Die Absatzermittler eines Unternehmers




Im alten Handelsgesetzbuch waren in der Urfassung Regelungen über Handelsvertreter und Handelsmakler. Damals wollte der Gesetzgeber offensichtlich alle Personen zusammenfassen, die einen Kaufmann bei seiner geschäftlichen Tätigkeit in irgendeiner Art und Weise unterstützen. Die Handelsvertreter und Handelsmakler hatten zum damaligen Zeitpunkt, beim Entstehen des Handelsgesetzbuches, eine besondere Bedeutung, da der Kaufmann aufgrund der damaligen eingeschränkten Mobilität und kaum vorhandenen Kommunikationsmitteln hinsichtlich seiner Verkaufsmöglichkeiten örtlich sehr beschränkt und auch eingeschränkt war.

Aus diesem Grund gab es reisende Handelsvertreter, die den Absatz der Waren des Kaufmannes unterstützten. Obwohl sich seit damals die Rahmenbedingungen von Grund auf geändert haben, ist die Bedeutung der beiden Gruppen von Absatzmittler keineswegs gesunken. Mit Stichtag des 31. Dezember 2006 waren bei der Wirtschaftskammer 14.776 Handelsvertreter registriert und vermittelten Warenumsätze in der Höhe von etwa Euro 17,5 Milliarden pro Kalenderjahr.

Die damals gültigen Bestimmungen über den Handelsvertreter erlangten in Österreich nie Geltung, sondern eigene Regelungen über den Handelsvertreter wurden in einem eigenen Gesetz geschaffen, und zwar dem Handelsvertretergesetz. Die Bestimmungen des Handelsmaklers im Handelsgesetzbuch waren jedoch in Österreich bis zum Inkrafttreten des Maklergesetzes am 01. Juli 1996 in Kraft. Handelsvertreter als auch Handelsmakler sind ein Teil der selbständigen Hilfspersonen eines Unternehmens. Auch sind hierzu der Kommissionär, der Spediteur, der Frachtführer und er Lagerhalter hinzuzuzählen.

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