Die Grenzen der freien Firmenbildung




Trotz der großzügigen Gestaltung des Firmenrechts ist neben dem zwingenden Rechtsformzusatz auch noch auf ein paar weitere Einschränkungen bei der Bildung einer Firma zu achten. Demnach bestimmt das jetzt geltende Unternehmensgesetzbuch, dass bei der Bildung einer Firma drei Bedingungen erfüllt sein müssen:

• Die Firma muss zur Kennzeichnung des jeweiligen Unternehmens geeignet sein;
dies wird als Kennzeichnungsfunktion bezeichnet

• Die Firma muss von anderen Firmen unterscheidbar sein; dies wird als
Unterscheidungsfunktion bezeichnet

• Die Firma darf keine Angaben enthalten, die irreführend sein können

Die Kennzeichnungsfunktion als auch die Unterscheidungsfunktion sind nicht nur speziell beschränkte Eigenschaften für Firmen, da diese beiden Funktionen auch beim Namen gelten. Ebenso gelten diese bei einer Marke und bei allen sonstigen Unternehmenskennzeichen. Der einzige Unterschied liegt darin, dass die Firma im Gegensatz zu einer Marke nicht Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen soll, sondern den Unternehmer. Man gibt also dem Unternehmer einen Namen.

Die Kennzeichnungseignung besagt, dass die gewählte Firma dem Unternehmer einen Namen zu geben hat, da die Firma der Name eines Unternehmers ist. Die Firma ist als Name die sprachliche Kennzeichnung von einem Unternehmer. Eine bildhafte Darstellung einer Firma, wie es etwa im Markenrecht in Form der Bildmarke möglich ist, in zweidimensionaler oder gar dreidimensionaler Form ist nicht erlaubt, da ein Bildzeichen keine Namensfunktion hat. Die Firma muss deswegen eine Folge von Buchstaben sein. Strittig ist jedoch, ob die jeweilige Buchstabenfolge aussprechbar sein muss, oder ob auch eine reine Kombination aus Zahlen möglich ist. Dasselbe gilt bei Satzzeichen oder auch Sonderzeichen, da nicht sicher ist, ob diese in den Firmenwortlaut mit aufgenommen werden können. Der Oberste Gerichtshof hat aber mittlerweile entschieden, dass das Bildzeichen * prinzipiell nicht zu einer Eintragung fähig ist, eine kombinierte Version aus Wort und Zahl jedoch grundsätzlich schon als eintragungsfähig angesehen ist.

Die Kennzeichnungskraft, oder auch Unterscheidungskraft genannt, besagt, dass die Firma etwas Besonderes und Individuelles sein muss, und sich schon von ihrer Art nach eignen muss, den Unternehmer von anderen Unternehmensträgern unterscheiden zu können. Ein Beispiel ist etwa Autohändler. Das Wort Autohändler ist als aussprechbares Wort geeignet, der Name eines Unternehmensträgers zu sein. Das Wort Autohändler ist jedoch nicht geeignet, diesen bestimmten Autohändler von der unendlichen Vielzahl der Autohändler zu individualisieren. Wird aber noch ein Wort hinzugefügt, der den Begriff individualisiert, wie etwa der bürgerliche Name der Einzelunternehmers oder des Gesellschafter, so hat die Begriffskombination Kennzeichnungskraft. Man kann den Autohändler dann also von anderen Autohändlern unterscheiden.

Nur Gattungsbezeichnungen oder Branchenbezeichnungen sind deswegen nicht geeignet, ein einzelnes Unternehmen von der Vielzahl in dieser Branche tätigen anderen Unternehmen zu unterscheiden. Immer noch strittig ist, ob sehr oft vorkommende Familiennamen wie Huber, Maier, Müller oder ähnliche, Unterscheidungskraft haben. Dies ist allerdings unter dem Umstand, dass im damaligen strengen Handelsgesetzbuch Allerwelt-Familiennamen sehr wohl als Firmen geeignet waren, und sogar verpflichtend in die Firma aufgenommen werden mussten. So gab es unzählige Meier KGs, wenn Meier der einzige Komplementär einer Kommanditgesellschaft war. Die eigentliche Schwierigkeit bei Allerwelts-Familiennamen als Firma liegt daher nicht in der Kennzeichnungskraft beim Unterscheiden, sondern eher in der Verwechslungsgefahr, wenn mehrere Unternehmen den gleichen bürgerlichen Namen haben und diesen auch als Firma verwenden möchten.

