Was ist ein Firmenkern und woraus besteht dieser?




Obwohl die Reform des Firmenrechts die zwingenden Rechtsformzusätze eingeführt hat, wurde dabei jedoch auch die Gestaltung des Firmenkerns für alle Rechtsformen großzügiger gestaltet. Jedem Träger eines Unternehmens steht es unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens frei, wie er den Firmenkern gestalten möchte. Zur Wahl stehen dem Unternehmensträger die Personenfirma, die Sachfirma oder die Phantasiefirma, aber auch eine beliebige Kombination dieser Elemente, die sogenannte Mischfirma.

Die Personenfirma besteht aus dem Namen des Einzelunternehmers oder des Gesellschafters. Dies kann der Familienname mit oder ohne Vornamen sein, welcher in die Firma aufgenommen wird. Jedoch darf nicht irgendein beliebiger Name in die Firma aufgenommen werden. Laut österreichischem Unternehmensrecht darf in den Firmennamen eines Einzelunternehmers nur sein Name, in den Firmennamen einer eingetragenen Personengesellschaft nur der Name eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters aufgenommen werden. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf laut dem Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur die Namen der Gesellschafter in die Firma aufnehmen. Bei allen anderen Rechtsformen sehen die jeweiligen Gesetze keine Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme eines Namens in den jeweiligen Firmenwortlaut vor.

Eine Sachfirma stellt einen Bezug zur jeweiligen Tätigkeit des Unternehmens her. Seit dem Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches können auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften eine Sachfirma führen. Für einige Berufsgruppen sehen die jeweils berufsrechtlichen Bestimmungen eine zwingende Aufnahme eines Hinweises auf die ausübende Tätigkeit im Firmenwortlaut vor. Übern beispielsweise mehrere Steuerberater gemeinsam ihren Beruf in einer Gesellschaft aus, so müssen diese in ihrer Firma den Wortlaut Steuerberatungsgesellschaft führen. Ähnliche Bestimmungen gelten etwa auch für Rechtsanwaltsgesellschaften, Zahnarztpraxen, Gruppenpraxen von Ärzten oder Ziviltechnikergesellschaften.

Bei einer Phantasiefirma besteht der Firmenkern aus einem frei erfundenem Phantasiewort, das keiner Sprache angehören muss, oder aus einem Wort besteht, das zwar zum allgemeinen Sprachgebrauch zählt, aber mit dem jeweiligen Unternehmensgegenstand, den vom Unternehmens angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder dem Unternehmensträger selbst nichts zu tun hat, und auch in keinem Zusammenhang mit diesen steht. Vor dem Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches konnte man eine Phantasiefirma nur dann führen, wenn das jeweilige Phantasiewort Verkehrsgeltung hatte, was soviel heißt, dass die Verkehrskreise, die mit dieser Firma zu tun hatten, mit dem jeweiligen Wort aufgrund seiner Bekanntheit eine Beziehung zum richtigen Unternehmensträger herstellen konnten. Ein Beispiel ist etwa die Österreichische Mineralölveraltung Aktiengesellschaft. Diese Notwendigkeit zur Verkehrsgeltung besteht aber heute nicht mehr.

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