Ablauf der Gerichtsverhandlung in Strafsachen




Eingangs muss erwähnt werden, dass bei Gerichtsverhandlungen die leitenden Verfahrensgrundsätze beachtet werden müssen. Unter Verfahrensgrundsätze sind gewisse Grundsätze zu verstehen, die bei der Gestaltung und bei der Durchführung des Verfahrens zu befolgen sind. Darunter fallen der Dispositionsgrundsatz, der abgeschwächte Untersuchungsgrundsatz, der Grundsatz der Mündlichkeit, der Grundsatz der Unmittelbarkeit, der Grundsatz der Öffentlichkeit sowie der Grundsatz der Verfahrenskonzentration und der Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs. Außerdem kommen bei den Verfahrensgrundsätzen des Strafprozesses zusätzlich zu den soeben genannten Grundsätzen noch das Offizialprinzip, das Anklageprinzip, das Prinzip der materiellen Wahrheitsfindung und das Prinzip der Laienbeteiligung hinzu.

Der Dispositionsgrundsatz legt fest, dass die Parteien über den Streitgegenstand frei verfügen können. Dies kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass nur ihnen die Verfahrenseinleitung obliegt und dass sie durch ihre Sachanträge den Gegenstand der gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung bestimmen sowie dass die Parteien auch über den Streitgegenstand durch Anerkenntnis, Klagerücknahme bzw. Verzicht oder Vergleich verfügen können. Der Nachteil des Dispositionsgrundsatzes besteht jedoch darin, dass dieser Grundsatz die Entscheidungsgewalt des Gerichtes beschränkt. Dies wiederum kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass das Gericht nicht berechtigt ist, eine Partei etwa zuzusprechen was nicht beantragt ist. Der abgeschwächte Untersuchungsgrundsatz wiederum bestimmt, dass es dem Richter nicht erlaubt ist von Anfang an ohne Behauptungen der Parteien nach Tatsachen zu forschen. Daher werden die Parteien zuerst immer aufgefordert alle notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und dafür auch die entsprechenden Beweise anzubieten.

Es muss beachtet werden, dass bei einer Vollversäumnis das Vorbringen der erschienenen Partei für wahr gehalten wird. Der Grundsatz der Mündlichkeit wiederum legt fest, dass das Verfahren mündlich zu sein hat, in dem als Entscheidungsgrundlage nur das zu verwenden ist, was auch in der mündlichen Verhandlung tatsächlich vorgebracht worden ist. Aus diesem Grund haben die Parteien mündlich vor dem erkennenden Gericht zu verhandeln. Hierbei sind die betreffenden Parteien mit ihren Tatsachenbehauptungen und mit ihren Beweisen und Beweisanbietungen sowie mit den rechtlichen Ausführungen anzuhören.

Der Unmittelbarkeitsgrundsatz bestimmt, dass ein Verfahren dann unmittelbar ist, wenn die Entscheidungsgrundlage des Gerichtes nur das ist, was sich vor dem erkennenden Gericht selbst abgespielt hat. Hierbei muss auch die sachliche Unmittelbarkeit beachtet werden. Die sachliche Unmittelbarkeit legt wiederum fest, dass Beweise während der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aufzunehmen sind. Die sachliche Unmittelbarkeit wird oft abgeschwächt, denn wenn in einem anderen gerichtlichen Verfahren schon über streitige Tatsachen ein Beweis aufgenommen wurde, kann nämlich das Protokoll oder das Sachverständigengutachter darüber als Beweismittel verwendet werden. Hierbei muss beachtet werden, dass die Zustimmung der Parteien dazu notwendig ist, wenn die betreffenden Parteien nicht an dem früheren Verfahren beteiligt waren. Zudem sind nur jene Richter berechtigt das Urteil zu fällen, die auch an der zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Es ist ebenso erwähnenswert, dass bei einem Richterwechsel ein Nichtigkeitsgrund vorliegen würde, wenn der neue Richter, ohne davor eine neue Verhandlung durchzuführen, das Urteil sofort fällt.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit wiederum spricht von einer Volköffentlichkeit und meint, dass jede Person berechtigt ist alle Prozesshandlungen der Parteien und des Gerichtes unmittelbar wahrzunehmen, ohne dass sie daran ein besonderes Interesse nachweisen muss. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass im österreichischen Zivilprozess die mündlichen Verhandlungen und die Entscheidungsverkündung vor dem erkennenden Gericht öffentlich sind, während Einvernehmungen, die außerhalb der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht stattfinden, wiederum nicht öffentlich sind, wie etwa im Rechtshilfeweg. Es gibt jedoch Verfahren in denen die Volksöffentlichkeit ausgeschlossen wird, wie etwa in Ehesachen. Außerdem ist die Volksöffentlichkeit üblicherweise ausgeschlossen, wenn die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung durch die Öffentlichkeit der Verhandlung als gefährdet erscheint bzw. wenn eine Verhandlungsstörung oder eine Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung dadurch zu befürchten ist. Es muss beachtet werden, dass ein ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit einen Nichtigkeitsgrund bildet.

