Beweismittel und Beweissicherung im Beweisverfahren




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Personen und die Gegenstände als Beweismittel gelten, mit deren Hilfe der Beweis erbracht werden soll. Außerdem sollten sie dem Gericht aufgrund sinnlicher Wahrnehmung die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen ermöglichen. Die üblichen Beweismittel sind der Beweis durch Urkunden, Zeugen, Sachverständige sowie durch Augenschein und Vernehmung der Parteien. Bezüglich Bildträger und Tonträger muss berücksichtigt werden, dass diese in der Regel Augenscheingegenstände sind. Sofern sie einen Gedankeninhalt vermitteln, können sie auch als Auskunftssachen qualifiziert werden.

Als Urkunde können diese jedoch nur dann gelten, wenn sie schriftliche Aufzeichnungen enthalten, wie beispielsweise etwa Mikrofilmaufnahmen von Archiven. Solche Beweismittel sind aber nur dann zulässig, wenn das unmittelbare Beweismittel nicht zur Verfügung steht, wie beispielsweise etwa der vor Gericht erscheinende Zeuge. Außerdem sind auf EDV-Trägern gespeicherte Daten als Auskunftssachen zu werten. Denn erst deren Papierausdrucke sind Urkunden. Zudem stellt die Verwertung von Vorakten einen Urkundenbeweis dar. Falls es sich dabei um gerichtliche Vorakten handelt, liefern sie sogar einen mittelbaren Beweis durch Zeugen, Sachverständige bzw. Augenschein oder Vernehmung der Parteien.

In Bezug auf den Urkundenbeweis muss beachtet werden, dass Urkunden schriftliche Verkörperungen von Gedanken sind, die Tatsachen überliefern. Außerdem muss zwischen öffentliche Urkunden und Privaturkunden unterschieden werden. Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form errichtet wurden. Als öffentliche Urkunden gelten auch Urkunden, die von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Urkundsperson, wie etwa Notare, Architekten bzw. Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieure, innerhalb ihres Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet wurden. Unter öffentliche Urkunden fallen jedoch auch andere durch gesetzliche Vorschriften als öffentlich erklärte Urkunden sowie ausländische öffentliche Urkunden. Alle anderen Urkunden sind jedoch als Privaturkunden zu betrachten.

Außerdem ist eine Urkunde immer dann echt, wenn sie von dem in ihr angegebenen Aussteller stammt. Gefälscht ist sie daher dann, wenn sie nicht vom angeblichen Aussteller stammt. Wenn eine Urkunde echt ist, kann aber nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sie auch inhaltlich richtig ist. Sollte der Gegner die Echtheit der Privaturkunde oder die Echtheit der Unterschrift bestritten haben bzw. wenn das Gericht die Echtheit trotz Unterlassung der Bestreitung für zweifelhaft hält, muss der Beweisführer die Echtheit beweisen. Außerdem ist eine Urkunde inhaltlich richtig, wenn das in ihr Beurkundete auch den Tatsachen entspricht. Sie ist dann verfälscht, wenn ihr Inhalt nachträglich gegen den Willen des Ausstellers geändert wurde.

Auch der Zeugenbeweis muss beachtet werden. Als Zeugen kommen Personen in Betracht, die über ihre Wahrnehmung von vergangenen Tatsachen oder Zuständen aussagen. Es gibt jedoch auch wenige Ausnahmen, bei denen der Zeuge über gegenwärtige Zustände berichten soll, wie beispielsweise etwa über andauernde Schmerzen. Außerdem ist der Zeuge unersetzbar, weil nur er über das von ihm in der Vergangenheit Wahrgenommene berichten kann. Jedoch dürfen nur jene Personen als Zeuge vernommen werden, die nicht Partei sind oder als Partei vernommen werden müssen. Außerdem ist der Zeuge verpflichtet die Wahrheit auszusagen. In bestimmten Fällen kann der Zeuge die Beantwortung einer Frage verweigern, wenn ein Aussageverweigerungsgrund vorliegt. Wenn der Zeuge jedoch die Aussage ohne Angabe von Gründen oder nachdem seine Weigerung für nicht gerechtfertigt erkannt worden ist, verweigert, kann die Zeugenaussage durch Zwangsmittel erzwungen werden. Als Zwangsmittel kommen hierbei etwa Geldstrafen und Haftstrafen in Frage.

