Was ist ein Handelsvertretervertrag?




Für die selbständige Tätigkeit des Handelsvertreters ist die Grundlage der Abschluss eines Vertrages, in dem des gegenseitigen Rechte und Pflichten der beiden Parteien festgesetzt werden. Dieser Handelsvertretervertrag wird manchen als Vertrag sui generis aufgefasst, was auf Deutsch Vertrag eigener Art heißt, aber von anderen als freien Dienstvertrag, der einen Geschäftsbesorgnisvertrag einschließt, gesehen. Dieser Vertrag bedarf keiner besonderen Form und begründet ein Schuldverhältnis auf Dauer. Auch kann der Vertrag durch schlüssiges Handeln zustande kommen, aber nach dem Handelsvertretergesetz kann sowohl der Unternehmer als auch der Handelsvertreter eine schriftlich unterzeichnete Urkunde verlangen, die den Vertragsinhalt enthält. Dieses Recht auf eine unterzeichnete Urkunde ist ein zwingendes Recht und kann nicht zum Nachteil einer der beiden Vertragsparteien beschränkt oder gar aufgehoben werden.

Auch stehen im Handelsvertretergesetz die Bestimmungen über den Provisionsanspruch des Handelsvertreter, welche zum Großteil abänderbare Regelungen sind. Als Entlohnung für das Tätigwerden des Handelsvertreters bekommt dieser auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Provision, wenn nicht gesondert ein besonderes Entgelt vereinbart worden ist.

Zum Beispiel kann der Handelsvertreter auch eine erfolgsunabhängige Entlohnung bekommen, wobei aber zu prüfen ist, ob der Handelsvertreter dann nicht unter die Bedingungen eines Angestelltenverhältnisses fällt. Auch kann vereinbart werden, dass die Entlohnung des Handelsvertreters darin besteht, dass dieser ganz oder teilweise am Gewinn von allen oder auch nur an bestimmten Geschäften beteiligt ist. Als Grundlage für die Provisionsberechnung dient regelmäßig ein Prozent des Geldgegenwertes des jeweiligen Geschäftes. Daher kann die Provision grundsätzlich vom Entgelt berechnet werden, dass die dritte Person oder der Unternehmer dem Handelsvertreter leisten muss.

Eine Provision ist eine Erfolgsvergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften, und gebührt für jeden Geschäftsabschluss, der durch das Handeln und Tätigwerden des Handelsvertreters zustande gekommen worden ist. Dies wird auch das Verdienstlichkeitsprinzip genannt. Die Tätigkeit des Handelsvertreters muss weiters für den Geschäftsabschluss ursächlich gewesen sein, welche das Kausalitätsprinzip begründet. Diese Kausalität fehlt aber dann, wenn die dritte Person vom dem Tätigwerden des Handelsvertreters von einer anderen Seite auf den Unternehmer aufmerksam gemacht wurde.

Nur durch eine bloße Namhaftmachung einer dritten Person wird der Provisionsanspruch nicht erworben, außer es gibt in dem betroffenen Geschäftszweig einen anderen, abweichenden Gebrauch im Geschäftsverkehr, welche dann als Nachweisprovision bezeichnet wird. Im Normalfall, wenn der Handelsvertreter eine dritte Person namhaft macht, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, dieses Geschäft auch abzuschließen, denn er kann den Geschäftsabschluss auch ohne Angaben von Gründen ablehnen, und dabei nicht provisionspflichtig werden.

Aber das Handelsvertretergesetz beschreibt auch Fälle, in denen der Handelsvertreter sehr wohl einen Anspruch auf Provision hat, obwohl die Geschäftsabschlüsse nicht auf die unmittelbare Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind. Solche Geschäfte werden als Direktgeschäfte bezeichnet, weil sie zwischen dem Unternehmer und der dritten Person direkt, das heißt ohne unmittelbare Tätigkeit des Handelsvertreters zustande gekommen ist. Der Zweck der Vorschrift von Direktgeschäften ist, den Handelsvertreter zu allgemeinen Werbe- und Betreuungstätigkeiten zu veranlassen, ohne dass er dabei befürchten muss, dass ihm für Geschäftsabschlüsse ohne seine unmittelbare Mitwirkung sämtliche Provisionen entgehen.

