Welche Urteilsarten gibt es im Zivilprozess?




Eingangs muss erwähnt werden, dass es verschiedene Urteilsarten gibt. Außerdem können Zivilurteile nach verschiedenen Gesichtspunkten eingeteilt werden, und zwar nach der Art der Erledigung, nach dem Umfang der Erledigung, nach der Art der Urteilsgrundlage sowie Versäumungsurteile und Urteilsinhalt. Bei den Urteilen nach der Art der Erledigung ist wiederum zwischen stattgebende Urteile, abweisende Urteile und gemischte Urteile zu unterscheiden. Stattgebende Urteile geben dem Klagsantrag gänzlich statt, während abweisende Urteile den Klagsantrag gänzlich abweisen. Gemischte Urteile geben dem Klagsantrag teilweise statt und weisen ihn teilweise ab. Es ist ebenso erwähnenswert, dass ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches auch dann erlassen werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag besteht. Auch das Ergänzungsurteil muss berücksichtigt werden, denn es ist das Urteil, das auf Antrag über Teile des Klagebegehrens ergeht, über die im Endurteil nicht entschieden worden ist.

Außerdem muss ein Ergänzungsantrag immer dann gefällt werden, wenn in einem Urteil ein Anspruch übergangen worden ist, über den zu entscheiden war. Es muss beachtet werden, dass der Antrag auf Ergänzung innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung des Urteils beim Prozessgericht einzubringen ist. In Folge dessen entscheidet sodann das Gericht nach vorhergehender mündlicher Verhandlung, wenn es eine solche für nötig hält. Zudem sind Urteile und Ergänzungsurteile selbständig anfechtbar. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Verhandlung über die Urteilsergänzung auf den Lauf der Rechtsmittelfristen des Urteils keinen Einfluss hat.

Nach der Art der Urteilsgrundlage ist wiederum zwischen kontradiktorische Urteile, also zweiseitige Urteile, und einseitige Urteile zu unterschieden. Unter kontradiktorische bzw. zweiseitige Urteile versteht man Urteile, die auf dem Vorbringen beider Parteien beruhen. Dazu zählen nämlich alle Streiturteile einschließlich der unechten Versäumungsurteile. Unter einseitigen Urteilen versteht man wiederum Urteile, bei denen nur das Vorbringen einer Partei die Entscheidungsgrundlage bildet. Dazu zählen echte Versäumungsurteile sowie Anerkenntnisurteile und Verzichtsurteile.

In diesem Zusammenhang sind auch Versäumungsurteile zu berücksichtigen. In bestimmten Fällen kann nämlich die allein erschienene Partei bzw. tätige Partei auf Antrag ein Versäumungsurteil fällen. Außerdem unterscheidet man zwischen verschiedene Versäumungsurteile. Es gibt Versäumungsurteile infolge Versäumung der ersten Tagsatzung im Gerichtshofverfahren bzw. der ersten Tagsatzung oder der ersten mündlichen Streitverhandlung im bezirksgerichtlichen Verfahren sowie Versäumungsurteile infolge Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung im Gerichtshofverfahren. Weiters gibt es noch das Versäumungsurteil einer der mündlichen Streitverhandlung dienenden Tagsatzung. In diesem Fall ist nämlich schon eine Streiteinlassung des Beklagten erfolgt, so dass es sich in Wirklichkeit um zweiseitige Urteile aufgrund eines Säumnisfalles handelt. Hierbei spricht man von unechten Versäumungsurteilen. Zu beachten ist jedoch, dass es im Eheverfahren, im Abstammungsverfahren, im Rechtsmittelverfahren, im schiedsrichterlichen Verfahren sowie im Verfahren über Sozialrechtssachen und im Aufhebungsverfahren aufgrund einer Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmklage keine Versäumungsurteile gibt.

Es ist erwähnenswert, dass wenn eine Partei bei der ersten Tagsatzung bzw. im bezirksgerichtlichen Verfahren bei der ersten mündlichen Verhandlung nicht erscheinen sollte, dies zur Folge hat, dass das tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei für wahr zu halten ist; außer wenn dessen Unwahrheit offenkundig oder gerichtsbekannt ist oder aufgrund vorliegender Beweise feststeht. Außerdem erspart die Säumnis des Gegners der erschienenen Partei nur die Beweisführung, wobei sie aber keine prozessualen Fehlen sowie keine Unvollständigkeiten oder Unschlüssigkeiten ihres Vorbringens deckt. Außerdem kann der erschienene Kläger den in der Klage vorgebrachten Sachverhalt ergänzen oder richtigstellen sowie die Klage einschränken. Eine Klagsänderung ist jedoch nicht möglich, da das rechtliche Gehör der nichterschienenen Partei geschützt werden muss. Außerdem hat die Versäumung der ersten mündlichen Verhandlung durch eine Partei zur Folgen, dass die erschienene Partei einen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils stellen kann.

In bestimmten Fällen darf das Gericht jedoch ein Versäumungsurteil nicht fällen und hat ein diesbezüglicher Antrag zurückzuweisen, etwa wenn der Nachweis der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Ladung bzw. der Mitteilung des Klagebeantwortungsauftrages fehlt. In diesem Fall kann das Gericht aber auf Antrag der erschienenen Partei die Fällung des Versäumungsurteils bis zu einem von ihm bestimmten Tag vorbehalten. Hierbei spricht man von einem vorbehaltenen Versäumungsurteil. Wenn sich jedoch aus dem eingelangten Rückschein bzw. aus den durchgeführten Erhebungen ergeben sollte, dass die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist, ist das Versäumungsurteil innerhalb von acht Tagen zu fällen. Das Gericht darf auch dann kein Versäumungsurteil fällen, wenn es gerichtsbekannt ist, dass die nicht erschienene Partei durch Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen gehindert ist bzw. wenn die erschienene Partei nicht sofort den Nachweis für einen Umstand erbringen kann, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Für den Fall, dass der Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils nicht stattgegeben wird, ist die Tagsatzung von Amts wegen zu erstrecken und der Säumige zur neuen Tagsatzung wieder zu laden.

Nach dem Urteilsinhalt unterscheidet man wiederum zwischen Leistungsurteile, Feststellungsurteile und Rechtsgestaltungsurteile. Leistungsurteile sind Urteile, welche die Leistungsklagen im weiteren Sin stattgeben, während Feststellungsurteile wiederum Urteile sind, die über Feststellungsklagen und Zwischenanträge auf Feststellung ergehen. Außerdem sind alle klagsabweisende Urteile Feststellungsurteile, weil sie das Nichtbestehen eines Rechts auf Leistung oder Feststellung bzw. des Gestaltungsgrundes aussprechen. Rechtsgestaltungsurteile wiederum sind Urteile, die Rechtsgestaltungsklagen stattgeben. Bei Rechtsgestaltungsklagen muss beachtet werden, dass sie mit Eintritt der formellen Rechtskraft gegenüber allen Parteien die Rechtslage ändern, ohne dass dafür eine Vollstreckung notwendig ist.

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