Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Widerklage




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Widerklage eine selbständige Klage des Beklagten gegen den Kläger eines bereits anhängigen Rechtsstreites ist, dessen Verhandlung jedoch noch nicht geschlossen ist. Außerdem dient die Widerklage zur Durchsetzung eines Streitgegenstandes, der im engen Sachzusammenhang steht. Für die Widerklage müssen einige Voraussetzungen eingehalten werden. Denn die Prozessparteien müssen mit vertauschten Parteirollen mit jenen des Vorprozesses identisch sein. Weiters wird vorausgesetzt, dass die Hauptklage bereits streitanhängig sein muss, wobei die mündliche Verhandlung aber noch nicht in erster Instanz geschlossen sein darf. Außerdem darf das Gericht der Hauptklage für die Widerklage nicht sachlich oder örtlich unzuständig sein. Es ist ebenso notwendig, dass der mit Widerklage geltend gemachte Anspruch zum Klagsanspruch entweder im Verhältnis der Konnexität oder der Kompensabilität bzw. der Präjudizialität stehen.

Konnexität bzw. Zusammenhang besteht dann zwischen der Klage und der Widerklage, wenn der mit Widerklage geltend gemachte Anspruch teilweise aus dem gleichen Tatsachenkomplex oder aus der gleichen Rechtsnorm abgeleitet werden kann, wie etwa der Klagsanspruch. Es ist ebenso erwähnenswert, dass ein rechtlicher Zusammenhang nicht unbedingt erforderlich ist, denn ein tatsächlicher Zusammenhang genügt, wie beispielsweise etwa ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Kompensabilität ist wiederum dann gegeben, wenn der Klagsanspruch und der Widerklagsanspruch zur Kompensation geeignet sind, also die Voraussetzungen der Gesetze erfüllen. Präjudizialität liegt dann vor, wenn die Widerklage auf Feststellung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist, das schon vor oder während des Rechtsstreites über die Klage streitig geworden ist, von dem die Entscheidung über die Klage jedoch abhängig ist.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die Widerklage einige verfahrensrechtliche Besonderheiten bietet. Denn der Richter kann die Verfahren über die Klage und über die Widerklage zu einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden. Wenn die beiden Verfahren verbunden sind, kann der Richter über den Anspruch, der zuerst spruchreif geworden ist, bereits vorher ein Teilurteil fällen. Außerdem hat die Widerklage eine doppelte Funktion; denn sie ist eine selbständige Klage und teilt daher auch nicht das Schicksal der Vorklage, wobei sie weiters ein Angriffsmittel des Beklagten ist, da sie auf die Verurteilung des Widerbeklagten gerichtet ist und nicht auf die Abweisung der Vorklage. Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass die Vorteile der Widerklage darin liegen, dass die Vorklage und die Widerklage zu einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden können, wodurch eine einheitliche rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung gewährleistet ist. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass auf jeden Fall über die Vorfrage selbständig zu entscheiden ist, und zwar auch dann, wenn das Verfahren über den Klagsanspruch bereits beendet worden ist.

Weiters besteht keine Abhängigkeit vom Schicksal des Vorprozesses. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Hauptanwendungsfall der Widerklage das streitige Eheverfahren ist. Außerdem darf auch dann über die Widerklage entschieden werden, wenn die Hauptklage zurückgewiesen wurde, da die Widerklage vom Schicksal der Vorklage unabhängig ist. Es muss immer berücksichtigt werden, dass die Widerklage ein selbständiger Angriff des Beklagten ist, der nur gegen den Kläger des Vorprozesses gerichtet ist.

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