Die wichtigsten Unterschiede zwischen der Prokura und der Handlungsvollmacht




Die Unternehmenseigenschaft der zu vertretenen Person darf beim Prokuristen nur ein im Firmenbuch eingetragener Unternehmer sein und beim Handlungsbevollmächtigten kann jeder Unternehmer die zu vertretende Person sein. Berechtigt zur Erteilung der Prokura ist nur der Unternehmer; aber ein Unternehmer, ein Prokurist und ein Handlungsbevollmächtigter können eine Handlungsvollmacht ausstellen.

Die Prokura muss durch eine ausdrückliche Erklärung erfolgen und die Handlungsvollmacht kann durch eine ausdrückliche oder auch konkludente Erklärung zustande kommen. Eine Erklärung ist dann konkludent, wenn sie aus dem Zusammenhang ersichtlich zustande gekommen ist. Eine Prokura ist eine eintragungspflichtige Tatsache, die Handlungsvollmacht wiederum aber gar nicht eintragungsfähig. Weiters umfasst der Umfang der Prokura alle Handlungen, die ein Betrieb irgendeines Unternehmens mit sich bringen kann und die Handlungsvollmacht nur einzelne und artmäßig bestimmte Geschäfte, oder alle Geschäfte und Handlungen die der Betrieb eines solchen Unternehmens gewöhnlicherweise mit sich bringt.

Nach außen hin ist eine Beschränkung bei der Prokura nicht möglich, eine Beschränkung der Handlungsvollmacht ist jedoch wiederum möglich, aber nur dann wirksam, wenn die dritte Person von der Beschränkung wusste oder davon wissen musste. Nicht möglich ist bei der Prokura die Übertragung dieser selbst, aber die Handlungsvollmacht ist mit Zustimmung der vertretenen Person übertragbar.

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