Was bedeutet Verbandsverantwortlichkeit?




Eingangs muss erwähnt werden, dass es auch in Österreich ein eigenes Gesetz gibt, mit dem auch Unternehmen bzw. Verbände strafrechtlich verurteilt werden können. Dabei handelt es sich um das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, welches somit regelt unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie bestraft werden können. Da es aber nicht möglich ist, ein Unternehmen oder ein Verband zu einer Haftstrafe zu verurteilen, sind hierbei besondere Regelungen notwendig. Denn wenn der Verband für Straftaten zur Verantwortung gezogen wird, ist über ihn eine Verbandsgeldbuße als Strafe zu verhängen.

Zudem muss beachtet werden, dass im Sinne der Verbandsverantwortlichkeit juristische Personen, wie beispielsweise etwa unter anderem Firmen oder Vereine, Personenhandelsgesellschaften sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen als Verbände betrachtet werden können. Keine Verbände sind hingegen der Bund, die Länder, die Gemeinden und andere juristische Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln, sowie anerkannte Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, wenn sie seelsorgerisch tätig sind, aber auch die Verlassenschaft.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass Verbandsverantwortlichkeit bedeutet, dass die Strafbarkeit von natürlichen Personen durch ein tatbestandsmäßiges sowie rechtswidriges und schuldhaftes Handeln begründet wird. Ein tatbestandsmäßiges Handeln ist dann gegeben, wenn das Verhalten einem gesetzlichen Straftatbestand entspricht. Von einer rechtswidrigen Handlung kann wiederum dann gesprochen werden, wenn keine Rechtsfertigungsgründe vorliegen, die das rechtswidrige Verhalten ausnahmsweise erlauben, wie beispielsweise etwa das Handeln in Notwehr, um sich gegen einen Angriff einer anderen Person zu verteidigen. Schuldhaftes Verhalten bedeutet, dass das Verhalten auch der betreffenden Person persönlich vorgeworfen werden kann, was wiederum immer dann vorliegt, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt der Tat anders hätte handeln können.

In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass die Schuld insbesondere dann entfällt, wenn eine Person unzurechnungsfähig ist, weil sie beispielsweise etwa geisteskrank ist. Hierbei muss auch beachtet werden, dass das Erfordernis der Schuld bei der Strafbarkeit von Verbänden entfällt, da an Stelle der Schuld die Verbandsverantwortlichkeit von den Verbänden verlangt wird.

Von der Verbandsverantwortlichkeit eines Verbandes kann immer dann ausgegangen werden, wenn eine rechtswidrige und schuldhafte Tat durch einen Entscheidungsträger begangen wird bzw. wenn eine rechtswidrige Tat durch einen Mitarbeiter verwirklicht wird und dabei jedoch die objektive Kontrolle durch den Verband fehlt. Zudem ist es in beiden Fällen erforderlich, dass die Tat zugunsten des Verbandes begangen worden ist oder dass durch die Tat gewisse Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Es ist ebenso interessant, dass die Strafbarkeit des Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern für dieselbe Tat einander nicht ausschließen, was wiederum bedeutet, dass für ein und dieselbe Tat sowohl der Verband bzw. das Unternehmen als auch der Entscheidungsträger oder Mitarbeitern bestraft werden können.

In Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat durch einen Entscheidungsträger ist es ebenso wichtig zu klären, wer als Entscheidungsträger überhaupt in Frage kommen kann. Entscheidungsträger ist auf jeden Fall wer Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder wer aufgrund einer organschaftlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten. Weiters gelten Aufsichtsratsmitglieder oder Verwaltungsratsmitglieder bzw. Personen, die sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben als Entscheidungsträger. Auch Personen, die sonst noch einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausüben, können auf jeden Fall ebenso als Entscheidungsträger angesehen werden. Sollte daher ein Entscheidungsträger in Ausübung seiner leitenden Funktion rechtswidrig und schuldhaft eine Straftat begehen, wird auch der Verband für diese Straftat verantwortlich, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen, wie etwa die Begehung der Straftat durch den Entscheidungsträger zugunsten des Verbands oder eine Pflichtverletzung, vorliegt.

Als Mitarbeiter kommen wiederum Personen in Betracht, die aufgrund eines Lehrverhältnisses bzw. Ausbildungsverhältnisses oder Arbeitsverhältnisses für den Verband gewisse Arbeitsleistungen erbringen. Zudem ist es ebenso erwähnenswert, dass der Verband für Straftaten von Mitarbeitern dann verantwortlich ist, wenn ein oder mehrere Mitarbeiter rechtswidrig die Straftat erfüllen und wenn die Begehung der Straftat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass die Entscheidungsträger die gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische bzw. organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben. Zusätzlich muss aber auch eine der zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen, wie etwa die Begehung der Straftat durch den Mitarbeiter zugunsten des Verbands, damit der Verband auch für die Straftat des Mitarbeiters zur Verantwortung gezogen werden kann.

Es ist aber auch erwähnenswert, dass die genaue Identität der einzelnen Mitarbeiter hierbei nicht festzustehen braucht, denn es reicht aus, wenn ein konkreter Personenkreis ermittelt werden kann. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass wenn der Verband für die Straftat der Entscheidungsträger oder der Mitarbeiter verantwortlich ist, somit über ihn eine Verbandsgeldbuße als Strafe zu verhängen ist.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel