte ist über die ihm zustehenden Rechtsmitteln zu belehren. Wenn keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, kann auch keine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen. Der Angeklagte hat jedoch auch die Möglichkeit, überhaupt keine Erklärung zum Urteil abzugeben sowie einen Rechtsmittelverzicht zu erklären oder ein Rechtsmittel anzumelden bzw. Bedenkzeit zu verlangen.

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