Die Grundlagen des Firmenbuches




Das Firmenbuch ist ein öffentliches Verzeichnis rechtserheblicher Tatsachen, welche nach dem Firmenbuchgesetz oder anderen österreichischen Rechtsvorschriften eingetragen werden müssen. Es dient zur Offenlegung von wichtigen Rechtsverhältnissen, die für den heutigen rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen, aber auch zwischen Privatpersonen und Unternehmen unabkömmlich sind.

Im Unternehmensgesetzbuch, im ersten Abschnitt des zweiten Buches findet man das Kapitel Firmenbuch. Diese Regelungen enthalten jedoch nur mehr einen kleinen Teil der notwendigen Bestimmungen über das Firmenbuch, da sich der relevante Teil heute im Firmengesetzbuch wiederfindet. Einzelne Regelungen das Firmenbuch betreffend finden sich aber auch in anderen Gesetzen, wie zum Beispiel im Außerstreitgesetz, Rechtspflegergesetz, Aktiengesetz oder Gesetz für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Weiters gibt es auch noch Verordnungen wie etwa die Firmenbuchdatenbankverordnung oder die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr, die relevante Regelungen über das Firmenbuch enthalten. Im europäischen Raum ist die erste gesellschaftliche Richtlinie wichtig, da diese vorsieht, dass jedes einzelne Mitgliedsland ein eigenes zentrales Register, Handels- oder Gesellschaftsregister vorweisen können muss.

Beim Firmenbuch gibt es eine sachliche und eine örtliche Zuständigkeit. Sachlich zuständig sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe in erster Instanz, welche die jeweiligen Landesgerichtshöfe in den einzelnen Bundesländern sind. In Wien ist die zuständige Gericht das Handelsgericht.

Örtlich zuständig ist jenes Gericht eines Sprengels, wo das jeweilige Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Ein Sprengel ist ein bestimmtes, örtlich genau festgelegtes Gebiet, wofür ein Gerichtshof zuständig ist. Liegen der Sitz des Unternehmens oder die Hauptniederlassung nicht in Österreich, so ist örtlich jener Gerichtshof in Österreich zuständig, wo das jeweilige Unternehmen seine Zweigniederlassung hat. Gibt es mehrere Zweigniederlassungen in Österreich, so ist jenes Gericht zuständig, wo die früheste Zweigniederlassung stattgefunden hat, also jene Niederlassung die es zuallererst in Österreich gab.

Das Firmenbuch wird nicht von einem ganzen Senat von Richtern geführt, sondern von eine Einzelrichter. All jene Geschäfte, die mit der Führung des Firmenbuchs in Zusammenhang stehen fallen grundsätzlich in den Aufgabenbereich eines Rechtspflegers. Bestimmte Aufgaben aber, wie zum Beispiel die Ersteintragung von Aktiengesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Genossenschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung ab einem Grundkapital von über Euro 70.000,- sowie Beschlüsse über die Auflösung von Gesellschaften bleiben trotzdem dem Einzelrichter überlassen.

Die jeweilige Speicherung der Dateien erfolgt aber nicht beim Einzelrichter oder Rechtspfleger, sondern wird zentral im Bundesrechenzentrum von Wien aus geregelt. Das Recht zur Ver- und Auswertung der Daten liegt alleine beim Bund als Inhaber des Schutzrechts an der Firmenbuchdatenbank, da die Firmenbuchdatenbank eine geschützte Datenbank im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist.

Das Firmenbuch enthält wie das Grundbuch ein Hauptbuch sowie eine Urkundensammlung, wobei Eintragungen nur im Hauptbuch vorgenommen werden. In die Urkundensammlung gelangen all jene Urkunden, die als Grundlage für eine Eintragung im Hauptbuch verwendet wurden. Ebenfalls findet man dort all jene Urkunden, die vom Gericht zur Aufbewahrung in der Urkundensammlung angeordnet wurden. Diese sind beispielsweise Gesellschaftsverträge, Jahres- und Konzernabschlüsse, Aufsichtsrats- Mitgliedsverzeichnisse, Satzungen oder Änderungsanmeldungen. Auch zählen Mitteilungen der Gewerbebehörde zu diesen Urkunden.

Zu den deutschsprachigen Urkunden können auch beglaubigte Übersetzungen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union angehängt werden. Weist die Übersetzung einen anderen Inhalt als in der deutschen Sprache vor, so kann man diese dritten Personen nicht vorweisen, jedoch kann sich der Dritte auf die beglaubigte Übersetzung berufen, solange man dem Dritten nicht vorweisen kann, dass er auch die deutsche Version kannte. Mittlerweile werden das Hauptbuch als auch schon die Urkundensammlung in einer Datenbank geführt, und seit September 2005 sind sogar alle Firmenbuchgerichte mit ihren Urkundensammlung auf elektronische Datenbanken umgestiegen.

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