Eintragungspflichtige und eintragungsfähige Fakten im Firmenbuch




Im Gesetz wird festgelegt, welche Eintragungen im Firmenbuch möglich sind. Für die meisten Tatsachen gilt die verpflichtende Eintragung. Daneben existiert auch eine Eintragungspflicht für Änderungen bereits eingetragener Tatsachen. Diese Bestimmungen sollen garantieren, dass sämtliche Eintragungen im Firmenbuch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und stimmen. So ist zum Beispiel jede Änderung der Firma und des Inhabers, oder auch eine Sitzverlegung im Firmenbuch einzutragen.

Es ist erwähnenswert, dass Diese Verpflichtung durch eine Verhängung von Zwangsstrafen bis zu Euro 3.600,- realisiert werden kann. Wenn der jeweilige Verpflichtete nach der Geldstrafe seiner gerichtlichen Anordnung immer noch nicht nachkommt, so kann die Zwangsstrafe wiederholt werden.

Nur bei einem kleinen Teil der Eintragungen besteht die Freiheit, ob man diese Eintragung vornehmen möchte oder lieber bleiben lässt. Nicht eintragungspflichtig jedoch eintragungsfähig ist zum Beispiel die Eintragung eines nicht rechnungslegungspflichtigen Einzelunternehmers. Freiberuflich tätige Unternehmer als auch Land- und Forstwirte haben ebenso die Freiheit sich ins Firmenbuch eintragen zu lassen oder nicht. Dasselbe gilt für den Haftungsausschluss, da ein auch gegen dritte Personen gültiger Haftungsausschuss entweder durch eine Eintragung im Firmenbuch oder durch eine persönliche Mitteilung an die dritte Person geschehen kann.

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