Antrag auf Verfahrenshilfe




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Verfahrenshilfe Parteien, die nicht imstande sind, die Kosten der Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, vorläufig von der Pflicht zur Bezahlung der Prozesskosten befreit. Es muss beachtet werden, dass als notwendiger Unterhalt jener Unterhalt zu verstehen ist, den die Partei für sich und für ihre Familie zu einer einfachen Lebensführung benötigt, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat. Es ist ebenso erwähnenswert, dass auch juristischen Personen und sonstigen parteifähigen Gebilden Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, wenn die zur Prozessführung erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den Personen aufgebracht werden können, die an der Führung des Verfahrens beteiligt sind. Außerdem wird die Verfahrenshilfe nur dann gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Auch der Umfang der Verfahrenshilfe muss berücksichtigt werden. Denn bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche Begünstigungen gewährt werden und welche davon gänzlich oder teilweise gewährt werden. Wenn alle gewährt werden, liegt eine Vollverfahrenshilfe vor, sonst eine Teilverfahrenshilfe. Außerdem darf das Gericht dem Antragsteller die Verfahrenshilfe nur im erforderlichen Umfang bewilligen. Zudem wird die Verfahrenshilfe immer nur für einen bestimmten Rechtsstreit gewährt und erstreckt sich dann auch auf ein innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren. Es muss beachtet werden, dass bei absoluter Anwaltspflicht oder wenn es erforderlich erscheint, dem Antragsteller auch vorläufig unentgeltlich ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Hier muss berücksichtigt werden, dass dieser beigegebener Rechtsanwalt zwar keiner Prozessvollmacht bedarf, jedoch die Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis bzw. Verzicht oder Vergleich benötigt.

Wie bereits erwähnt, muss immer darauf geachtet werden, dass die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und für ein nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren einige bestimmte Begünstigungen gewähren kann. Bei diesen Begünstigungen handelt es sich um die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren sowie der Amtshandlungskosten außerhalb des Gerichtes, weiters der Zeugengebühren, Sachverständigengebühren, Dolmetschergebühren, Übersetzergebühren und Beisitzergebühren, der Kosten der notwendigen Verlautbarungen sowie der Kosten eines Kurators, der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreters oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind.

Weiters können diese Begünstigungen auch die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten umfassen und auch die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, wenn die Vertretung gesetzlich geboten ist oder erforderlich erscheint. Weiters kann die Begünstigung auch den Ersatz der notwendigen Reisekosten der Parteien vorsehen, wenn das Gericht deren persönliche Anwesenheit zur Einvernahme oder zur Erörterung des Sachverhaltes anordnet.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Verfahrenshilfe beim Prozessgericht erster Instanz bzw. beim Bezirksgericht des Aufenthaltes des Antragstellers schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen ist. Dieses Gericht hat sodann über den Antrag zu entscheiden, und zwar auch wenn er erst im Rechtsmittelstadium gestellt wird. Außerdem ist mit dem Antrag, in dem die Rechtssache genau zu bezeichnen ist, für die Verfahrenshilfe beantragt wird, ist ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, das die Vermögensverhältnisse sowie Einkommensverhältnisse und Familienverhältnisse der Partei, die Belastungen sowie die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß sowie den Umstand, ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist, anzugeben hat. Hierbei ist zu beachten, dass das Vermögensbekenntnis nicht älter als vier Wochen sein darf. Wenn das Vermögensbekenntnis fehlt, wird ein Verbesserungsauftrag erteilt. Ein Vermögensbekenntnis ist deshalb wichtig, weil das Gericht nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe auf Grundlage dieses Vermögensbekenntnisses zu prüfen hat und nach weiteren Erhebungen sodann mit Beschluss zu entscheiden hat. Dieser kann jedoch mit Rekurs angefochten werden, und zwar auch vom Antragsgegner.

Außerdem erlischt die Verfahrenshilfe entweder von selbst mit dem Tod der Partei oder durch Beschluss auf Antrag bzw. von Amts wegen, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei gebessert haben oder wenn die weitere Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig bzw. als aussichtslos erscheint. Es ist erwähnenswert, dass die gewährten Begünstigungen bis zum Tag des Erlösens der Verfahrenshilfe aufrecht bleiben. In bestimmten Fällen kann die Verfahrenshilfe jedoch auch durch Beschluss entzogen werden. Hier muss beachtet werden, dass die Verfahrenshilfe durch Beschluss auf Antrag oder von Amts wegen entzogen wird, wenn sich herausstellt, dass die vorher angenommenen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht gegeben gewesen sind. In solch einen Fall sind sodann die Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit gewesen ist, nachzuzahlen und der beigegebene Rechtsanwalt ist wiederum nach dem Tarif zu entlohnen.

Zu berücksichtigen ist auch der Kotenersatz bei Verfahrenshilfe. Denn der unterlegene Gegner der Partei, welche Verfahrenshilfe gewährt worden ist, muss die von dieser Partei vorläufig nicht bezahlten Kosten ersetzen. Die Beträge werden nämlich unmittelbar beim Gegner eingehoben, wobei die Kosten eines beigegebenen Verfahrenshilfeanwaltes wie die Kosten eines Anwaltes mit Prozessvollmacht behandelt werden.

Sobald die Partei ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes in der Lage ist, jene Beträge nachzuzahlen, von deren Zahlung sie einstweilen befreit worden ist sowie auch den Verfahrenshilfeanwalt tarifmäßig zu entlohnen, ist ihr dies mit vollstreckbarem Beschluss aufzutragen. Hierbei muss das Gericht die Partei auffordern, ein neues Vermögensbekenntnis beizubringen. Diese Nachzahlungspflicht verjährt jedoch in drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens. Da sich die Verfahrenshilfe nur auf die eigenen Kosten bezieht, ist die Partei, die Verfahrenshilfe gewährt worden ist, gegenüber ihrem Gegner wiederum voll kostenersatzpflichtig, wenn sie das Verfahren verliert.

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