Die Abgrenzung des Handelsvertreters zu anderen selbständigen Absatzmittlern




Der Handelsmakler ist ebenfalls wie der Handelsvertreter gewerbsmäßig mit der Vermittlung von Gegenständen des Handelsverkehrs betraut. Der Handelsmakler unterscheidet sich aber dahingehend vom Handelsvertreter, dass dieser nicht ständig mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist.

Weiters gibt es Zivilmakler, welche all jene Personen sind, die weder die gesetzlichen Merkmale eines Handelsvertreters, noch die eines Handelsmaklers erfüllen. Vordergründig vermitteln Zivilmakler Verträge, die nicht Gegenstände des allgemeinen Handelsverkehrs sind, und mit der Vermittlung dieser Gegenstände auch nicht ständig betraut sind. Zu Geschäften des Zivilmaklers zählen etwa Verträge über Grundstücke, welcher dann Immobilienmakler genannt wird, oder auch Anstellungsverträge von Künstlern, Theater- und Konzertaufführungen. Auch zählt die nicht gewerbsmäßige Kreditvermittlung zu den Geschäften des Zivilmaklers.

Ein Kommissionär kauft oder verkauft Waren oder auch Wertpapiere für Rechnung eines anderen, aber im eigenen Namen. Der Kommissionär unterscheidet sich vom Handelsvertreter dadurch, dass der Kommissionär Geschäfte im eigenen Namen abschließt.

Der Vertragshändler, oder auch Eigenhändler genannt, ist mit seinem Unternehmen in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren in so einer Weise eingegliedert, dass dieser es durch Vertrag mit dem Hersteller oder einem vom Hersteller eingesetzten Zwischenhändler ständig übernimmt, auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen die Vertragswaren in seinem geschützten Vertragsgebiet zu vertreiben. Auch die Absatzförderung dieser Produkte zählt zu den Aufgaben des Vertragshändlers. Ein Beispiel für das System bei den Vertragshändlern ist die Automobilbranche. In der Automobilbranche haben die Hersteller ein bestimmt großes Netz von Händlern, die unter der Herstellermarke auftreten und ihre Vertriebs- und Kundendiensttätigkeiten vordergründig auf die Fahrzeuge der von ihnen vertretenen Marken ausrichten. Ähnlich funktioniert dies auch bei anderen Artikeln, wie etwa bei Landmaschinen, Büromaschinen, Uhren, Elektrogeräte oder auch Möbel.

Wie der Handelsvertreter steht der Vertragshändler zwar in einem ständigen Vertragsverhältnis zum Hersteller beziehungsweise Zwischenhändler, ist aber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Auch erhält der Vertragshändler keine Provision, sondern er bezieht seinen Lohn aus der sogenannten Handelsspanne. Meistens wird dem Vertragshändler ein bestimmtes Vertragsgebiet zugewiesen, in welchem er dann exklusiv sämtliche Gegenstände seiner Tätigkeit vertreibt. Gesetzlich geregelt ist der Vertragshändler jedoch nicht. Auch das Handelsvertretergesetz ist auf Vertragshändler grundsätzlich nicht anzuwenden, lediglich einzelne Bestimmungen daraus, wie etwa jene über den Ausgleichsanspruch bei einer Vertragsauflösung, werden von der Rechtsprechung auch für den Vertragshändler herangezogen.

Der Franchisenehmer wird aufgrund eines Franchisevertrags mit dem Franchisenehmer tätig. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Franchisenehmer die im Vertrag bezeichneten Produkte auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen nach dem vom Franchisegeber vorgegebenen Konzept zu vertreiben, und dem Franchisegeber dafür ein Entgelt zu zahlen. Der Franchisenehmer ist im Unterschied zum Vertragshändler an das Marketingkonzept des Franchisegebers gebunden. Der Franchisegeber lässt sich daher auch bestimmte Überwachungs- und Weisungsrechte einräumen, um am Markt ein einheitliches Auftreten zu gewährleisten. Auch der Franchisevertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Einige bekannte Beispiele für Franchise- Unternehmen sind etwa McDonald’s, Obi Baumarkt, Burger King, Coffeeshop oder Intersport.

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