Die Eintragungspflicht im Firmenbuch und dessen einzutragende Rechtsträger




Im Unternehmensgesetzbuch gibt es eine Vielzahl von Gesetzen, die bei bestimmten Sachverhalten den Rechtsträger zu einer Eintragung im Firmenbuch verpflichten:

• Bei Einzelunternehmern, die unternehmerisch tätige natürliche Personen sind, ist
eine Eintragung im Firmenbuch verpflichtend, wenn der Schwellenwert für die
Rechnungslegungspflicht überschritten wird. Der Schwellenwert beim Umsatzerlös
beträgt Euro 700. 000,-.

• Wenn mehrere Personen ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts führen, so müssen auch deren Gesellschafter beim
Überschreiten des Schwellenwerts der Rechnungslegungspflicht von Euro
700.000,- sich ins Firmenbuch als Kommanditgesellschaft oder Offene
Gesellschaft eintragen lassen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann selbst
nicht ins Firmenbuch eingetragen werden, da man für eine Eintragung eine
Rechtsfähigkeit benötigt, die diese nicht besitzt.

• Laut Unternehmensgesetzbuch werden Vorschriften betreffend der Eintragung im
Firmenbuch von offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften,
Unternehmern kraft Rechtsform und einigen anderen Rechtsformen in den
jeweiligen für diese geltenden Gesetzesbücher geregelt. Diese Gesetzbücher, wie
etwa das Aktiengesetz für die Aktiengesellschaft, bestimmen, dass die jeweiligen
Rechtsformen erst mit der Eintragung im Firmenbuch entstehen.

Im Firmenbuchgesetz ist festgelegt, für welche Rechtsträger das Firmenbuch offen steht. Es beschränkt sich nämlich nicht nur ausschließlich auf Unternehmer kraft Betreiben eines Unternehmens, oder Rechtsträger die eine Firma führen, da etwa auch eine nicht unternehmerisch tätige Offene Gesellschaft oder eine Privatstiftung, die ja keine Firma ist, auch eingetragen werden. Es können daher folgende Rechtsträger eingetragen werden:

• der Einzelunternehmer
• die Offene Gesellschaft
• die Kommanditgesellschaft
• die Aktiengesellschaft
• die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
• die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
• der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
• die Sparkasse
• die Privatstiftung
• die Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung
• die Europäische Gesellschaft
• die Europäische Genossenschaft

Im Firmenbuchgesetz ist weiters festgelegt, dass im Hauptbuch auch sonstige Rechtsträger, deren Eintragung rechtlich verpflichtend ist, dort eingetragen werden, womit Rechtträger wie Landeshypothekbanken oder auch der österreichische Rundfunk als Stiftung des öffentlichen Rechts gemeint sind. Wenn ein ausländischer Rechtsträger in Österreich eine Zweitniederlassung errichtet hat, so ist laut Unternehmensgesetzbuch auch dieser ausländische Rechtsträger zu einer Eintragung ins Firmenbuch verpflichtet. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Schweizer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Österreich eine Zweigniederlassung besitzt, so wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsträger in das österreichische Firmenbuch eingetragen, und bekommt neben der Schweizer Handelsregisternummer eine zusätzliche Firmenbuchnummer.

Mit dem 01.01.2010 waren 202.336 Firmen als Rechtsträger im Firmenbuch eingetragen. Aufgrund fehlender Rechtspersönlichkeit werden Gesellschaften bürgerlichen Rechts und stille Gesellschaften nicht mit ins Firmenbuch aufgenommen. Vereine werden zwar nicht im Firmenbuch registriert, jedoch in einem eigenen Vereinsregister eingetragen. Von der Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise von der Bundespolizeidirektion wird dieses lokale Vereinsregister geführt, welche dem Bundesminister für Inneres, die in diesem lokalen Register eingetragenen Daten zukommen lassen müssen, um sie im zentralen Vereinsregister zu erfassen. Vereine können aber auch am Markt wirtschaftliche Leistungen anbieten und somit unternehmerisch tätig werden können, aber ins Firmenbuch sollte man sie trotz alledem nicht eintragen können, da Vereine nicht im Firmenbuchgesetz aufgeführt sind. Ob ein Verein trotzdem ins Firmenbuch eingetragen werden kann, ist bis heute strittig, da auch das Vereinsgesetz keine Eintragungspflicht vorsieht.