Nach österreichischem Recht darf eine Firma aber keine Angaben über geschäftliche Verhältnisse enthalten, die für die jeweiligen Geschäftspartner wesentlich sind, aber irreführend sein können. Diese Regelung zählt zu den Grundsätzen der Firmenwahrheit und sollte verhindern, dass die Geschäftspartner durch den Firmenkern oder etwaige Firmenzusätze in die Irre geführt werden.

Das Irreführungsverbot betrifft:

• Die Geschäftlichen Verhältnisse, womit all jene Angaben in der Firma gemeint
sind, die sich entweder auf den Unternehmer oder auf das Unternehmen selbst
beziehen.

Eine irreführende Angabe in Bezug auf die Person des Unternehmens könnte zum Beispiel ein unzulässig geführter Grad oder eine unzulässig geführte Berufsbezeichnung oder Qualifikation sein. Im Normalfall wird auch die Verwendung des Namens von einer Person, die zum Unternehmensträger nicht als Gesellschafter angehört, als Irreführung angesehen. Dies ist zum dann der Fall wenn bei einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Wellnessartikelhandel tätig ist, den Namen eines berühmten Yoga-Meisters als Firma verwendet. Die Verwendung fremder Namen ist aber bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sowieso nicht zulässig und würde gegen das Recht verstoßen.

Angaben über das Unternehmen, die irreführend sind, könnten beispielsweise geografische Zusätze sein, die die wirtschaftliche Bedeutung dieses Unternehmens vortäuschen, wie etwa mit dem Zusatz Österreichisch oder International für ein aber nur regional tätiges Unternehmen. Mit den Ausdrücken Institut, Anstalt oder Akademie kann der falsche Eindruck entstehen, dass dieses Unternehmen eine öffentlich-rechtliche Institution sei, oder einer solchen in einer bestimmten Art und Weise nahe steht. Wenn man eine Sach- oder Phantasiefirma führt, so muss man darauf achten, dass keine falsche Vorstellung darüber entsteht, welchen Unternehmensgegenstand dieses Unternehmen hat.

• Die Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung:
womit die Beurteilung von den Geschäftspartnern der Firma gemeint ist, die die
Eignung zur Irreführung, über die in der in der Firma enthaltenen Aussage,
durchführen. Es muss ermittelt werden, ob ein durchschnittlicher Geschäftspartner
dieser Firma vom angesprochenen Verkehrskreis eine nicht richtige Vorstellung
vom Unternehmen oder gar vom Unternehmer selbst hat.

• Die Wesentlichkeitsschwelle ist ebenso wesentlich:
wichtig für die Beurteilung der Eignung zur Irreführung einer Firma sind nur solche
in der Firma enthaltenen Angaben, die für die jeweils angesprochenen Personen
im Geschäftskreis wesentlich sind. So sind zum Beispiel Angaben, die für die
Entscheidung, ob man sich mit dem Unternehmen und die von diesem
Unternehmen angebotenen Waren und Dienstleistungen näher auseinandersetzt,
unwichtig und nicht von Belangen für die Eintragung der Firma im Firmenbuch.

• Das Irreführungsverbot und das Eintragungsverfahren:
Die Eignung zur Irreführung wird vom Firmenbuchgericht nur dann berücksichtigt,
wenn diese auch eindeutig ersichtlich ist. Der Zweck dieser Regelung ist jener,
dass dadurch dem Firmenbuchgericht umfangreiche und zeitintensive
Ermittlungen erspart werden, ob die Firma möglicherweise seinen Geschäftskreis
in die Irre führen könnte oder nicht. Firmenbestandteile, die offensichtlich
irreführend sind, kann das Firmenbuchgericht aufgreifen, denn wenn dieses der
Meinung ist, dass eine Firma zur Irreführung geeignet ist, kann ein
Verbesserungsauftrag angeordnet werden. Wird eine Firma eingetragen, so
bedeutet dies nicht, dass keine Eignung zur Irreführung besteht, sondern man
kann trotz Eintragung in einem Verfahren wegen Verstoß gegen das
Irreführungsverbot gegen den Unternehmer der Firma vorgehen.

Auch gibt es weitere gesetzliche Bestimmungen, dass bestimmte Begriffe auch nur von bestimmten Unternehmen geführt werden dürfen. So können etwa die Bezeichnungen Geldinstitut, Kreditunternehmung, Kreditunternehmen, Bankier, Bank oder eine andere Bezeichnung, die diese Wörter enthalten, auch nur von Unternehmen mit einer Berechtigung für den Betrieb von Bankgeschäften verwendet werden. Auch etwa für die Begriffe Wertpapierfonds, Kapitalanlagegesellschaft oder ähnlichen gibt es einen rechtlichen Bezeichnungsschutz.

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