Der Unterschied zwischen Gesamtprokura und Filialprokura




Für sein Unternehmen kann ein Unternehmer einen oder auch mehrere Prokuristen bestellen. Wenn jeder Prokurist einzeln vertretungs- und handlungsbefugt ist, dann liegt eine Einzelprokura vor. Wenn die Prokura mehreren Personen in der Form erteilt wird, dass diese nur gemeinsam vertretungs- und handlungsbefugt sind, dann liegt eine Gesamtprokura vor.

Eine Gesamtprokura hat den gleichen Umfang wie eine Einzelprokura. Notwendig ist nur das gemeinsame Handeln aller Prokuristen. Dieses gemeinsame Handeln muss aber nicht zeitgleich stattfinden, sondern ein Gesamtprokurist kann alleine Handeln, wenn die anderen Prokuristen bereits vorher oder im Nachhinein zugestimmt haben. Nicht zulässig ist jedoch, wenn die Gesamtprokuristen im Vorhinein generell zu allen Geschäften ihre Zustimmung erteilen, denn dies würde im Ergebnis wieder lauter Einzelprokuren bedeuten, und dem vom Vollmachtgeber beabsichtigten Schutz hintergehen. Wenn ein Gesamtprokurist alleine handelt und ihm die übrigen Prokuristen zu dem Geschäft keine Zustimmung erteilten, so haftet der allein handelnde Prokurist und ist der dritten Person gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person aufgrund des Vertrauens auf die Vertretungsmacht erleiden muss.

Bei einer Gesamtprokura ist aber jeder einzelne Prokurist einzeln berechtigt, eine Willenserklärung für den Vollmachtgeber entgegenzunehmen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Besonderheit der Prokura, sondern dies ist ein allgemeiner Grundsatz der Vertretungsmacht. Eine echte Gesamtprokura kann in verschiedenen Variationen erteilet werden. Wenn die Gesamtprokura an die Personen 1, 2, 3 und 4 verteilt wird, so kann bestimmt werden, dass diese alle nur zusammen handeln können, dass jeder in einer Gemeinschaft mit einem Anderen handeln kann, zum Beispiel 1 mit 2, und 1 mit 3, und 1 mit 4, und 2 mit 4, oder dass nur bestimmte Gruppen gemeinsam handeln können, zum Beispiel 1 nur mit 2, und 3 nur mit 4.

Wenn mehrere Prokuristen vorhanden sind, so können bestimmte Prokuristen eine Einzelprokura besitzen, und zeitgleich andere eine Gesamtprokura haben. Zum Beispiel ist 1 Einzelprokurist und 2 mit 3 Gesamtprokuristen. Auch möglich ist die halbseitige Gesamtprokura, wobei ein Prokurist alleine vertretungs- und handlungsbefugt ist, und der andere hingegen nur gemeinschaftlich mit dem anderen entscheiden und handeln kann. Die Person 1 ist zum Beispiel Einzelprokurist und kann alleine handeln, Person 2 hingegen nur gemeinsam mit der Person 1.

Weiters gibt es auch die gemischte oder unechte Gesamtprokura. Die gemischte Gesamtprokura unterscheidet sich von der echten Gesamtprokura insoweit, dass bei der gemischten Gesamtprokura die Prokuristen nur gemeinsam mit den Organen, etwa dem Geschäftsführer oder dem Vorstand, vertretungs- und handlungsbefugt sind. Die Handlungsbefugnis des Prokuristen orientiert sich an der des Organs, sodass diese umfassender ist, als das Gesetz es für Prokuristen erlaubt. Bei dieser Form der Vertretung muss aber gewährleistet sein, dass die Gesellschaft auch ohne Mitwirkung eines Prokuristen vertreten werden kann. Nicht zulässig ist daher eine Bestimmung, wobei der einzige Geschäftsführer nur gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten darf.

Gibt es mehrere selbständige Zweigniederlassungen in einem Unternehmen, so kann eine Prokura auf den Betrieb einer oder mehrerer Niederlassungen beschränkt werden, die Filialprokura. Dieser Filialprokurist kann den Unternehmer dann nur für diese Zweigniederlassung rechtswirksam vertreten. Die Voraussetzung für eine Filialprokura ist, dass die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden oder der einheitlichen Firma ein Zusatz beigefügt wurde, der diese dann als Firma der Zweigniederlassung kennzeichnet. Nur bei der Erfüllung dieser Bedingung nämlich kann eine dritte Person erkennen, dass der Prokurist nur diese Filiale vertreten darf. Wenn der Unternehmer mehrere selbstständige Unternehmen betreibt, dann liegt keine Filialprokura vor, denn er kann dann für jedes Unternehmen einen eigenen Prokuristen bestellen.

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