Besondere Eintragungen im Firmenbuch




Neben den allgemein geltenden Eintragungen, die für alle Rechtsträger gelten, sind je nach der Rechtsform des Unternehmens auch besondere Eintragungen vorzunehmen:

a. Sämtliche Eintragungen bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften:

• Ehepakte:
Bei einer Nichteintragung des Ehevertrages, sind jene Rechte, die der andere Ehegatten aufgrund des Ehevertrages hätte, gegenüber den Gläubigern des Unternehmens ungültig; ein Gläubiger ist jemand, der vom Unternehmen eine Leistung aufgrund eines Vertrages fordern kann

• Bestellung eines Sachwalters als auch eines Verlassenschaftsvertreters, der dann zum Einsatz kommt, wenn der eingetragene Unternehmer als auch die vertretungsbefugte Person verstorben sind

• Stellvertretungen

b. Nur bei eingetragenen Personengesellschaften, also Offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigung, sind außerdem einzutragen:

• Name sowie das Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafter

• Name sowie das Geburtsdatum der Kommanditisten, welche die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sind, und nur mit ihrer Einlage haften, sowie möglicherweise ihre Firmenbuchnummer, und die Höhe der Haftsummen; Die Pflichteinlage wird nicht eingetragen, sowie auch nicht die anrechenbaren Leistungen auf die Haftsumme nicht ersichtlich sind; Auf Verlangen des Gläubigers muss der Kommanditist jedoch Auskunft über die Höhe der geleisteten Einlage geben

• Der Tag der Einreichung des Jahres- als auch Konzernabschlusses mitsamt deren Abschlussstichtag, falls die Einreichung des jeweiligen Jahres- oder Konzernabschlusses im Vertrag vorgeschrieben ist; Die Offenlegungspflicht betrifft aber grundsätzlich nur Kapitalgesellschaften; Unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaften sind im Bezug auf die Rechnungslegung gleich zu behandeln wie Kapitalgesellschaften , wenn es keine natürliche Person gibt, die mit ihrem gesamtem Vermögen haftet

c. Eintragungen bei der Aktiengesellschaft und bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

• Der Name sowie das Geburtsdatum des Aufsichtsratsvorsitzenden, seines Stellvertreters als auch alle übrigen Aufsichtsratsmitglieder

• Die Höhe des Grund- oder Stammkapitals; deren Erhöhungen und Herabsetzungen des Kapitals als auch die hierfür erforderlichen Beschlüsse; bei Aktiengesellschaften ist zusätzlich einzutragen, ob Nennbetrags- oder Stückaktien verteilt wurden; Nennwertaktien haben einen bestimmten Eurowert und Stückwertaktien sind alle in gleicher Höhe am Grundkapital des Unternehmens beteiligt

• Der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses als auch deren Abschlussstichtag

• Sämtliche Maßnahmen der Umstrukturierung wie Verschmelzungen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, grenzüberschreitende Verschmelzungen, Vermögensübertragungen, Umwandlungen, Spaltungen, sowie Verschmelzungen durch Übertragungen des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft oder Europäischen Gesellschaft mit Sitz im Ausland

• Sämtliche Urteile mit denen die Beschlüsse von Haupt- und Generalversammlungen für nichtig erklärt wurden

• Nur bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, aber nicht bei der Aktiengesellschaft werden auch die Namen und die Geburtsdaten der Gesellschafter, womöglich ihre Firmenbuchnummer als auch die jeweiligen Stammeinlagen mit den darauf geleisteten Einzahlungen

d. Eintragungen bei Europäischen Gesellschaften und Europäischen Genossenschaften:

• Die bisher relevanten Daten wie Firma und Sitz im Falle einer Sitzverlegung nach Österreich

• Eine beabsichtigte Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union

• Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates mitsamt deren Funktion als beispielsweise Vorsitzender oder gesellschaftlicher Direktor

e. Eintragungen bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften:

• Das Datum des Genossenschaftsvertrages

• Die Höhe des Geschäftsanteiles, des Haftungsbetrages als auch die Art der Haftung der Gesellschafter wie etwa unbeschränkte Haftung oder Geschäftsanteilshaftung

• Die Art und Weise der Bekanntmachungen der jeweiligen Genossenschafter

• Sämtliche Verschmelzungen der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft sowie die
beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens auf eine Europäische Genossenschaft mit Sitz im Ausland

f. Eintragungen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit:

• Die Höhe des Gründungsfonds als auch der Tag, an welchem der Geschäftsbetrieb erlaubt wurde

• Vermögensübertragungen, Verschmelzungen sowie Umwandlungen

• Sämtliche Urteile, durch die Beschlüsse für nichtig erklärt wurden

g. Bei der Sparkasse muss außerdem eine Verschmelzung eingetragen werden

Bei allen Rechtsträgern ist die Auflösung und Fortsetzung des Unternehmens einzutragen; bei Einzelunternehmern nicht, da eine Auflösung eine Personenmehrheit voraussetzt.

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