Welche Sicherungsmittel gibt es?




Eingangs muss erwähnt werden, dass der Staat und seine Organe befugt sind Sicherungsmittel einzusetzen, um einen Strafprozess durchführen zu können. Als Sicherungsmittel kommen das private Anhalterecht, die vorläufige Verwahrung, die Untersuchungshaft, die Auslieferungshaft, das Verfahren gegen Unbekannte sowie Abwesende und Flüchtige, die Hausdurchsuchung und Personsdurchsuchung, die Überwachung einer Telekommunikation, die optische und akustische Überwachung von Personen sowie der automationsunterstützte Datenabgleich in Betracht. Es ist erwähnenswert, dass sich die Sicherungsmittel sowohl gegen Personen als auch gegen Sachen richten können.

Üblicherweise ist an den Beschuldigten schriftlich die Ladung zu richten, vor Gericht zur Vernehmung zu erscheinen. Sollte die vorgeladene Person jedoch nicht zur Vernehmung vor Gericht erscheinen, obwohl die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde, ist ein schriftlicher Vorführungsbefehl auszufertigen. Es ist erwähnenswert, dass dadurch nur das Erscheinen des Beschuldigten vor Gericht erzwungen werden soll.

Das private Anhalterecht ist das Recht jeder Person, eine Person festzuhalten, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen, dass diese Person eine gerichtlich strafbare Handlung gerade ausführt bzw. unmittelbar vorher ausgeführt hat oder nach ihr wegen solch einer Handlung gefahndet wird. Es ist aber erforderlich die Sicherheitsbehörde unverzüglich zu verständige. Daher darf man die betreffende Person bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Die vorläufige Verwahrung und die Untersuchungshaft wiederum werden als Vorhaft bezeichnet. Der Grund dafür ist, dass sie vor Antritt der Strafhaft stattfinden. Als vorläufige Verwahrung kommt eine Festhaltung in Betracht, die nur für kurze Zeit vorgesehen ist. Die vorläufige Verwahrung muss sich jedoch gegen eine Person richten, die konkret verdächtigt wird, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben. Außerdem ist eine vorläufige Verwahrung dann verpflichtend, wenn eine Person verdächtigt wird, ein Verbrechen begangen zu haben, für welches eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren angedroht ist, wie beispielsweise etwa bei Mordverdacht.

In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass eine vorläufige Verwahrung beim Verdacht einer weniger schwerwiegenden gerichtlich strafbaren Handlung jedoch nur dann verhängt werden darf, wenn ein bestimmter Haftgrund gegeben ist. Das heißt also, dass die verdächtige Person entweder auf frischer Tat betreten worden sein muss oder es muss eine Fluchtgefahr gegeben sein oder eine Verdunkelungsgefahr, Verabredungsgefahr bzw. Kollusionsgefahr bestehen oder es muss eine Tatbegehungsgefahr oder Ausführungsgefahr vorliegen.

Der Verdächtige wird beispielsweise dann auf frischer Tat betreten, wenn er kurz nach der Tat mit den Einbruchswerkzeugen ertappt wird oder wenn er die gestohlenen Sachen noch bei sich trägt. Die Fluchtgefahr wiederum ist dann anzunehmen, wenn der Täter bereits flüchtig ist oder sich verborgen hält und aufgespürt wurde. Eine Verdunkelungsgefahr bzw. Verabredungsgefahr oder Kollusionsgefahr ist dann anzunehmen, wenn der Täter bereits versucht hat, auf Zeugen oder Sachverständige bzw. Mitbeschuldigte einzuwirken, um die Wahrheitsermittlung zu verhindern oder wenn er versucht hat, Spuren seiner Tat zu beseitigen. Die Tatbegehungsgefahr oder Ausführungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn der Täter eine Tat noch einmal gegen dieselbe Person oder Sache begehen wird bzw. wenn er versuchen könnte die zuvor versuchte Tat zu vollenden oder die angedrohte Tat auszuführen.

