Der Unternehmenserwerb aufgrund einer Zwangsvollstreckung oder eines Konkurses




Wenn ein Gläubiger ein Unternehmen durch eine Zwangsvollstreckung, durch einen Konkurs oder durch eine Überwachung des Schuldners mittels eines Sachwalters vom Gläubiger erwirbt, so finden die allgemeinen Bestimmungen zur Unternehmensübertragung hier keine Anwendung. Wenn jemand ein Unternehmen durch eine Zwangsvollstreckung, einen Konkurs, ein Ausgleichsverfahren oder eine Überwachung des Schuldners mittels eines Sachwalters erwirbt, so haftet dieser nicht für Schulden, auch nicht bis zum Wert des übernommenen Unternehmens.

Auch besteht keine Haftung des Erwerbers für Abgabeverbindlichkeiten, wenn das Unternehmen aus einer Konkursmasse, aus einem Zwangsvollstreckungsverfahren, einem Ausgleich oder einer Schuldnerüberwachung stammt. Ist ein Unternehmen aus einer Konkursmasse, im Zuge eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, im Wege eines Ausgleichsverfahrens oder durch eine Schuldnerüberwachung erworben worden, so haftet der Erwerber auch nicht für sämtliche Rückstände gegenüber dem Sozialversicherungsträger.

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