In diesem Zusammenhang muss auch die Zeugnisfähigkeit bzw. die Zeugnisunfähigkeit berücksichtigt werden. Zeugnisunfähig sind Personen, die entweder nicht zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsachen oder nicht zur Mitteilung ihrer Wahrnehmung in der Lage sind. Aus dem Gesagten kann entnommen werden, dass alle Personen, die also wahrnehmungsunfähig oder wiedergabeunfähig sind, auf jeden Fall zeugnisunfähig sind, wie beispielsweise etwa Geisteskranke, Geistesschwache bzw. psychisch Behinderte oder unmündige Personen. Zeugnisunfähig sind auch Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde. Auch Staatsbeamte sind zeugnisunfähig, wenn sie durch ihre Aussage ein Amtsgeheimnis verletzen würden, sofern sie nicht von der Geheimhaltungspflicht durch Bescheid entbunden worden sind.

Mediatoren sind ebenso zeugnisunfähig über das, was ihnen in den Gesprächen anvertraut worden ist, die auf die Erzielung einer gütlichen Einigung über die Scheidung und deren Folgen abzielen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Zeuge einen Anspruch auf Zeugengebühren hat, welcher den Ersatz der notwendigen Reisekosten und Aufenthaltskosten sowie für den Fall des Verdienstentgangen auch die Entschädigung für Zeitversäumnis umfasst.

Der Sachverständigenbeweis ist ebenso wichtig. Sachverständige sind bestimmte Personen, die dem Richter aufgrund deren besonderen Sachkunde gewisse Erfahrungssätze vermitteln sowie aus diesen Erfahrungssätzen sodann Schlussfolgerungen ziehen oder für den Richter bestimmte Tatsachen feststellen. Es ist daher Aufgabe des Sachverständigen, Befunde und Gutachten zu erstellen. Außerdem hat der Sachverständige einen Anspruch auf Sachverständigengebühren, welche den Ersatz der notwendigen Kosten der Reise an den Ort der Befundaufnahme und Beweisaufnahme, des Aufenthaltes an diesem Ort und der Rückreise, den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren sonst verursachten Kosten, die Entschädigung für Zeitversäumnis und eine Gebühr für die Mühewaltung umfassen. Auch der Augenscheinsbeweis muss berücksichtigt werden. Denn der gerichtliche Augenschein ist jede direkte Sinneswahrnehmung des Gerichtes über Eigenschaften und Zustände von Personen und Sachen. Erwähnenswert ist auch die Parteienvernehmung. Unter Parteienvernehmung ist die Anhörung einer Partei zum Beweis über streitige Tatsachen zu verstehen, die für die Entscheidung erheblich sind.

Aufgrund dessen, dass Beweismittel durch Zeitablauf verloren gehen, Zeuge sterben oder auswandern, Augenscheinsgegenstände untergehen bzw. sich erheblich verändern können, ist die Beweissicherrung notwendig. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit einer vorsorglichen Beweisaufnahme vor einem Rechtsstreit oder vor der Beweisaufnahme in einem Rechtsstreit vorgesehen. Für die Beweissicherung werden jedoch vom Antragsteller die Behauptung und die Glaubhaftmachung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses verlangt. Daher ist ein vorsorglicher Augenscheinsbeweis bzw. Zeugenbeweis oder Sachverständigenbeweis nur dann zulässig, wenn der Verlust oder die erschwerte Benützung des Beweismittels zu besorgen ist bzw. wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung des gegenwärtigen Zustandes einer Sache besteht.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass für die Beweissicherungsmaßnahmen das Prozessgericht zuständig ist, wobei in dringenden Fällen oder wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, das Bezirksgericht zuständig wird, in dessen Sprengel sich das Beweisobjekt befindet.

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