In Bezug auf Verhaftung muss beachtet werden, dass dem Verhafteten bei der Verhaftung grundsätzlich ein schriftlicher Haftbefehl ausgehändigt werden muss, der vom Untersuchungsrichter ausgestellt wurde. Außerdem kann dieser Haftbefehl dem Verhafteten auch vierundzwanzig Stunden nach der Verhaftung zugestellt werden. Nach der Verhaftung ist der Verdächtige sodann längstens innerhalb von achtundvierzig Stunden beim zuständigen Gericht einzuliefern. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Polizei auch ohne richterlichen Haftbefehl einen Tatverdächtigen in vorläufige Verwahrung nehmen kann, und zwar wenn der Verdächtige auf frischer Tat oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens bzw. Vergehens betreten wurde oder wenn die Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht möglich ist, aber entweder Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr oder Tatbegehungsgefahr und Ausführungsgefahr vorliegt.

Gefahr im Verzug ist dann gegeben, wenn bis zur Einholung des richterlichen Befehles der Verdächtige die Zeit zur Flucht nützen könnte oder Spuren seiner Tat beseitigen könnte. Sodann ist der Festgenommene unverzüglich zu vernehmen, um zu klären, ob er der Tat verdächtigt bleibt und ob die Voraussetzungen für die Haft weiter bestehen. Danach ist der Verhaftete entweder sofort freizulassen oder spätestens innerhalb von achtundvierzig Stunden an das zuständige Gericht zu überstellen.

Die Untersuchungshaft wiederum wird auf Antrag des Staatsanwalts verhängt, wenn gegen den Beschuldigten eine Voruntersuchung geführt wird oder wenn die Anklage erhoben wurde. Die Untersuchungshaft hat jedoch zu unterbleiben, wenn mit gelinderen Mitteln der gleiche Zweck erreicht werden kann. Für die Untersuchungshaft müssen bestimmte Gründe vorliegen, und zwar entweder Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr bzw. Verabredungsgefahr oder Kollusionsgefahr, Tatbegehungsgefahr oder Ausführungsgefahr. Außerdem setzt die Untersuchungshaft das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts voraus. Es ist ebenso erwähnenswert, dass eine Untersuchungshaft nicht verhängt werden darf, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe unter fünf Jahre bedroht ist, der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen lebt und seinen Wohnsitz im Inland hat. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann unter Umständen dennoch eine Untersuchungshaft verhängt werden, wenn der Verdächtige trotzdem gewisse Handlungen zur Flucht unternommen hat.

Die Auslieferungshaft darf wiederum nur dann verhängt werden, wenn der Verdacht besteht, dass eine Person, die im Inland betreten wurde, eine strafbare Handlung begangen hat, die der Auslieferung unterliegt. Hierbei muss beachtet werden, dass österreichische Staatsbürger niemals an ausländische Behörden ausgeliefert werden dürfen. Daher betrifft dies somit nur ausländische Staatsangehörige, die aufgrund eines Auslieferungsbegehrens zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe an einen anderen Staat auszuliefern sind.

Auch das Verfahren gegen Unbekannte bzw. Abwesende und Flüchtige muss beachtet werden. Wenn der mutmaßliche Täter bekannt ist, man aber nicht weiß, wo er sich aufhält, ist die Ermittlung seines Aufenthaltes einzuleiten, damit ihm die Ladung auch zugestellt werden kann. Ein Vorführungsbefehl ist jedoch erst dann zu erlassen, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erscheint. Sollte der Verdächtige jedoch flüchtig ist oder wenn ein Haftgrund gegeben ist, muss nach ihm gefahndet werden. Wenn der Täter aber überhaupt nicht bekannt ist oder zwar bekannt ist, aber nicht vor Gericht gestellt werden kann, sind alle Erhebungen im Zusammenhang mit der Tat durchzuführen. Sollten sich jedoch keine Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen mehr ergeben, ist das Verfahren abzubrechen. Das bedeutet also, dass das Verfahren sodann ruht, bis der Täter ausfindig gemacht wird.

Unter Hausdurchsuchungen wiederum versteht man die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger Räumlichkeiten, die zum Haus gehören. Außerdem kann man sich mit Hilfe der Hausdurchsuchung einer Sache oder einer Person als Beweismittel versichern. Daraus kann somit entnommen werden, dass eine Hausdurchsuchung somit sowohl in einer Wohnung als auch in anderen Räumlichkeiten durchgeführt werden kann, wenn der Verdacht besteht, dass sich darin eine Person verborgen hält, die wegen der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens verdächtigt ist. Außerdem wird eine Hausdurchsuchung erlaubt sein, wenn sich dort Sachen befinden, die für die Untersuchung wichtig sind. Außerdem muss dieser begründete Verdacht bereits vor der Durchsuchung gegeben sein. Zudem muss der Hausdurchsuchungsbefehl bereits angeben, welche Gegenstände man in der Wohnung zu finden erhofft, die zu durchsuchen ist. Grundsätzlich ist die Vornahme einer Hausdurchsuchung nur aufgrund eines begründeten richterlichen Befehls zulässig.

