Besondere Verfahrensarten im Strafprozess




Eingangs muss erwähnt werden, dass das Geschworenenverfahren, das Verfahren vor dem Einzelrichter beim Gerichtshof erster Instanz, das Verfahren vor dem Bezirksgericht sowie das Verfahren gegen Abwesende und das Verfahren in Mediensachen zu den besonderen Verfahrensarten gehören.

Es ist erwähnenswert, dass sich das Geschworenengericht aus einem Schwurgerichtshof und einer Geschworenenbank zusammensetzt. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Berufsrichtern, während die Geschworenenbank aus acht Laienrichtern besteht. Die Verhandlung wird durch den Vorsitzenden geführt, wobei die Befugnisse des Gerichtshofes und des Vorsitzenden wiederum dem Schwurgerichtshof und dessen Vorsitzenden zusteht. Außerdem können die Geschworenen Zeugen befragen oder bestimmte Beweisaufnahmen empfehlen. Dennoch obliegt immer dem Schwurgerichtshof die Entscheidung darüber. Über die Schuld des Angeklagten entschieden im Geschworenenverfahren die Geschworenen allein. Sollte die Schuld von ihnen bejaht werden, entscheiden sie zusammen mit dem Schwurgerichtshof über die Strafe. Wenn sich jedoch erst nach dem schuldig sprechenden Wahrspruch der Geschworenen ergibt, dass der Angeklagte bei Annahme dieser Tat aus formellen Gründen freizusprechen ist, erfolgt sodann der Freispruch durch den Schwurgerichtshof allein.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass es im Geschworenenverfahren drei Arten von Fragen gibt, und zwar Hauptfragen sowie Eventualfragen und Zusatzfragen. Mit der Hauptfrage wird geklärt, ob die Geschworenen der Ansicht sind, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, die ihm von der Anklageschrift vorgeworfen wird. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass wenn der Gerichtshof eine andere rechtliche Qualifikation für richtig hält, wie beispielsweise etwa fahrlässige Tötung statt Mord, darf er die in der Anklageschrift gewählte nicht direkt ändern, sondern muss diesbezüglich neben der Hauptfrage eine Eventualfrage stellen. Außerdem müssen in die Hauptfrage gewisse Einzelheiten der Tat, wie beispielsweise etwa der Zeitpunkt, der Ort, sowie die Art der Handlung und Vorsatz oder Fahrlässigkeit aufgenommen werden. Es muss beachtet werden, dass der Zweck der Eventualfrage darin liegt, den Geschworenen die Möglichkeit zu bieten, die Tat des Angeklagten unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, als dies nach der Hauptfrage, die aufgrund der Anklage gestellt wurde, möglich ist. Die Zusatzfrage wiederum baut auf der Hauptfrage auf und hängt von der Bejahung der Hauptfrage ab.

Das bedeutet also, dass zuerst immer die Hauptfrage beantwortet werden muss, bevor die Zusatzfrage gestellt werden kann. Es gibt zwei Gruppen von Zusatzfragen, und zwar Zusatzfragen nach Strafausschließungsgründen und Strafaufhebungsgründen sowie die uneigentliche Zusatzfrage. Die uneigentliche Zusatzfrage bezieht sich auf das Vorliegen im Gesetz genannter Erschwerungsumstände und Milderungsumstände, die einen anderen Strafsatz für die angeklagte Tat zur Anwendung kommen lassen.

Sodann werden die Fragen in der Hauptverhandlung verlesen, nachdem sie an die Geschworen verfasst worden sind. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Rücktritt von der Anklage nicht mehr zulässig. Danach folgen die Parteienvorträge, wobei die Parteien eine Änderung oder Ergänzung der Fragen verlangen können. Darüber hat jedoch der Schwurgerichtshof zu entscheiden. Danach wird die Verhandlung geschlossen und der Schwurgerichtshof sowie die Geschworenen begeben sich sodann in ihre Beratungszimmer. In diesem Zusammenhang muss auch das Moniturverfahren oder das Verbesserungsverfahren beachtet werden. Ein Moniturverfahren wird dann eingeleitet, wenn ein oder mehrere Geschworene behaupten, dass ihnen bei der Abstimmung ein Missverständnis unterlaufen ist. Weiters trägt der Schwurgerichtshof dann ein Moniturverfahren auf, wenn er von sich aus oder über Antrag einer der Parteien zur Auffassung kommen sollte, dass der Ausspruch der Geschworenen undeutlich oder unvollständig ist bzw. unter einem inneren Widerspruch leidet.

