Der Wechsel und seine Grundformen




Ein Wechsel ist ein Wertpapier, welches in einer bestimmten Form auszustellen, abstrakt und unbedingt auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme lauten muss. Der Wechsel kommt in zwei Grundformen vor, und zwar als sogenannte Tratte, welcher ein gezogener Wechsel ist sowie als Solawechsel, Alleinwechsel oder Trockener Wechsel, welche alle drei den eigenen Wechsel darstellen. In der heutigen Praxis ist der gezogene Wechsel, also die Tratte die häufigste Form. Aufgrund der praktischen Anwendung steht der eigene Wechsel auch im Vordergrund der gesetzlichen Regelungen beim Wechselrecht. Der eigene Wechsel kommt unter Anderem als Kautionswechsel zu Sicherungszwecken zum Einsatz.

Beachtet man die rechtstechnische Seite, so handelt es sich beim gezogenen Wechsel um eine besondere Form der Zahlungsanweisung und an diesem Wechsel sind grundsätzlich drei Personen beteiligt, nämlich der Aussteller, genannt Trassant, der die Zahlung anweist, der Bezogene, genannt Trassat, welcher zur Zahlung angewiesen wird, als auch der Begünstigte, genannt Remittent oder Wechselnehmer, welcher die Zahlung erhalten soll. Der Wechsel ist ein Wertpapier der ein Recht in solcher Art verbrieft, dass das Recht ohne Innehabung der Wechselurkunde nicht ausgeübt werden kann. Des Weiteren ist der Wechsel ein schuldrechtliches Wertpapier. Bei den sogenannten verbrieften Rechten handelt es sich um reine Forderungsrechte. Ein Wechsel ist ein konstitutives Wertpapier, da wechselrechtlichen Forderungen immer erst mit der Ausstellung des Wechsels entsteht und er auch ein Geldpapier ist, da er ohne Ausnahme immer auf eine bestimmte Geldsumme lauten muss.

Des Weiteren ist der Wechsel ein skripturrechtliches Wertpapier, da sich eine gutgläubige dritte Person grundsätzlich immer auf den Inhalt der Wechselurkunde verlassen kann. Und schließlich ist der Wechsel auch ein gekorenes Orderpapier, das heißt auf einen bestimmten Namen lautend und kann daher auch ohne Hinzufügen einer besonderen Orderklausel, mittels einem Indossament übertragen werden.

Um einen Wechsel zu verstehen, ist es wichtig und daher auch im Vorhinein zu klären, wie das Verhältnis zwischen dem Wechsel selbst und dem Grundgeschäft aussieht, weswegen der Wechsel ausgestellt wird. Eingegangen wird eine Wechselverbindlichkeit für gewöhnlich nicht ohne Grund, sondern weil der Wechselschuldner dem Wechselgläubiger, beispielsweise aus einem Kauf oder einem Werkvertrag, etwas schuldet. Die Übergabe des Wechsels geschieht dabei meistens aus Zahlungsgründen. Die zugrunde liegende Forderung beziehungsweise Kausalforderung, bleibt bis zur Befriedigung der Leistung vom Gläubiger bestehen, wenn der Gläubiger und der Schuldner nicht ausnahmsweise Leistung an Zahlung statt, also Leistung statt Zahlung, vereinbart haben. Beim Verhältnis zwischen der Forderung aus dem Grundgeschäft und der Wechselforderung ist das kennzeichnende das Prinzip der Abstraktheit, denn die durch den Wechsel begründete Forderung besteht völlig unabhängig von der zugrundeliegenden Kausalforderung und kann aus diesem Grund auch unabhängig von dieser übertragen werden.

Der Wechsel verbrieft daher eine selbständige Forderung. Der Gläubiger, der vom Schuldner einen Wechsel in Zahlung nimmt hat zwei daraus resultierende Ansprüche, nämlich den Anspruch aus dem Grundgeschäft als auch den Anspruch aus dem Wechsel, wobei durch die Abstraktheit die beiden Ansprüche völlig losgelöst und unabhängig voneinander sind. Beide der Ansprüche beruhen zwar auf verschiedenen Rechtsgründen, aber sie sind aufgrund der von den beiden Parteien getroffenen Vereinbarung miteinander verbunden, und der Schuldner hat auch nur einmal seine Schuld zu leisten. Der Gläubiger, der einen Wechsel als Zahlungsmittel angenommen hat, ist nach dem Zweck des Wechselgeschäfts verpflichtet, seine Befriedigung zuerst aus dem Wechsel zu suchen. Die Abstraktheit des Wechsels ist außerdem dadurch eingeschränkt, dass der Partner des Grundgeschäftes beim Wechselgeschäft nicht mehr Rechte in Anspruch nehmen kann, als ihm nach dem Grundgeschäft zustehen.

