Was ist die Aufgabe des Zivilprozesses?




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Hilfe der Zivilgerichte notwendig ist, wenn privatrechtliche Ansprüche durchzusetzen sind. Denn die Selbsthilfe gilt in jeder entwickelten Rechtsgemeinschaft grundsätzlich als verboten. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen, da Selbsthilfe unter anderem etwa bei Besitzstörung oder bei Verjagen von fremden Tieren auf eigenem Grund wiederum erlaubt ist. Es muss beachtet werden, dass der Staat dem Bürger zum Ausgleich für dieses Selbsthilfeverbot jedoch einen Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz einräumen muss. Daraus kann somit entnommen werden, dass jede Person, die sich in ihrem Recht verletzt erachtet, berechtigt ist, seine Beschwerde vor der Behörde, die durch die Gesetzte bestimmt ist, anzubringen. Wer sich aber zuvor der eigenmächtigen Hilfe bedient oder wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, ist selbst dafür verantwortlich. Außerdem hat jede Person einen Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat, gehört wird.

Es muss berücksichtigt werden, dass die Wiederherstellung und die Bewahrung des Rechtsfriedens zu den wesentlichen Aufgaben des Zivilprozesses gehören. Denn der Rechtsfriede soll die Privatrechtssphäre des einzelnen Bürgers und die Privatrechtsordnung der staatlichen Rechtsgemeinschaft schützen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass ein Prozess immer nur als letzte Möglichkeit, also als ultima ratio, geführt werden sollte. Bevor ein Prozess geführt wird, sollen die Beteiligten versuchen eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, weil der Prozessausgang nämlich nie mit Sicherheit vorhergesagt werden kann und weil menschliche Beziehungen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen immer leiden. Hierbei muss beachtet werden, dass eine außergerichtliche Einigung durch den Abschluss eines Vergleichsvertrages zustande kommen kann. Der Prozess kann aber auch durch einen Vergleich mit Hilfe des Gerichtes vermieden werden. Sollte eine Person jedoch beabsichtigen eine Klage zu erheben, kann sie schon vor der Einbringung der Klage seinen Gegner zum Zwecke des Vergleichsversuches vor dessen Wohnsitzbezirksgericht laden lassen. Dies wird als prätorischer Vergleich bezeichnet.

Auch wenn die Klage bereits erhoben worden ist, kann es noch immer zu einem gerichtlichen Vergleich kommen. Denn das Gericht kann nämlich in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder die Herbeiführung eines Vergleiches über einzelne Streitpunkte versuchen. Es muss beachtet werden, dass solch ein Prozessvergleich jedoch den Prozess beendet und teilweise sogar die Funktion eines Urteils hat. Außerdem hilft der Abschluss eines Vergleiches vor allem Kosten zu sparen. Denn die Kosten eines Vergleiches selbst sind in der Regel als gegenseitig aufgehoben anzusehen. Das bedeutet, dass jede Partei die ihre entstandenen Kosten endgültig trägt.

Das bedeutet also, dass man aufgrund der Prozesskosten eher einen Vergleich versuchen sollte, bevor man eine Klage erhebt. Denn für die Kostentragung gilt in der Regel das Erfolgshaftungsprinzip, was wiederum zur Folge hat, dass nur dem sämtliche Prozesskosten ersetzt werden, der vollständig obsiegt. Um Vergleiche vor dem Bezirksgericht zu erleichtern, besteht für diese keine Anwaltspflicht. Wenn eine Person aber ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen möchte, ihr aber die erforderlichen finanziellen Mittel für die Führung des Prozesses fehlen, kann sie Verfahrenshilfe bewilligt erhalten, sofern die Prozessführung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, und braucht dann die Gerichtskosten vorläufig nicht zu bezahlen. Falls es notwendig ist, kann die betreffende Person sogar unentgeltlich einen Verfahrenshilfeanwalt erhalten.

Auch das Rechtsschutzinteresse muss beachtet werden. Darunter ist zu verstehen, dass ein Prozess, der den Rechtsfrieden nicht wiederherstellen und auch nicht bewahren kann, vermieden werden soll. Daher soll Rechtsschutz nur jene Personen gewährt werden, die ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse an der begehrten Rechtsschutztätigkeit haben.

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