Im Firmenbuchgesetz wird zwischen einer Allgemeinen Eintragung und einer Besonderen Eintragung unterschieden. Die Allgemeinen Eintragungen sind nicht von der Rechtsform abhängig. Die Besonderen Eintragungen sind Besonderheiten, die von der jeweiligen Rechtsform abhängig sind, und zusätzlich zu den allgemeinen Eintragungen im Firmenbuch vermerkt werden. Die Allgemeinen Eintragungen sind:

• Die Firmenbuchnummer:
Im Hauptbuch wird jeder einzelne Rechtsträger mit einer fortlaufenden
Firmenbuchnummer eingetragen. Diese Nummer, welche aus Ziffern und einem
Prüfbuchstaben besteht, zum Beispiel 123456x, wird bundesweit zentral
vergeben. Diese Firmenbuchnummer behält man auch dann, wenn der Sitz des
Unternehmens oder auch die Rechtsform geändert wird.

• Die Firma

• Die Rechtsform

• Der Sitz und die Geschäftsanschrift für allfällige Zustellungen:
Im alltäglichen Geschäftsleben hat sich gezeigt, dass der Sitz des Unternehmens
nicht immer die zuverlässigste Zustelladresse ist, weswegen auch eine für alle
geschäftlichen Zustellungen gültige Geschäftsadresse anzugeben ist. Hat man
keine gesonderte Zustelladresse für Geschäftsangelegenheiten, so ist auch dies
anzuführen. Auch muss angegeben werden, wenn die Bezeichnung des
Geschäftssitzes nicht mit dem Namen der jeweiligen politischen Gemeinde
übereinstimmt.

• Nach eigenen Angaben eine kurze Beschreibung des Geschäftszweiges:
Hierbei geht es um eine freiwillige Angabe, wenn jemand etwas genauer mehr
über das Unternehmen veröffentlichen möchte. Andere können nämlich bei
Kapitalgesellschaften in die Satzung in der Urkundensammlung Einsicht nehmen.

• Auskünfte über die Zweigniederlassung:
Man muss die Zweigniederlassungen mit dem Ort, die für die Zustellung wichtige
Geschäftsadresse und die Firmen angeben, wenn die Firmen von der
Hauptniederlassung abweichen. Hat man Zweigniederlassungen von
ausländischen Rechtsträgern, so muss man außerdem die jeweilige Tätigkeit, das
Personalstatut dieses Rechtsträgers, als auch das Register der Zweigniederlassung,
wo der Rechtsträger eingetragen ist, mitsamt zugehöriger Nummer angeben.

• Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise Feststellung der
Satzung

• Der Name und das Geburtsdatum des Einzelunternehmers, oder bei anderen
Rechtsträgern die vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art der
jeweiligen Vertretungsbefugnis: Bei jeder Person die vertretungsbefugt ist, ist auch
jene Funktion anzuführen, aus der sich die Vertretungsbefugnis ergibt. Diese
wären etwa der persönlich haftende Gesellschafter, der Vorstandsvorsitzende, das
Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer. Bei der „Art der Vertretungsbefugnis“
muss man anführen, ob eine Einzel- oder Gesamtbefugnis gewährt wurde.

• Name sowie Geburtsdatum der Prokuristen, als auch Beginn und Art der
Vertetungsbefugnis

• Die Dauer des Unternehmens, wenn diese vertraglich begrenzt ist

• Name sowie Geburtdatum der Liquidatoren, als auch die Art ihrer
Vertretungsbefugnis; Liquidatoren sind Personen, welche die Auflösung eines
Unternehmens durchführen, und dabei all jenen Personen, denen das
Unternehmen etwas schuldet, den Schuldbetrag zurückzahlen. Danach wird der
Rest des Vermögens auf die jeweiligen Gesellschafter aufteilen.

• Sämtliche Beschränkungen über die Verfügung, ihre Aufhebung und die Namen
der gesetzlichen Vertreter; zu solchen Verfügungsbeschränkungen zählen etwa der
Zwangsverwalter, der Ausgleichsverwalter oder der Masseverwalter; weiters ist die
Konkurseröffnung, die Aufhebung des Konkurses, die Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens als auch die Aufhebung dieses Ausgleichsverfahrens

• Die Abweisung des Konkurseröffnungsantrages welche aufgrund mangelndem
Vermögen erfolgt ist

• Übertragungsvorgänge, die von einem Betrieb oder Teilbetrieb durchgeführt
wurden mitsamt deren Rechtsgrund: Diese Eintragungen sind sowohl beim neuen
Erwerber als auch beim bisherigen Besitzer vorzunehmen

• Alle sonstigen, rechtlich vorgesehenen Eintragungen:
Mit dieser Klausel werden all jene gegenwärtigen als auch zukünftigen
eintragungsfähige als auch eintragungspflichtige Tatsachen aufgefangen, die
nicht ausdrücklich im Firmenbuch angeführt sind

• Weiters ist bei der Eintragung aller natürlichen Personen auch deren Anschrift im
Firmenbuch einzutragen

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