Wird der Wechsel an eine dritte Person übertragen, fällt diese Einschränkung aber insofern weg, als der neue Erwerber des Wechsels nach dem sogenannten Grundsatz der materiellen Wechselstrenge die Rechte, die der Wechsel mit sich trägt erwirbt, aber unbelastet von den bestehenden Einwendungen gegen den Vorinhaber. In der Praxis werden aus unternehmerischer Sicht vor allem aus zwei Beweggründen die Ausstellung eines Wechsels und die damit zusätzliche Verbriefung der Forderung aus dem Grundgeschäft mittels einer selbständigen Wechselforderung befürwortet, nämlich leichtert er zum einen die Verbriefung die Verkehrsfähigkeit der Forderung. Diese Forderung aus dem Grundgeschäft könnte zwar natürlich auch als eigene und unabhängig von der Ausstellung eines Wechsels nach den allgemeinen Regeln der Abtretung übertragen werden.

Hinsichtlich der Übertragung bringt die Verbriefung der Forderung in einem Wechsel eine Reihe von Vorteilen mit sich, da etwa für den bisherigen Gläubiger der Bestand der Forderung und seine Berechtigung aufgrund der urkundlichen Verbriefung viel leichter nachweisbar ist. Weiters genießt der Erwerber einer solchen wechselmäßigen verbrieften Forderung den sogenannten besonderen Gutglaubensschutz des Wechselrechtes, und des Weiteren haften diesem auch alle früheren Inhaber des Wechsels nach den strengen Wechselrechtsgrundsätzen.

Zusammenfassend wird die Forderung aus dem Grundgeschäft mit ihrer Verbriefung in einem Wechsel daher leichter übertragbar als auch leichter verwertbar. Auch kommen dem Inhaber des Wechsels im Zusammenhang mit der Anspruchsdurchsetzung als weitere Begünstigung die prozessrechtlichen Vorteile des Wechselmandatsverfahrens beziehungsweise des Wechsels selbst. Dieser Vorzug der wechselseitigen Verbriefung der Kausalforderung wird gerade in der Wirtschaftspraxis besonders geschätzt und besteht sogar unabhängig von einer eventuellen Übertragung des Wechsels. Um es anders auszudrücken profitiert der Gläubiger, selbst wenn von den gerade angesprochenen Vorzügen der erleichterten Übertragbarkeit der Kausalforderung kein Gebrauch gemacht wird und sich die Partner des Grundgeschäftes nach wie vor gegenüberstehen, bei einer wechselmäßigen Verbriefung seiner Forderung immer noch mit ihrer damit verbundenen erleichterten gerichtlichen Durchsetzung.

Zu den wichtigsten Rechtsquellen des Wechsels zählt in erster Linie das Wechselgesetz aus dem Jahre 1955, welches seinerseits wiederum auf drei internationalen Abkommen getroffen von der Genfer Wechselrechtskonferenz 1920, beruht. Das Wechselgesetz gliedert sich in fünf Teile, wobei der erste Teil den gezogenen Wechsel behandelt, der zweite Teil den eigenen Wechsel und der dritte Teil jene Bereiche, welche nach dem Wechselrechtsabkommen der einzelstaatlichen Regelung vorbehalten wurde, nämlich den Protest, die Bereicherung, die abhanden gekommenen Wechsel sowie die Protesturkunden. Der vierte Teil behandelt die kollisionsrechtlichen Vorschriften und der fünfte Teil die Schlussbestimmungen.

