Entwicklung und Funktion des Unternehmensrechts




Zuerst war das Handelsgesetzbuch. Es stammt aus jener Zeit, in der man die Bürger in unterschiedliche Stämme einteilte, zum Beispiel in jenen der Handwerker, der Bauern oder auch der Beamten. Jene, die einen Handel betrieben, bildeten einen eigenen Stand, den Handelsstand. Man zählte zu diesem Stand aber nicht nur die Großhändler und Einzelhändler, sondern auch all jene die sich am Handel mit Waren oder Dienstleistungen beteiligten, wie etwa Fabrikanten, Spediteure, Handelsvertreter oder Bankiers, wurden alle aber unter dem Namen Kaufmann zusammengefasst.

Im Handelsgesetzbuch gab es keinen einheitlichen Kaufmannsbegriff, sondern man unterschied nach der Art und nach dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit. Nach der Art des Kaufmannes wurde unterschieden zwischen Soll- und Istkaufmann, und dem Form- und Scheinkaufmann. Beim Umfang der jeweiligen Tätigkeit unterschied man beim Istkaufmann zwischen Voll- und Minderkaufmann, und beim Soll- und Kannkaufmann zwischen Voll- und Nichtkaufleuten.

Da der Begriff des Kaufmannes vielerseits augrund der schweren Verständlichkeit (Ist-, Soll-, Voll-, Kann-, Schein-, Form- und Minderkaufmann) kritisiert wurde, wurde im September 2005 das Handelsrechts- Änderungsgesetz beschlossen und trat mit 1. Januar 2007 in Kraft, welches auch die Umbenennung von Handelsgesetzbuch (HGB) zu Unternehmensgesetzbuch (UGB) vorsah.

Das Unternehmensrecht an sich ist ein Teil des Privatrechts und wird im Allgemeinen als Sonderprivatrecht bezeichnet, welches sich anhand zweier Merkmale erklären lässt:

• Das Allgemeine bürgerliche Recht ist die Grundlage des Unternehmensrechts.
Der Artikel 4 des ehemaligen Handelsgesetzbuches, welcher durch das
Handelsrechtsänderungsgesetzes aufgehoben wurde, besagte, dass die Regeln
des allgemeinen bürgerlichen Rechts aushilfsmäßig zur Anwendung gelangen. So
enthält zum Beispiel das Unternehmensgesetzbuch keinerlei Vorschriften wann
genau und unter welchen Bedingungen ein unternehmensbezogenes
Rechtsgeschäft wirksam zustande gekommen ist, weshalb das Allgemeine
bürgerliche Gesetzbuch hier zur Anwendung gelangt.

• Das Unternehmensrecht hat als Sonderprivatrecht einen eingeschränkten
Geltungsbereich. Das Unternehmensgesetzbuch kommt nämlich nur dann zur
Anwendung, wenn mindestens ein Unternehmer beteiligt ist. Die Regel gilt aber
nicht uneingeschränkt auf das ganze Unternehmensrecht, da zum Beispiel das
Wechselgesetz auch dann anwendbar ist, wenn keiner der Parteien ein
Unternehmer ist.

Das Unternehmensrecht als Sonderprivatrecht

Gegenüber dem allgemeinen Privatrecht hat das Unternehmensrecht als Sonderprivatrecht Besonderheiten:

• Der Unternehmer bedürfen einer geringeren Schutzbedürftigkeit, da diese
andauernd Geschäfte abwickeln, und daher auch eine gewisse Erfahrung haben,
weswegen sie der Gesetzgeber als weniger schutzbedürftig einstuft, als normale
Personen; Zum Beispiel können zu Lasten eines Unternehmers die Vorschriften zur
Verkürzung über die Hälfte ausgeschlossen werden. Verkürzung über die Hälfte
bedeutet, dass wenn bei einem Rechtsgeschäft zwischen ein Vertragspartner
weniger als die Hälfte des Wertes gegenüber dessen erhält, was der andere als
Gegenleistung bekommt. Der Benachteiligte kann dann aber durch eine Klage
die Aufhebung des abgeschlossenen Vertrags verlangen, was Kaufleute jedoch
nicht machen können.

• Die vom Unternehmer auszuführenden Geschäfte bedürfen einfacher und rascher
Abwicklung, weswegen unnötige Formalitäten vermieden werden müssen; Zum
Beispiel zählt hierzu die Untersuchung der Ware beim Warenkauf

• Jede Leistung eines Unternehmers ist entgeltlich, auch wenn dies nicht zwischen
den Vertragspartnern vereinbart wurde, da ein Unternehmer am Markt Leistungen
gegen Bezahlung anbietet; Zum Beispiel besagt ein Paragraph, dass ein
angemessenes Entgelt verpflichtend ist, soweit nicht ausdrücklich die
Unentgeltlichkeit der Leistung vereinbart worden ist.

• Erweiterter Vertrauensschutz unter Unternehmern durch

• Vereinheitlichung der Vertretungsvollmacht:
Die Vertretungsmacht ist im Unternehmensrecht vereinheitlicht, da die Prüfung
jeder einzelnen Vertretungsvollmachten dem Gebot der raschen Abwicklung
widersprechen würde.
• Offenlegung des Firmenbuchs, da wichtige Tatsachen für den unternehmerischen
Geschäftsverkehr darin eingetragen sind. Jeder der im Firmenbuch Einsicht
nimmt, kann auf den Inhalt vertrauen und muss nichts, dass nicht im Firmenbuch
erwähnt ist, gegen sich gelten lassen.

Das Unternehmensrecht im Zusammenhang mit dem öffentlichen Recht

Das Unternehmensrecht kreuzt sich immer wieder mit dem öffentlichen Recht, was aber nichts daran ändert, dass das Unternehmensrecht ein Sonderprivatrecht ist, und sich vom öffentlichen Recht abgesondert hat. Zum Beispiel wird die Anwendung des Unternehmensgesetzbuch nicht ausgeschlossen, wenn die Regelungen des öffentlichen Rechts die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten verbietet oder von bestimmten Dingen abhängig macht: Ein Baumeister übt ein Baumeistergewerbe ohne Befähigungsnachweis aus, aber er ist trotz alledem Unternehmer und alle von ihm abgeschlossenen Geschäft gelten als unternehmensbezogene Geschäfte.

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