Bei Gefahr im Verzug kann eine Hausdurchsuchung vom Gerichtsbeamten oder vom Beamten der Sicherheitsbehörde sogar ohne richterlichen Befehl angeordnet werden. Daher können Sicherheitsorgane ohne richterliche Anordnung auf jeden Fall dann aus eigener Macht eine Hausdurchsuchung vornehmen, wenn gegen den Betroffenen ein Verhaftungsbefehl oder Vorführungsbefehl vorliegt oder wenn er auf frischer Tat ertappt wurde. Bevor eine Hausdurchsuchung vorgenommen wird, sollte der Betroffene vernommen werden, um zu erreichen, dass er die gesuchten Gegenstände freiwillig herausgibt. Wenn es sich um übel berüchtigte Personen handelt, kann die vorherige Vernehmung entfallen.

Außerdem ist die Durchsuchung einer Person oder ihrer Kleidung nur dann zulässig, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich bei ihr Gegenstände befinden, die für die Untersuchung wichtig sind. Hierbei dürfen auch Behältnisse geöffnet und durchsucht werden, die der Betroffene bei sich hat, wie beispielsweise etwa Koffer oder Taschen. Es ist erwähnenswert, dass sich die Untersuchungen grundsätzlich auf die Kleidung und auf eine Besichtigung des Körpers zu beschränken haben. Sollte jedoch die Annahme bestehen, dass der Betroffene einen Gegenstand in seinem Körper versteckt, ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sowohl die Hausdurchsuchung als auch die Personendurchsuchung zur Beschlagnahme von Gegenständen führen kann.

Zweck der Beschlagnahme ist die Sicherstellung von Gegenständen, die im Verfahren zur Beweiszwecken dienen können. Die Beschlagnahme von Briefen und anderen verschlossenen Postsendungen ist wiederum nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, da dadurch nämlich in das Briefgeheimnis eingegriffen wird. Daher darf eine Beschlagnahme von Briefen, Telegrammen und anderen Sendungen nur im Gerichtshofverfahren vorgenommen werden, wenn es sich um eine Tat handelt, die vorsätzlich begangen wurde und mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Im Bezirksgerichtsverfahren ist solch eine Beschlagnahme daher nicht erlaubt. Außerdem muss es sich um Post handeln, die an den Beschuldigten gerichtet ist oder von ihm ausgeht. Zudem muss sich der Beschuldigte bereits in Haft befinden oder es muss gegen ihn ein Vorführungsbefehl bzw. Verhaftungsbefehl erlassen worden sein.

Die Überwachung einer Telekommunikation ist nur dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat gefördert wird. Unter Telekommunikation ist das Aussenden, das Übermitteln und Empfangen von Nachrichten durch technische Einrichtungen zu verstehen. Außerdem dürfen die Ergebnisse der Überwachung im Strafverfahren nur dann als Beweismittel verwertet werden, wenn die Überwachung rechtmäßig angeordnet worden ist und dadurch kein gesetzlich geschütztes Umgehungsverbot verletzt wurde. Die optische und akustische Überwachung von Personen durch technische Mittel wird auch als Lauschangriff bezeichnet. Solch eine Überwachung ist unter anderem dann zulässig, wenn ein dringender Verdacht gegen eine Person besteht, eine andere Person entführt zu haben. Außerdem darf diese Form der Überwachung dann eingesetzt werden, wenn dadurch ein Verbrechen aufgeklärt werden soll. Bei dem automationsunterstützten Datenabgleich werden gespeicherte personenbezogene Daten herangezogen und abgeglichen, um Verbrechen aufzuklären. Daraus können sich nämlich Merkmale ergeben, die mutmaßliche Täter kennzeichnen oder ausschließen.

Außerdem dürfen hierbei nur solche Daten herangezogen werden, die die Gerichte oder Sicherheitsbehörden für Zwecke des Strafverfahrens oder sonst aufgrund bestehender Bundesgesetze bzw. Landesgesetze ermittelt oder verarbeitet haben, wie etwa Daten aus dem Strafregister bzw. aus dem Melderegister oder Zulassungsregister von Kraftfahrzeugen.

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