Was ist eine Rechtsgestaltungsklage und welche Funktion hat sie?




Eingangs muss erwähnt werden, dass sich die Rechtsgestaltungsklage dadurch von einer Leistungsklage und Feststellungsklage unterscheidet, dass die Rechtsgestaltungsklage auf die unmittelbare Begründung bzw. Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien gerichtet ist. Außerdem bedarf das Rechtsgestaltungsurteil, im Gegensatz zum Leistungsurteil, keine Zwangsvollstreckung, außer natürlich bezüglich der Prozesskosten. Es ist ebenso erwähnenswert, dass genauso wie für Feststellungsklagen ebenso auch für Rechtsgestaltungsklagen eine Gerichtsgebührenfreiheit besteht.

Zu den Rechtsgestaltungsklagen zählen unter anderem beispielsweise etwa die Klage auf Anfechtung bzw. auf Aufhebung eines Rechtsgeschäftes wegen Willensmangel sowie die Ehescheidungsklage bzw. Ehenichtigkeitsklage und Teilungsklage, weiters auch die Kündigungsanfechtung oder die Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmeklage. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Rechtsgestaltungsklage ein Gestaltungsbegehren auf Änderung der Rechtslage sowie ein Begehren auf Feststellung des Gestaltungsgrundes enthält, welcher wiederum dem Kläger gegen den Beklagten zusteht. Außerdem hat das Klagebegehren und der stattgebende Urteilsspruch die Aufhebung bzw. Änderung oder Begründung des Rechtsverhältnisses zu enthalten.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Urteil, das eine Rechtsgestaltungsklage abweist, ein Feststellungsurteil ist, welches wiederum das Nichtbestehen des geltend gemachten Gestaltungsgrundes feststellt. Es muss ebenso beachtet werden, dass die Vollstreckung eines Rechtsgestaltungsurteiles zudem ausgeschlossen ist, da die Rechtsgestaltungsklage auf eine unmittelbare Änderung der Rechtslage durch das Urteil abzielt. Aus diesem Grund vollstreckt sich das Rechtsgestaltungsurteil, mit dem Zeitpunkt der formellen Rechtskraft, selbst.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Unterscheid zwischen einer Rechtsgestaltungsklage und einer Feststellungsklage darin besteht, dass das Urteil, welches die Rechtsgestaltungsklage stattgibt eine neue Rechtslage schafft, während die Feststellungsklage wiederum nur eine bereits bestehende Rechtslage klären soll. Daraus kann somit entnommen werden, dass durch ein stattgebendes Rechtsgestaltungsurteil eine neue Rechtslage geschaffen wird, während durch ein stattgebendes Feststellungsurteil hingegen nur das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses festgestellt wird. Das soeben Gesagte bringt somit zum Ausdruck, dass ein stattgebendes Rechtsgestaltungsurteil eine konstitutive Wirkung auslöst, während ein stattgebendes Feststellungsurteil eine deklarative Wirkung auslöst.

Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Rechtsordnung die Gestaltung privater Rechtsverhältnisse den Betroffenen grundsätzlich nach dem Prinzip der Privatautonomie überlässt. Aus diesem Grund bildet eine Rechtsgestaltung durch die richterliche Entscheidung eine Ausnahme, die jedoch durch das Gesetz vorgesehen sein muss. Daraus kann somit entnommen werden, dass Rechtsgestaltungsklagen daher nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig sind, die durch das Gesetz ausdrücklich festgelegt sind. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass mit der Einbringung der Klage bei Gericht die Gerichtsanhängigkeit der Streitsache eintritt, womit insbesondere auch der Lauf von Verjährungsfristen und Ersitzungsfristen unterbrochen wird, sofern der Kläger in der Folge den Prozess gehörig fortsetzt.

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