Wechselrechtliche Nebengesetze in dem Sinne bestehen in Österreich nicht, da in all jenen Fragen, in denen das Wechselrecht keine Antworten gibt, beispielsweise bezüglich der Rechts- und Geschäftsfähigkeit, der Stellvertretung, der Hemmung oder der Unterbrechung der Verjährung, subsidiär das allgemeine Unternehmensrecht als auch das bürgerliche Recht hierbei zur Anwendung gelangen. Von spezieller Bedeutung sind für den Wechselverkehrs weiters vor allem jene Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Wechselverfahren sowie das Wechselmandatsverfahren, des Kraftloserklärungsgesetzes über die Kraftloserklärung, als auch das Gebührengesetz über die Vergebührung von Wechsel.

Die wichtigste wirtschaftliche Funktion eines Wechsels ist die Zahlungsfunktion, denn ursprünglich ist der Wechsel zur Zahlungsfunktion erfunden worden, welche Funktion dem Wechsel zwar heute auch noch zukommt, aber jedenfalls im inländischen Zahlungsverkehr durch andere Mittel der bargeldlosen Zahlung, beispielsweise mit dem Scheck, mittels Überweisung oder mittels einer Kreditkarte übernommen worden ist. Auch gibt es moderne Formen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs wie etwa die Geldausgabeautomaten, die Point-of-Sale-Systems, die Quickkarte sowie Digital Cash. Im internationalen Zahlungsverkehr wird der Wechsel zum Zweck der Zahlung aber heute immer noch in großem Umfang eingesetzt, und man in diesem Zusammenhang auch von den sogenannten Devisen spricht.

So zieht beispielsweise ein österreichischer Lieferant auf seinen schweizerischen Abnehmer einen auf Franken lautenden Wechsel und verwertet diesen Wechsel durch eine Diskontierung bei einer österreichischen Bank. Umgekehrt kann dieser eine auf Franken lautende Schuld zu bezahlen haben, welcher Verpflichtung er durch Ankauf eines auf Franken lautenden Wechsels nachkommen kann.

Weiters hat der Wechsel im modernen inländischen Wirtschaftsleben vor allem auf dem Gebiet des Kreditverkehr eine äußerst wichtige Funktion, und je nach Einsatzform dieses Wechsels kann man bei der Kreditfunktion zwei Arten von Wechsel unterscheiden, nämlich den Warenwechsel, auch genannt Handelswechsel, und den Finanzwechsel, welcher auch Kreditwechsel genannt wird. Beim Warenwechsel, welcher im täglichen Geschäftsverkehr üblich ist, liegt eine Warenlieferung, daher ein realer wirtschaftlicher Umsatzvorgang zugrunde. In dem Grundgeschäft akzeptiert der Käufer eine vom Verkäufer ausgestellten Wechsel in der Höhe des Kaufpreises, allenfalls unter Hinzurechnung von etwaigen Zinsen, Spesen, Provisionen oder ähnlichem.

Für die Laufzeit des Wechsels, welche üblicherweise drei Monate beträgt und weshalb man auch von einem Dreimonatsakzept spricht, wird dem Käufer beziehungsweise dem Akzeptanten ein Kredit gewährt, da dieser dem berechtigten Wechselinhaber ja erst bei Fälligkeit den ausstehenden Betrag zahlen muss. Ein Beispiel hierzu wäre, dass bei einer Lieferung von Waren am 15. April ein Wechsel für den 15. Juli ausgestellt wird, wobei der Käufer bereits drei Monate vor dem vereinbarten Zahlungstermin schon über die Ware verfügen kann.

In der Praxis wird der Wechsel heute häufig als Akzeptantenwechsel, oder auch umgedrehter Wechsel genannt, verwendet. Hier wird der Wechsel zwar ebenso wie bei der Grundform vom Verkäufer ausgestellt und vom Käufer akzeptiert, jedoch erfolgt die Verwertung anders als bei der Grundform nicht durch den Aussteller sondern mittels dem Akzeptanten des Wechsels, daher auch die Bezeichnung Akzeptantenwechsel oder umgedrehter Wechsel. Um die Verwertung durch den Akzeptanten möglich zu machen versieht der Aussteller, der zunächst aus dem Wechsel berechtigt ist, den Wechsel mit einem sogenannten Blankoindossament, damit der jeweilige Besitzer des Wechsels zur Geltendmachung der verbrieften Forderung ermächtigt wird. Der Wechsel bleibt beim Akzeptanten und dieser kann dann den aus dem Blankoindossament legitimierten Inhaber diskontieren. Im Normalfall erfolgt diese Diskontierung des Akzeptanten bei dessen Hausbank, mit welcher dieser meistens zuvor besonders günstige Diskontkonditionen ausgehandelt hat. Den danach erhaltenen Erlös aus dem Diskont verwendet der Akzeptant dann zur Begleichung seiner Schuld beim Verkäufer, wobei dies durch Barzahlung oder Überweisung an den Verkäufer ablaufen kann.

