Arten der Unternehmensübertragung




Auch wenn der Begriff des Unternehmens im Unternehmensgesetzbuch definiert wird, gibt es nirgends im Gesetz einen Hinweis auf die Rechtsnatur des Unternehmens. Selbst in der Lehre ist die Einordnung des Unternehmens unklar. Großteils einig ist man sich lediglich darüber, dass das Unternehmen kein Rechtssubjekt ist, und es daher keine rechtlich selbständige und juristische Person ist. Ein Unternehmen wird lediglich von einer natürlichen oder juristischen Person als Rechtsträger des Unternehmens geführt. Nach der Meinung vieler soll das Unternehmen als eine Gesamtsache gesehen werden. Eine Gesamtsache ist ein Inbegriff von mehreren besonderen Sachen, welche als eine Sache angesehen und mit einem gemeinsamen Namen bezeichnet werden. Es wird als Ganzes gesehen. Dabei werden alle Erfahrungen, Rechte, körperlichen und unkörperlichen Sachen, Geschäftschancen und ähnliches als eine Verknüpfungseinheit gesehen. Eine in einer jüngeren Literatur vorzufindende Meinung behauptet jedoch, dass das Unternehmen ein Sondervermögen sei, und mit dieser Einstufung keine besonderen Rechtsfolgen zu verknüpfen sind.

Das Unternehmen ist ein Gegenstand des allgemeinen Rechtsverkehrs. Trotz der unterschiedlichen Meinung über die Rechtsnatur eines Unternehmens besteht Einigkeit darüber, dass ein Unternehmen nur Gegenstand eines einzigen und einheitlichen Verpflichtungsgeschäfts sein kann, aber jedoch nicht nur durch ein einziges Verfügungsgeschäft übertragen werden kann. Ein Beispiel hierzu: Ein Kauf eines Unternehmens kann durch nur einen einzigen Vertrag, welches ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft ist, geschehen. Die Übertragung eines Unternehmens auf jemand anderen, welches ein sachenrechtliches Verfügungsgeschäfts ist, muss jedoch durch die Übergabe von beweglichen Sachen, Abtretungen von Forderungen, Vertragsübernahmen und Ähnlichem erfolgen.

Eine Übertragung von einem Unternehmen passiert daher prinzipiell durch eine Einzelrechtsnachfolge. Nur wenn das Gesetz es ausdrücklich zulässt, gibt auch die Möglichkeit, dass ein Unternehmen durch einen einzigen Akt übertragen wird. Solche Übertragungen werden Gesamtrechtsnachfolge genannt, und erfolgen beispielsweise bei einem Vermögensübergang, im Rahmen einer Verschmelzung, bei einer Umwandlung als auch bei einer Spaltung einer Kapitalgesellschaft. Eine Gesamtrechtsnachfolge erfolgt natürlich auch dann, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Todesfalles auf dessen Erben übergeht. Eine Unternehmensübertragung hat einen endgültigen Übergang vom Veräußerer auf den Erwerber zur Folge. Bei der Unternehmensüberlassung jedoch geschieht nur eine zeitweilige Änderung des Unternehmensträgers. Bei der Unternehmensüberlassung gibt es grundsätzlich die Unternehmenspacht und den Unternehmensnießbrauch, welcher ein unvererbliches und unveräußerbares Recht zur Nutzung einer fremden Sache ist.

Durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen wird eine Unternehmensübertragung durchgeführt. Rechtsgeschäfte unter Lebenden sind etwa Kauf, Tausch, Schenkung oder Abgabe anstatt einer Zahlung. Das Rechtsgeschäft, das unter Lebenden am Meisten durchgeführt wird, ist der Unternehmenskauf.

Wenn der Rechtsträger eines Unternehmens eine juristische Person ist, etwa eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft, oder auch ein rechtsfähiges Gebilde ist, wie etwa eine Offene Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft, so gibt es für die gesetzliche Gestaltung des Unternehmenserwerbs prinzipiell zweierlei Varianten. Entweder kauft der Erbwerber das Unternehmen von einem bisherigen Unternehmensträger, zum Beispiel von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, womit der Erwerber dann selbst zum Unternehmensträger wird. Dies wird auch der Unternehmenskauf im engeren Sinn oder asset deal genannt. Oder der Erwerber bekommt alle Anteile des Rechtsträgers, er kauft zum Beispiel alle Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche das Unternehmen betreibt. Im zweiten Fall bleibt die juristische Person Rechtsträger des Unternehmens und der neue Erwerber wird der alleinige Gesellschafter. Dies wird auch Anteilskauf, Unternehmenskauf im weiteren Sinn oder share deal genannt.

Der Unternehmenskauf im engeren Sinn hat eine andere Rechtsfolge als der Unternehmenskauf im weiteren Sinn. Während beim Unternehmenskauf im engeren Sinn unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte wie etwa Schuld- und Sachenrechte vom bisherigen Rechtsträger auf den neuen Rechtsträger übertragen werden, ändert sich beim Unternehmenskauf im weiteren Sinn an der rechtlichen Situation der Rechtsverhältnisse nichts. Beim Unternehmenskauf im weiteren Sinn werden nämlich nicht die einzelnen Rechtsverhältnisse, welche zum Unternehmen gehören übertragen, sondern nur die Anteilsrechte an der Gesellschaft, die das Unternehmen betreibt.

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