Abstammungsverfahren zur Klärung der Abstammung einer Person




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Abstammungsverfahren ein Verfahren ist, das zur rechtverbindlichen Feststellung der ehelichen oder unehelichen Abstammung eines Menschen dient. Beim Abstammungsverfahren muss zwischen Streitigkeiten über die eheliche Abstammung sowie Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und Streitigkeiten über die Mutterschaft unterschieden werden.

Bei den Streitigkeiten über die eheliche Abstammung ist die Ehelichkeitsbestreitungsklage wichtig. Wenn ein Kind innerhalb von dreihungert Tagen nach der Scheidung oder nach der Aufhebung bzw. nach Nichtigerklärung der Ehe geboren wird, wird es ehelich, wenn der frühere Ehemann der Mutter die Vaterschaft anerkannt oder durch das Gericht als Vater festgestellt wird. Sollte ein Kind nach Ablauf von dreihundert Tagen nach Auflösung oder nach Nichtigerklärung der Ehe geboren werden, hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder auf Antrag des früheren Ehemannes der Mutter die Abstammung von diesem und die Ehelichkeit des Kindes festzustellen, wenn bewiesen ist, dass das Kind während der Ehe vom Ehemann oder mit dem Samen eines anderen Mannes gezeugt wurde, sofern der Ehemann dem in Form eines gerichtlichen Protokolls oder in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Bestreitung der Ehelichkeit zu Lebzeiten des Kindes durch eine gegen das Kind gerichtete Klage erfolgt, während nach dem Tod nur mehr der Staatsanwalt beim Vormundschaftsgericht im Außerstreitverfahren die Feststellung der Unehelichkeit begehren kann.

Es muss beachtet werden, dass der Ehemann der Mutter sowie der Staatsanwalt zur Erhebung der Ehelichkeitsbestreitungsklage berechtigt sind. Der Ehemann der Mutter kann innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Unehelichkeit, jedoch frühestens ab der Geburt des Kindes, die Ehelichkeitsbestreitungsklage erheben. Der Staatsanwalt wiederum kann die Ehelichkeitsbestreitungsklage erheben, wenn der Mann nicht innerhalb eines Jahres ab der Geburt des Kindes geklagt hat oder gestorben ist bzw. unbekannten Aufenthaltes ist, und der Staatsanwalt dies im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder seiner Nachkommenschaft für erforderlich erachtet. Bezüglich der Prozessfähigkeit muss beachtet werden, dass der minderjährige Mann die Ehelichkeit der Abstammung ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann. Wenn aber für den Mann ein Sachwalter bestellt worden ist und wenn die Bestreitung der Ehelichkeit zu den vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten gehört, steht das Bestreitungsrecht dem Sachwalter allein zu, wobei er hierzu jedoch der gerichtlichen Genehmigung bedarf.

Unter Streitigkeit über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind fallen einige Klagen, wie etwa die Klage auf Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sowie die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder die Klage auf Feststellung der Nichtvaterschaft zu einem unehelichen Kind. Es muss beachtet werden, dass die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind entweder durch Anerkenntnis oder durch Urteil festgestellt wird. Außerdem wird die Vaterschaft durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde anerkannt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass als Vater eines unehelichen Kindes jener Mann vermutet wird, welcher der Mutter zwischen dem hundertachtzigsten Tag und dem dreihundertundzweiten Tag vor der Entbindung beigewohnt hat. Die Beweislast für die Beiwohnung trifft den Kläger. Im Falle der medizinisch unterstützten Fortpflanzung gilt derjenige als Vater, dessen Samen dabei verwendet wurde.

Es muss beachtet werden, dass der betroffene Mann diese Vermutung durch den Beweis der Unwahrscheinlichkeit der eigenen Vaterschaft oder durch den Beweis der größeren Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes entkräften kann. Bezüglich Streitigkeiten über die Mutterschaft muss beachtet werden, dass als Mutter immer jene Frau in Betracht kommt, die das Kind geboren hat. Außerdem kann die Mutterschaft auf Klage des Kindes bzw. auf Klage der Frau, die behauptet in Wahrheit die Kindesmutter zu sein, in einem Verfahren festgestellt werden.

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