Sehr häufig üblich ist aber auch die Begleichung der Schuld im Rahmen eines sogenannten Wechsel-Scheck-Verfahrens, wobei der Akzeptant bei dieser Variante über den Erlös aus dem Wechseldiskont, welcher ihm auf sein Konto gutgeschrieben wurde, verfügt, indem er dem Verkäufer einen auf den zutreffenden Betrag ausgestellten Scheck aushändigt, den dieser dann in weiterer Folge bei der Hausbank des Akzeptanten einlösen lässt. Ein Scheck selbst hat aber nur Zahlungsfunktion und keine Kreditfunktion. Die Vorteile eines solchen Akzeptantenwechsels liegen vor allem beim Käufer, denn dem Wechsel kommt zu seinem Gunsten eine Kreditfunktion wie auch sonst im Warenhandel üblich, zu, da der Käufer den Wechsel erst dann einlösen muss, wenn er ihm von der diskontierenden Bank bei der Fälligkeit des Wechsels vorgelegt wird. Hier wird dem Käufer ebenfalls über die Laufzeit des Wechsels ein Kredit gewährt, und noch hinzu kommen Kostenvorteile, da Diskontkredite meist billiger sind als Kontokorrentkredite und der Käufer außerdem wegen der faktischen Barzahlung eventuelle Skonti und Preisnachlässe in Anspruch nehmen kann.

Für den Verkäufer hingegen bergen solche Wechsel gewisse Gefahren in sich, da sich das Geschäft für ihn wirtschaftlich aufgrund der unverzüglichen Begleichung seiner Forderung durch Barzahlung, Überweisung oder durch Erhalt eines Schecks wie ein Bargeschäft darstellt, so dass dieser auf besondere Sicherheiten verzichten muss. Der Eindruck, dass hier ein Bargeschäft vorliegt ist trügerisch, da der Verkäufer als Aussteller zum wechselrechtlichen Rückgriffschuldner wird und daher als solcher bei einer Nichtbezahlung des Wechsels, genauer gesagt infolge eines allfälligen Konkurses des Akzeptanten, von der diskontierenden Bank zur Haftung herangezogen werden wird.

Beim Finanzwechsel, welcher auch Kreditwechsel genannt wird, passiert die Wechselbegebung ohne Zusammenhang mit einer Warenlieferung oder anderen Produkten einer Leistungserbringung. Hierbei gibt der Akzeptant sein Akzept, ohne einen direkten Gegenwert vom Aussteller zu erhalten. In der Form einer Stundung der eigenen Leistungsverpflichtung erhält also nicht der Akzeptant den Kredit, sondern dem Aussteller wird dann über die Verwertungsmöglichkeit des Wechsels ein Kredit verschafft. Vor allem beim Akzeptkredit der Kreditinstitute liegt ein Finanzwechsel vor, wobei die Bank mit ihren Kunden vereinbart, auf sie gezogene Wechsel, also auf die Bank gezogene Wechsel, innerhalb eines vereinbarten Kreditrahmens zu akzeptieren. Zeitgleich verpflichtet sich der Kunde bei einer Inanspruchnahme der Bank aus den Wechselns, also bis zu deren Fälligkeit, durch die Rückzahlung des Kredits für entsprechende Deckung zu sorgen.

