Die Rechte und Pflichten beim Handelsvertretervertrag




Das Handelsvertretergesetz legt vier Pflichten für den Handelsvertreter fest. Die erste Verpflichtung ist jene der Bemühungspflicht. Dabei hat sich der Handelsvertreter vertragsgemäß um die Vermittlung oder um den Abschluss von Geschäften zu bemühen. Wie intensiv die Bemühungen sein sollen, hängt von einer allfälligen vertraglichen Vereinbarung und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.

Die zweite Pflicht bezieht sich auf die Interessenswahrungspflicht. Dabei hat der Handelsvertreter in Ausübung seiner jeweiligen Tätigkeit die Interessen des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wahrzunehmen. Der Handelsvertreter muss dabei auch alles tun, was im Interesse des Unternehmers erforderlich ist, und muss auch all jenes unterlassen, was dem Interesse des Unternehmers widerspricht. Die Benachrichtigungspflicht ist die dritte Pflicht des Handelsvertreters. Dabei ist der Handelsvertreter verpflichtet, dem Unternehmer die erforderlichen Mitteilungen zu machen und den Unternehmer auch unverzüglich von jedem einzelnen abgeschlossenen Geschäft in Kenntnis zu setzten.

Das Verbot der Annahme von Belohnungen seitens der Kundschaft ist die vierte Pflicht. Nach dieser Bestimmung darf der Handelsvertreter mangels eines für diesen Geschäftszweig bestehenden und abweichenden Handelsbrauches, ohne gesonderte Einwilligung des Unternehmers, von der dritten Person keinerlei Belohnungen annehmen. Wenn der Handelsvertreter gegen dieses Verbot verstößt, dann kann der Unternehmer die Herausgabe der Belohnung und den Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens verlangen. Im Einzelfall kann dies sogar zu Minderung des Provisionsanspruches führen.

Die Pflichten des Unternehmers passen im Großen und Ganzen auf die Rechte des Unternehmers. So kann der Unternehmer rechtlich verlangen, dass sich der Handelsvertreter entsprechend bemüht und seine Interessen wahrnimmt, sowie ihn über sämtliche Geschäftsvorgänge zu informieren. Die Voraussetzungen hierfür sind die dementsprechenden vorliegenden Pflichten beim Handelsvertreter.

Nach dem Handelsvertretergesetz hat der Unternehmer den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu unterstützen und stellt dabei drei Pflichten für den Unternehmer auf. Der Unternehmer muss dem Handelsvertreter alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, und ihm auch die dementsprechenden Informationen hierfür geben, Weiters muss der Unternehmer den Handelsvertreter unverzüglich benachrichtigen, wenn er vorab sieht, dass der Umfang der Geschäfte in Zukunft wesentlich geringer sein wird, als der Handelsvertreter den Umständen nach zu urteilen, hätte erwarten können. Die letzte Pflicht bezieht sich auf die Ausführung eines Geschäftes. Dabei hat der Unternehmer den Handelsvertreter unverzüglich bei einer Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäftes, aber auch die Nichtausführung eines vermittelten oder geschlossenen Geschäftes, zu benachrichtigen.

Die restlichen Pflichten des Unternehmers ergeben sich größtenteils aus den Rechten des Handelsvertreters. Aus diesem Grund ist eine der Hauptpflichten des Unternehmers, die entsprechenden Provisionsansprüche des Handelsvertreters auszuzahlen und diesen nicht am Verdienst zu hindern.

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