Die Unternehmensübertragung von Todes wegen




Ein Unternehmen kann aufgrund eines Todesfalles auf eine andere Person übergehen. Im Erbfall, mittels Erbvertrag, Testament oder gesetzlicher Erbfolge, geht das Unternehmen, welches zu einem Nachlass gehört, mittels einer Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen im Gegensatz zur Einzelrechtsnachfolge, wo nur einzelnen Vermögensgegenstande übergehen, alle Forderungen und Schulden des Vorgängers auf den Nachfolger über. Die Erben treten mit einem Akt, der Einantwortung, in alle unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des vorhergehenden Unternehmers ein.

Ein Unternehmen kann aber auch durch ein Vermächtnis oder einer Schenkung nach dem Todesfall sein. Ein Vermächtnis ist die Gabe eines einzelnen Vermögensgegenstandes. Der Vermächtnisnehmer oder Beschenkte ist dabei nicht Erbe und wird daher auch nicht Gesamtrechtsnachfolger des bisherigen Unternehmens. Beide haben jedoch einen Anspruch auf Übertragung des Unternehmens dem Erben gegenüber. Wenn die Person, die gestorben ist, nur Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, so ist maßgebend, welche Bestimmungen der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes eines Gesellschafters vorsieht.

Wenn ein Erbe ein zum Nachlass gehörendes Unternehmen fortführt, so haftet dieser für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten als Erbe mit seinem gesamten Vermögen. Wenn es mehrere Erben gibt, so haften diese solidarisch. Solidarisch haften heißt, dass jeder Gesellschafter im Außenverhältnis auf die volle Summe und im Innenverhältnis anteilig haftet. Wenn vom Gläubiger nur ein Erbe in Anspruch genommen wird, hat dieser Erbe einen Anspruch auf Erstattung gegen seine Miterben.

Die unbeschränkte Erbenhaftung tritt allerdings nicht zwingend ein. In zwei Fällen tritt die unbeschränkte Haftung nicht ein, nämlich

• wenn der Erbe innerhalb einer dreimonatigen Bedenkzeit die Weiterführung des
Unternehmens verweigert. Ab der Einantwortung beginnt die First zu laufen.

• wenn der Erbe seine unbeschränkte Haftung bei der Weiterführung des
Unternehmens verweigert, und dies auch sofort ins Firmenbuch eintragen lässt,
oder in einer anderen verkehrsüblichen Weise bekanntmacht oder den Gläubigern
mitteilt.

Die Haftung der Erben für all jene Verbindlichkeiten, die mit dem Unternehmen zusammenhängen, hängt davon ab, ob der Erbe eine bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat. Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe unbeschränkt mit seinem vollständigen Privatvermögen. Bei der bedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe nur beschränkt bis zum Wert des erhaltenen Nachlasses.

Wenn ein Erbe eine bedingte Erbantrittserklärung abgibt, und das Unternehmen nach der dreimonatigen Frist fortführt, so haftet dieser für alle unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten dennoch unbeschränkt, es sei denn er erklärt den Ausschluss seiner Haftung und macht dies rechtmäßig bekannt. Gibt jedoch der Erbe seinen Haftungsausschluss bekannt und lässt dies auch im Firmenbuch eintragen, so ändert dies jedoch nichts an seiner Haftung gemäß der Erbantrittserklärung. Denn auch bei einem Haftungsausschluss haftet der Erbe gemäß seiner Erbantrittserklärung, also mindestens bis zum Wert des übernommenen Vermögens beim bedingten Erbantritt.

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