Wenn der Kunde sich dieser Verpflichtung vereinbarungsgemäß nicht nachkommt, so wendet die Bank beim Akzeptkredit keine unmittelbaren eigenen Mittel auf, sondern die Bank stellt ihren Kunden gewissermaßen nur ihre Bonität zur Verfügung. Hierbei spricht man daher auch von einem Haftungskredit oder einer Kreditleihe. Auf der anderen Seite kann der Kunde wiederum die von ihm ausgestellten Wechsel zur Begleichung seiner eigenen Verbindlichkeiten verwenden oder auch durch eine Diskontierung verwerten. Für den Kunden bietet dies den Vorteil, dass er sich nicht selbst anderswo um eine Verwertung des Wechsels kümmern muss, sondern sofort Bargeld bekommt, und für die Bank jenen Vorteil, dass sie neben der Akzeptprovision auch noch an der Diskontvergütung verdient. Da aber in diesem Fall das Akzept durch die kreditgewährende Bank selbst erfolgt, stehen ihr keine wechselrechtlichen Rückgriffsansprüche gegen ihren Kreditnehmer als Aussteller des Wechsels zu. Die Ausstellung des Wechsels hat somit nur dann Bedeutung, wenn die Bank den Wechsel zu Wiederfinanzierungszwecken weiterbegeben will.

Geschieht beim Finanzwechsel die Akzepterteilung außerhalb des gewerblichen Kreditgeschäftes der Banken, so liegt sehr oft ein Gefälligkeitsakzept vor. Bei einem Solchen wird zum Beispiel unter Verwandten oder Freunden regelmäßig mit der Abrede gefertigt, dass der Aussteller des Wechsels bis zum Fälligkeitstermin den zur Zahlung durch den Akzeptanten erforderlichen Beitrag bereitstellt, um diesen vor einer Haftung mit seinem eigenen Vermögen zu bewahren. Das Akzept dient hier somit lediglich dazu, dass die Bonität des Ausstellers erhöht wird und damit die Verwertbarkeit des Wechsels auch erleichtert wird, ohne dass eine Wechselerfüllung durch den Akzeptanten geplant ist. Wenn beim Verfall jedoch weder der Akzeptant noch der Aussteller zur Einlösung des Wechsels in der Lage sind, so geht das Ganze letztlich zu Lasten des Inhabers oder eines eventuell von diesem in Anspruch genommenen Rückgriffschuldners.

Auch besteht die Möglichkeit, dass es in einer solchen Situation in weiterer Folge zur Ausstellung eines Reiterwechsels beziehungsweise zur Wechselreiterei kommt. Davon spricht man dann, wenn kreditunwürdige Personen aufeinander gegenseitig Finanzwechsel ziehen und bei verschiedenen Banken zur Diskontierung einreichen. Die bei solchen Wechsels zugrunde liegenden Begebungsverträge sind regelmäßig sittenwidrig und daher auch nichtig. Auch der sogenannte Kellerwechsel ist bedenklich, welcher ein Wechsel ist, der zu Vortäuschung von Kreditwürdigkeit vorgetäuschte Indossamente oder sonstige gefälschte Unterschriften enthält.

Außer zum Zweck der Zahlung und der Kreditgewährung kann der Wechsel schlussendlich auch zum Zweck der Sicherung von Ansprüchen eingesetzt werden, und wahrhaftig liegt darin heutzutage eine der wirtschaftlichen Hauptfunktionen des Wechsels, wobei man hierbei von einem Kautionswechsel, Deckungswechsel oder auch Depotwechsel spricht. Bei einem solchen übergibt der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete sein Akzept, meistens in Form eines Blankoakzeptes, mit der Vereinbarung, dass der Wechsel vom Gläubiger nur beim Eintritt des Sicherungsfalles verwertet werden soll. Der Erhalt des Wechsels hat für den Gläubiger vor allem den Vorteil, dass dieser seine Ansprüche im Sicherungsfall schnell und mit den Vorteilen des Wechsel- beziehungsweise Wechselmandatsverfahrens durchsetzen kann. Hierbei kommen als gesicherte Ansprüche nicht nur auf Geld lautende Leistungen in Betracht, sondern kann ein Kautionswechsel etwa auch zum Schutz vor Vertragsverletzungen, Veruntreuungen oder Wettbewerbsverstößen übergeben werden. Beispielsweise übergibt zur Besicherung des offenen Saldos aus einem Betriebsmittelkredit ein Unternehmer seiner Hausbank einen Blankowechsel.