Im Zweifel gebührt dem Handelsvertreter auch dann der Provisionsanspruch für Geschäfte, die zwischen dem Unternehmer und der dem Handelsvertreter zugewiesenen oder von ihm zugeführten Kundschaft abgeschlossen worden sind. Eine Kundschaft ist dann zugewiesen, wenn eine dritte Person durch die Tätigkeit des Handelsvertreters Kunde des Unternehmers wurde, indem er zumindest mindestens einmal ein Geschäft abschließen konnte und in weiterer Folge ähnlich Geschäfte abgeschlossen werden. Wurde beispielsweise jemand durch eine verdienstliche und vertragliche Vermittlungstätig Kunde des Unternehmers, und werden mit diesem Kunden auch in Zukunft Folgegeschäfte abgeschlossen, wie etwa Nachbestellungen, so hat der Handelsvertreter auch aus diesen Geschäften Anspruch auf Provision.

Auch gibt es den Fall, dass der Handelsvertreter ausdrücklich für ein bestimmtes Gebiet als Alleinvertreter, auch dann genannt Gebietsvertreter, bestellt worden ist. Danach hat der Handelsvertreter im Zweifel auch für solche Direktgeschäfte Anspruch auf Provision, die von einer Kundschaft aus diesem Gebiet beziehungsweise aus diesem Kundschaftskreis mit dem Unternehmer während der Dauer des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden sind. Der Anspruch auf Provision entsteht in drei Schritten. Zuallererst erwirbt der Handelsvertreter mit Abschluss des Handelsvertretervertrages eine sogenannte Anwartschaft auf die Provision. Danach entsteht der Provisionsanspruch mit der Rechtswirksamkeit des zu vermittelnden Geschäfts zwischen dem Unternehmer und der dritten Person. Allein der Abschluss des Vertrages ist aber grundsätzlich nicht ausreichend.

Der Anspruch entsteht nämlich nur dann, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat, oder der Unternehmer nach dem Abschluss des Vertrages mit der dritten Person das Geschäft hätte ausführen sollen, oder wenn die dritte Person das Geschäft aufgrund des Erbringens ihrer Leistung ausgeführt hat.

Der Anspruch auf Provision ist aber spätestens dann zwingend, wenn die dritte Person ihren Teil des Geschäftes ausgeführt hat, oder ausgeführt haben müsste, wenn der Unternehmer auch seinen Teil des Geschäftes ausgeführt hätte. Fällig wird die Provision an jenen Tag, an dem die Abrechnung aufgrund gesetzlicher Regelung oder vertraglicher Vereinbarung stattfinden soll. Spätestens sind Provisionsansprüche aber am letzten Tag jenes Monats abzurechnen, welcher auf das Quartal folgt, in dem der Provisionsanspruch entstanden ist. Ein Quartal sind drei Monate oder ein Viertel des Jahres. Hat beispielsweise der Unternehmer das Geschäft am 18. Januar abgeschlossen, so ist der Provisionsanspruch spätestens am 30. April abzurechnen, da das Ende des Quartals der März ist, und das Ende des darauffolgenden Monats der 30. April ist.

Möglich ist aber auch ein kürzerer Abrechnungszeitraum, der unter den Parteien vereinbart worden ist, wie etwa eine monatliche Abrechnung. Ein längerer Abrechnungszeitraum als der letzte Tag des Monats, welcher auf das Quartal folgt ist allerdings nicht möglich, da die Regelungen bezüglich des Handelsvertreters nicht zum Nachteil für diesen abgeändert werden dürfen.

Die Höhe der Provision bestimmt sich vordergründig nach der zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter getroffenen Vereinbarung. Wenn eine solche vertragliche Vereinbarung fehlt, dann richtet sich der Provisionsanspruch nach den für den betroffenen Geschäftszweig am Ort der Niederlassung des Handelsvertreters üblichen Sätzen. Dies wird auch die ortübliche Provision genannt. Für die Bestimmung der ortsüblichen Provision kommen beispielsweise geltende Tarife oder eine langjährige Übung der beteiligten Verkehrskreise in Betracht. Ausschlaggebend ist, dass die betreffenden Provisionssätze am Niederlassungsort des Handelsvertreters immer erlangt und auch in der Praxis tatsächlich gezahlt werden. Wenn eine ortsübliche Provision nicht feststellbar ist, dann ist nach überwiegender Lehransicht eine dem abgeschlossenen Geschäft angemessene Provision zu zahlen.