Die Verfahrenskonzentration wiederum bemüht sich um eine schnelle Abwicklung des Abgabenverfahrens. Der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs besagt, dass jede Person, die durch eine gerichtliche Entscheidung in ihren Rechten betroffen wird, einen Anspruch darauf hat in dem Verfahren gehört zu werden, das zu dieser Entscheidung führt. Unter Offizialprinzip wiederum versteht man, dass nur der Staat berechtigt ist zu bestrafen. Dies bedeutet, dass das Recht den Täter für die strafbare Handlung zu verfolgen nur dem Staat obliegt, da der Täter von Amts wegen verfolgt wird. Das Offizialprinzip bezweckt, dass das Opfer der Straftat bei Offizialdelikten eine einmal erstattete Anzeige nicht mehr zurückziehen kann. Das Anklageprinzip wiederum legt fest, dass nur Taten gerichtlich zu verfolgen sind, die von einem berechtigten Ankläger angeklagt wurden, wie etwa von einem Staatsanwalt oder von einem Privatankläger bei Privatanklagedelikten. Sollte ein berechtigter Ankläger fehlen oder sollte der berechtigte Ankläger von seiner Verfolgung zurücktreten, muss das Gericht sodann das Verfahren einstellen, wenn sich das Verfahren noch nicht im Stadium der Hauptverhandlung befindet. Wenn es jedoch schon zu einer Hauptverhandlung gekommen ist, muss das Gericht den Beschuldigten mit Urteil freisprechen. Zudem hat das Anklageprinzip zur Folge, dass das Gericht nur jenes Vorkommen rechtlich beurteilen darf, das auch in Form eines Sachverhaltes angeklagt worden ist. Hierbei ist zu beachten, dass sich aus der Anklage die Tat und der Täter eindeutig ergeben müssen.

Das Prinzip der materiellen Wahrheitsfindung wiederum bestimmt, dass das Gericht und die an der Strafverfolgung beteiligten Organe verpflichtet sind, mit allen rechtlichen zur Verfügung stehenden Mitteln, die Wahrheit zu ermitteln. Das bedeutet also, dass das Gericht etwa immer begründen muss, warum geraden ein Zeuge geglaubt wird und warum jedoch dem anderen Zeugen nicht geglaubt wird. Wenn aber trotz Würdigung der vorliegenden Beweise trotzdem Zweifel bestehen bleiben, muss der Beschuldigte nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ freigelassen werden bzw. muss den für ihn günstigeren Sachverhalt als erwiesen angenommen werden. Nach dem Prinzip der Laienbeteiligung wiederum hat das Volk auch an der Rechtsprechung mitzuwirken, wobei zu beachten ist, dass Laien entweder als Schöffen oder als Geschworene im Prozess aufzutreten haben.