Oft bewahrt der Wechselinhaber einen Wechsel nicht bis zum Ende der Laufzeit auf, um ihn dann selbst zur Zahlung vorzulegen, sondern viel häufiger verwertet dieser den Wechsel bereits vor dem Verfall, indem er ihn entweder an einen Gläubiger weitergibt, oder im Regelfall bei einer Bank zum Diskont vorlegt. Wenn ein solcher einmaliger Vorgang vorliegt, dann spricht man von einem Einzeldiskont. Wenn ein Kunde häufig Wechsel zum Diskont einreicht, dann wird die Vereinbarung eines Wechseldiskontrahmenkredits vorgeschlagen. Ein Wechseldiskontgeschäft stellt einen besonders wichtigen Aspekt im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Funktionen des Wechsels dar, da dies der den Kreditinstituten vorbehaltene gewerbliche Kauf von noch nicht fälligen Wechseln unter Abzug von Zwischenzins, Unkosten und Provision ist. In Wahrheit handelt es sich bei der Diskontierung jedoch grundsätzlich nicht um ein Umsatzgeschäft, sondern um ein Kreditgeschäft und dementsprechend schreiben die Banken dem jeweiligen Einreicher des Wechsels, also dem Diskontnehmer den Diskonterlös nach ihren jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen meistens auch nur unter Vorbehalt des Eingangs gut, damit es im Falle einer Nichteinlösung zu einer Rückbelastung des Einreicherkontos kommt.

Etwas anderes gilt nur bei der sogenannten Forfaitierung von Wechseln, welche eine vor allem im Zusammenhang mit Außenhandelsgeschäften anzutreffende Hereinnahme von Wechseln unter Übernahme des Bonitätsrisikos durch die Bank ist.

In der Praxis des Wechseldiskontsgeschäftes sowie auch bei entsprechender Bonität, also Zahlungsfähigkeit des Akzeptanten spielt der sogenannte Brutto-für-Netto-Diskont eine große Rolle. Hierbei reicht der Inhaber den Wechsel in der Regel bei der Hausbank des Akzeptanten ein, und anders als bei den vorhin erwähnten Grundformen des Wechseldiskontgeschäfts bekommt der diskontierende Wechselinhaber hier die Wechselsummer aufgrund einer getroffenen Vereinbarung zwischen dem Kreditinstitut und dem Akzeptanten ohne Abzüge ausbezahlt. Die Kosten, die mit der Diskontierung zusammenhängen, werden vom Akzeptanten getragen, und dieser haftet dem Kreditinstitut danach nicht nur nach dem Wechselgesetz in der Höhe der Wechselsumme, sondern darüber hinaus auch schuldrechtlich den Betrag der Diskontierungskosten. Das häufigste Motiv für eine solche Vorgangsweise liegt darin, dass der Akzeptant über die besonderen Konditionen als Wechselinhaber verfügt und außerdem auch häufig Skontovorteile in Anspruch nehmen kann.

Im Zusammenhang mit dem Wechseldiskontgeschäft ist heutzutage das Problem der Aufklärungspflicht von Banken bei der Diskontierung von Wechseln in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Hierbei geht es konkret um die Frage, inwieweit die Bank, die den Wechsel diskontiert den Einreicher des Wechsels über die ihre bekannte mangelnde Zahlungsfähigkeit des Akzeptanten zu informieren hat. Eine unzureichende Zahlungsfähigkeit es Akzeptanten birgt nämlich die Gefahr der Nichteinlösung des Wechsels bei Fälligkeit und damit einer Rückabwicklung des Diskontgeschäftes und auch der damit zusammenhängenden möglichen regressmäßigen Inanspruchnahme des Diskontnehmers. Zu diesem Thema hat sich aber nunmehr die Auffassung durchgesetzt, dass das Kreditinstitut bei der Diskontierung von Wechseln in der Regel keine besondere Aufklärungspflicht über die Zahlungsfähigkeit des Akzeptanten trifft, weil sich der Diskontnehmer dessen bewusst sein muss, dass dem Vorteil der schnelleren Bezahlung des Kaufpreises durch einen Wechseldiskont der Nachteil einer wechselrechtlichen Rückgriffshaftung gegenübersteht.

Wenn das Kreditinstitut allerdings beim Abschluss des Diskontvertrages davon Kenntnis hat, dass der Akzeptant bereits materiell insolvent ist, so muss man den Diskontnehmer über diesen Umstand aufklären oder den Wechseldiskont ablehnen. Andererseits berechtigt ein gemeinsamer Irrtum des Kreditinstituts und des Diskontnehmers über die Zahlungsunfähigkeit des Akzeptanten demgegenüber nicht zur Anfechtung des Diskontvertrages.

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