Als Berechnungsgrundlage der Provision dient regelmäßig das von der dritten Person geleistete Entgelt. Vom Unternehmer gewährte Nachlässe wie etwa Mengenrabatte, Treuerabatte oder Sonderrabatte dürfen aber nicht bei der Berechnung der Provision abgezogen werden, außer wenn sie beim Geschäftsabschluss vereinbart wurden, oder im betreffenden Geschäftszweig ein diesbezüglicher Handelsbrauch besteht. Nur dann, wenn ein Nachlass von Anfang an vereinbart wurde, mindert dieser Nachlass die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruches. Vom Unternehmer gewährte nachträgliche Rabatte mindern daher den Provisionsanspruch in keinster Weise.

Bei der Berechnung der Provision sind keinesfalls Barzahlungsnachlässe, auch genannt Skonti abzuziehen, genauso wenig wie Nebenkosten für Fracht, Zoll oder Steuern, wenn diese im durch das von der dritten Person geleistete Entgelt enthalten sind. Eine Ausnahmeregelung besteht nur dann, wenn diese Nebenkosten im vereinbarten Entgelt nicht berücksichtigt und enthalten sind, und der dritten Person gesondert in Rechnung gestellt werden, denn dann gilt als Berechnungsgrundlage für den Provisionsanspruch nur das geleistete Entgelt für das abgeschlossene Hauptgeschäft. Auch die Umsatzsteuer ist trotz ihrer gesonderten Ausweisung in den Rechnungen Teil des Entgeltes und darf bei der Berechnungsgrundlage für die Provision nicht abgezogen werden.

Dem Handelsvertreter gebührt auch dann eine angemessene Entschädigung, wenn dieser vom Unternehmer vertragswidrig daran gehindert wurde, seine Provisionen zu verdienen. Beispiele hierfür sind etwa die Neuorganisation der Vertriebswege ohne Rücksicht auf das ausschließliche Vertretungsrecht des Handelsvertreters, oder das Vorenthalten von erforderlichen Muster- und Preislisten, oder auch die Nichtzahlen eines vertraglich vereinbarten Auslagenvorschusses. Auch bestimmte unternehmerische Entscheidungen wie etwa eine Veräußerung des Unternehmens während der Dauer des Vetragsverhältnisses oder der Verkauf von Waren durch eine gemeinsame Verkaufsstelle, sollen nicht zu Lasten des Handelsvertreters gehen, der dadurch in seinen Ansprüchen auf Provision gemindert werden könnte. Auch in solchen Fällen hat der Handelsvertreter daher Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Leistungsstörungen, die durch den Unternehmer ausgelöst wurden, wie etwa durch Verzug oder Nichterfüllung berühren den Anspruch auf Provision des Handelsvertreters nicht Leistungsstörungen der dritten Person hingegen sind anders zu behandeln, da der Anspruch auf Provision entfällt, wenn der Vertrag zwischen dem Unternehmer und der dritten Person nicht ausgeführt werden konnte, und dies nicht auf jenen Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind. Wenn die dritte Person in Zahlungsverzug ist, so muss beispielsweise erst der Unternehmer nachweisen, dass alle zumutbaren Wege und Schritte unternommen wurden, um die dritte Person zu veranlassen, ihrer Leistung nachzukommen.

Weiter steht dem Handelsvertreter ein Zurückbehaltungsrecht an jenen Mustern zu, die dieser vom Unternehmer überreicht bekommen hatte. Dafür müssen aber die Voraussetzungen eines beiderseits unternehmensbezogenen Geschäftes und einer fälligen Forderungen gegeben sein. Dieses Zurückbehaltungsrecht ist aber ein nachgiebiges Recht, das es durch eine Vereinbarung unter den Parteien abgeändert werden kann.

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