In diesem Zusammenhang muss auch auf das Schiedsgericht eingegangen werden, denn wenn die Parteien nichts anders vereinbart haben, entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren schriftlich durchgeführt werden soll. Sollten die Parteien jedoch eine mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen haben, hat das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine solche in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen. Hierbei muss beachtet werden, dass beispielsweise etwa das Mahnverfahren ein für Geldleistungsansprüche zwingend vorgesehenes schriftliches Verfahren in bezirksgerichtlichen Streitsachen bzw. in Arbeitsrechtssachen sowie auch im Gerichtshofverfahren ist. Da deutsch die Staatssprache und somit die Amtssprache sowie Gerichtssprache ist, sind alle Prozesshandlungen in deutscher Sprache vorzunehmen und alle Eingaben sind ebenfalls in Deutsch zu verfassen. Wenn eine Person jedoch der deutschen Sprache nicht mächtig ist, muss bei seiner Verhandlung ein Dolmetscher beigezogen werden, es sei denn, der Richter und der Schriftführer beherrschen die Sprache des zu Vernehmenden. Außerdem stellt das Fehlen eines Dolmetschers keinen ausdrücklichen Nichtigkeitsgrund dar. Es ist jedoch erwähnenswert, dass die Anklage in Deutsch vorzutragen ist, aber von einem Dolmetscher zu übersetzen ist. Außerdem sind fremdsprachige Urkunden ins Deutsche zu übersetzen und vorzulegen.

Bei der Interpretation strafprozessualer Normen wiederum muss auf dem Grundsatz nullum crimen sine lege verwiesen werden. Darunter ist zu verstehen, dass kein Verbrechen ohne Gesetz zulässig ist, was wiederum zur Folge hat, dass eine Handlung, die durch kein Gesetz unter Strafe gestellt ist, auch nicht willkürlich zur Straftat erklärt werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch der Grundsatz nulla poena sine lege zu beachten. Das bedeutet, dass es keine Strafe ohne Gesetz gibt und besagt somit, dass nur Strafen verhängt werden dürfen, die vom Gesetz vorgeschrieben sind. Es ist ebenso erwähnenswert, dass unter Auslegung oder Interpretation die Ermittlung des Sinnes einer Rechtsnorm bzw. eines Vertrages oder sonstiger Willenserklärungen verstanden wird.

In diesem Zusammenhang muss auch die Nebenintervention berücksichtigt werden. Der Nebenintervenient tritt somit im Prozess einer der beiden Parteien bei, um diese zu unterstützen. Es wird ebenso vorausgesetzt, dass der Nebenintervenient ein eigenes rechtliches Interesse daran haben muss, dass die Partei, der er beitritt, bei dem Rechtsstreit obsiegt. Es ist erwähnenswert, dass die Nebenintervention in jeder Lage des Verfahrens zwischen den Parteien bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgen kann. Es muss beachtet werden, dass der Nebenintervenient in eigenem Namen handelt und während des Rechtsstreites auch nicht selbst Partei wird. Außerdem gibt es verschiedene Arten der Nebenintervention, und zwar die einfache Nebenintervention und die streitgenössische Nebenintervention. Die einfache Nebenintervention liegt vor, wenn die Urteilswirkungen unmittelbar nur die Hauptpartei erfassen, aber nicht auch den Nebenintervenienten. Eine streitgenössische Nebenintervention wiederum liegt dann vor, wenn das Urteil entweder aufgrund der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder aufgrund gesetzlicher Vorschrift unmittelbar auch für das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner der Hauptpartei wirksam ist.

Außerdem ist das Kumulationsprinzip zu berücksichtigen. Beim Kumulationsprinzip geht es darum, dass eine Person durch mehrere verschiedene selbständige strafbare Handlungen mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, aber es kann auch sein, dass eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. In solchen Fällen sind die Strafen für jede Verwaltungsübertretung nebeneinander zu verhängen. Im Zusammenhang mit dem Kumulationsprinzip ist zwischen einer Realkonkurrenz und einer Idealkonkurrenz zu unterscheiden. Eine Realkonkurrenz liegt vor wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Diese Taten sind sodann nebeneinander zu bestrafen. Von einer Idealkonkurrenz wiederum wird dann gesprochen, wenn eine Tat durch mehrere Vorschriften mit Strafe bedroht ist und diese Strafdrohungen einander nicht ausschließen. Das Kumulationsprinzip gilt nicht bei einer Scheinkonkurrenz, also wenn einander ausschließende Strafdrohungen vorliegen.

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