Eine Undeutlichkeit des Wahrspruchs ist dann gegeben, wenn nicht klar ersichtlich ist, welchen Sinn die Geschworenen ihrer Antwort geben wollten. Unklarheit ist wiederum dann gegeben, wenn beispielsweise etwa das Verbrechen der schweren Körperverletzung bejahrt wurde, gleichzeitig aber behauptet wird, dass der Vorsatz gefehlt habe. Der Wahrspruch ist unvollständig, wenn ein Teil der Fragen überhaupt nicht beantwortet wurde. Es muss beachtet werden, dass ein innerer Widerspruch dann gegeben ist, wenn die Antworten auf verschiedene Fragen so ausfallen, dass sie einander ausschließen. Das liegt etwa dann vor, wenn sowohl die Hauptfrage als auch die Eventualfrage bejaht wird, obwohl keine Zusatzfrage dazwischen geschaltet war.

Außerdem erfolgt ein Moniturverfahren auch dann, wenn der Wahrspruch mit dem Inhalt der Niederschrift in einem Widerspruch steht und daraus hervorgeht, dass den Geschworenen ein Missverständnis bezüglich der Fragestellung und der Rechtsbelehrung unterlaufen ist. Es muss ebenso die Aussetzung der Entscheidung beachtet werden. Denn wenn der Schwurgerichtshof einstimmig der Meinung ist, dass sich die Geschworenen in der Hauptsache zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten geirrt haben, hat er die Entscheidung auszusetzen. Wenn die Entscheidung aber nicht ausgesetzt wurde, wird der Wahrspruch der Geschworenen mit Urteil zugrunde gelegt.

Beim Verfahren vor dem Einzelrichter beim Gerichtshof erster Instanz handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, welches nur bei minderschweren Delikten zulässig ist. Es muss beachtet werden, dass dieses Verfahren unzulässig ist, wenn die strafbare Handlung vor dem Geschworenengericht verhandelt werden muss oder wenn sie mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es dennoch einige Delikte gibt, die vor dem Schöffengericht zu verhandeln sind, obwohl ihre Strafdrohung unter fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt, wie beispielsweise etwa Tötung auf Verlangen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Vereinfachung des Einzelrichterverfahrens darin liegt, dass nur ein Richter über die Strafsache entscheidet und dass vom Staatsanwalt keine Anklageschrift, sondern nur ein Strafantrag eingebracht werden muss. Außerdem muss der Strafantrag dem Beschuldigten unverzüglich zugestellt werden.

Bezüglich des Verfahrens vor dem Bezirksgericht ist zu sagen, dass das Bezirksgericht grundsätzlich über alle Vergehen verhandelt, die mit Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt. Auch hier fehlt eine Anklageschrift, denn es ist nur ein schriftlicher Antrag auf Bestrafung des Beschuldigten zu stellen. Eine Hauptverhandlung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch dann in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt und ein Urteil gefällt werden, wenn der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung erscheint. Grundsätzlich darf ein Abwesenheitsurteil nur dann erfolgen, wenn es sich um ein Vergehen handelt, also bei Delikten bis zu drei Jahre Strafdrohung, sowie wenn der Angeklagte schon vom Gericht vernommen worden ist und wenn den Angeklagten die Vorladung zur Hauptverhandlung noch persönlich zugestellt worden ist. Außerdem besteht die Möglichkeit innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung des Abwesenheitsurteils beim Gerichtshof erster Instanz ein Einspruch gegen den Abwesenheitsurteil einzubringen.

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