Die Unternehmensüberlassung und ihre Folgen




Ein Unternehmen kann nur zeitlich befristet jemandem anderen überlassen werden. In Betracht kommt dabei zuallererst ein Pachtvertrag, aber auch möglich sind eine Leihe, das Rechts des Gebrauchs oder die Fruchtnießung, wobei eine Person, die dieses Recht besitzt, für eine vereinbarte Zeit eine fremde Sache „genießen“ darf, also das Recht auf den vollen Ertrag aus einer bestimmten Sache besitzt.

Die Weiterführung eines Unternehmens durch eine Pacht, Leihe, Fruchtnießung oder das Recht des Gebrauchs, also durch eine Unternehmensüberlassung ist ebenso wie eine Beendigung solcher Verträge kein Unternehmenserwerb, da zum Beispiel beim Ablauf eines Pachtvertrages das Unternehmen vom Pächter wieder zurück auf den Verpächter geht.

Ein Unternehmensüberlassungsvertrag, insbesondere ein in der Praxis sehr häufig vorkommender Unternehmenspachtvertrag hat in der Praxis folgende Konsequenzen:

• Die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse gehen nicht automatisch auf den
Pächter über, sondern es bedarf einer Zustimmung des Vertragspartners zur
Vertragsübernahme, wenn ein bereits bestehendes Vertragsverhältnis auf den
Pächter übergehen soll.

Ein Beispiel: Ein Gasthof ist verpachtet und der damit verbundene Bierbezugsvertrag mit einer Brauerei geht nur dann auf den Pächter über, wenn die Brauerei dem Übergang zustimmt.

• Bei einer Vertragsübernahme mit Zustimmung des Vertragspartners haftet
grundsätzlich nur der Pächter für die Verbindlichkeiten aus einem
Vertragsverhältnis, nicht aber der Verpächter.

• Wenn einer dritten Person die Unternehmensfortführung mittels Pacht, Leihe,
Fruchtnießung oder durch das Recht des Gebrauchs nicht bekannt ist, oder er gar
von einer Beendigung dieser Verträge nichts weiß, kann er eine Erklärung
bezüglich eines unternehmensbezogenen Vertragsverhältnisses mit dem früheren
Unternehmer abgeben, und seine Verbindlichkeiten daraus erfüllen.

Weiters kann ein Pächter die Haftung für Schulden des Verpächters ausschließen. Weiters ist nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung eine Verpachtung keine Übereignung, weswegen der Pächter daher nicht für Abgabeschulden des Verpächters haftet. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verpachtung auch keine Veräußerung, aber wird das Unternehmen an einen nahen Angehörigen verpachtet, so muss dieser für alle Rückstände gegenüber dem Sozialversicherungsträger haften.

Wenn ein Unternehmen verpachtet wird, so ist der Hauptmieter als auch der Pächter verpflichtet, den Vermieter, von der Verpachtung mit Angabe der Pachtdauer, zu benachrichtigen. Während der Dauer der Verpachtung ist der Vermieter berechtigt, den Mietzins anzuheben. Wenn das Unternehmen aus wichtigen Gründen des Hauptmieters wie etwa durch einen Krankheitsfall, für maximal fünf Jahre verpachtet wird, dann, aber auch nur dann, ist der Vermieter nicht berechtigt, den Mietzins anzuheben.

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